Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 198 des Landgerichts Berlin vom 28. Sie setzte die Kurdauer auf 28 Tage fest und wies darauf hin, daß sie Kosten für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Heizung, Bedienung und weiterer Nebenabgaben bis zu 38 DM täglich und Arztkosten bis zu dem doppelten Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstatten werde. Die Klägerin erhob Klage, ihr Kosten bis zur Höhe des Pflegesatzes der zweiten Klasse des Städtischen Bezirkskrankenhauses Müllheim, der Badenweiler nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt, sowie Arztkosten bis zu dem vierfachen, später ermäßigt auf den dreifachen Satz der GOA zu erstatten. Der Beklagte erstattete für Unterkunft und Verpflegung 38 DM täglich, auf die verauslagten Arztkosten von 245 DM einen Betrag von 114 DM und lehnte die Erstattung der Kosten einer Reiseversicherung ab. festgesetzt worden sei, verlangte sie Erstattung des Unterschiedsbetrages zu einem Satz von 60 DM täglich, weiterer Arztkosten von 131 DM und der Reiseversicherungskosten in Höhe von 24 DM. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zu einem Tagessatz von 60 DM weiter. 53 veröffentlicht ist, verurteilt den Beklagten, der Klägerin für die von ihr verauslagten Kosten für Unterkunft und Verpflegung 50 DM täglich zu erstatten. Die von dem Unterausschuß Heilverfahren der Länder für die Erstattung verauslagter Kosten einer Badekur vereinbarten Tagessätze seien nicht bindend. Mai 1957 würden bei der Behandlung in einer privaten Krankenanstalt die Auslagen bis zu dem Betrage erstattet, der nach § 4 Abs.4 der DV zu §137 BBG zu erstatten wäre, wenn der Verletzte in das der Krankenanstalt nächstgelegene öffentliche oder freie gemeinnützige Krankenhaus aufgenommen worden wäre. Den Vorschriften sei jedoch nicht zu entnehmen, daß einem Verfolgten, der einen entschädigungsrechtlichen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen für eine Badekur habe, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in voller Höhe des Pflegesatzes zu erstatten seien. Der Entschädigungspflichtige muß einem Verfolgten die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung während einer ihm bewilligten Badekur mindestens bis zu dem Betrage erstatten, der nach § 4 Abs, 4 der Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes a. nützigen Krankenanstalten die Auslagen für die zweite Klasse als angemessen gelten, bei einer Aufnahme in dem Städtischen Bezirkskrankenhause Müllheim mithin der seinerzeit für Selbstzahler dieser Klasse auf 68,90 DM täglich festgesetzte Pflegesatz. Ihr Anspruch auf Erstattung des Unterschiedsbetrages zu einem Tagessatz von nur 60 DM für 28 Tage besteht zu Recht.
2404 053 y// BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 108/74 URTEIL / // 7/ Verkündet am 9. November 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Rosemarie - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Juni 1974, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 198 des Landgerichts Berlin vom 28. Mai 1973, soweit die Klage abgewiesen worden ist, teilweise geändert und insgesamt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 701,55 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 1/10, der Beklagte 9/10* Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin hat für Schaden an Körper oder Gesundheit Anspruch auf Heilverfahren und auf Rente nach den Sätzen des höheren Dienstes. Die Entschädigungsbehörde stimmte mit Bescheid vom 25. Mai 1972 der Durchführung einer Badekur in Badenweiler zur Behandlung der Verfolgungsleiden zu. Sie setzte die Kurdauer auf 28 Tage fest und wies darauf hin, daß sie Kosten für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Heizung, Bedienung und weiterer Nebenabgaben bis zu 38 DM täglich und Arztkosten bis zu dem doppelten Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstatten werde. Die Klägerin erhob Klage, ihr Kosten bis zur Höhe des Pflegesatzes der zweiten Klasse des Städtischen Bezirkskrankenhauses Müllheim, der Badenweiler nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt, sowie Arztkosten bis zu dem vierfachen, später ermäßigt auf den dreifachen Satz der GOA zu erstatten. Während des ersten Rechtszuges führte sie die Kur durch. Für Vollpension in dem Hotel "Römerbad” hatte sie täglich 86,50 DM einschließlich Kurtaxe von 2,70 DM und Kosten für Thermalbäder von 6 DM zu entrichten. Der Beklagte erstattete für Unterkunft und Verpflegung 38 DM täglich, auf die verauslagten Arztkosten von 245 DM einen Betrag von 114 DM und lehnte die Erstattung der Kosten einer Reiseversicherung ab. Die Klägerin erhob nunmehr Klage auf Zahlung von 771 DM. Mit dem Hinweis, daß der Pflegesatz für Selbstzahler der zweiten Klasse in dem Städtischen Bezirkskrankenhause Müllheim ab 1. Januar 1972 auf 68,90 DM festgesetzt worden sei, verlangte sie Erstattung des Unterschiedsbetrages zu einem Satz von 60 DM täglich, weiterer Arztkosten von 131 DM und der Reiseversicherungskosten in Höhe von 24 DM. Beide Klagen wurden zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Landgericht sprach 253,55 DM zu und wies die weitergehende Klage ab. Es billigte Erstattung weiterer Arztkosten von 71 DM, der Gepäckversicherung von 14,55 DM und der Auslagen für Unterkunft und Verpflegung bis zu einem Tägessatz von 44 DM (insgesamt 168 DM) zu. Der auf Erstattung von 448 DM weiterer Pensionskosten gerichteten Berufung gab das Oberlandesgericht bei einem mit 50 DM angenommenen Tagessatz in Höhe von 168 DM statt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zu einem Tagessatz von 60 DM weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in RzW 1975, 53 veröffentlicht ist, verurteilt den Beklagten, der Klägerin für die von ihr verauslagten Kosten für Unterkunft und Verpflegung 50 DM täglich zu erstatten. Sie habe im Rahmen ihres Heilverfahrensanspruchs einen Rechtsanspruch auf die Kur gehabt und diese nach Be- // f Asr willigung durchführen dürfen, obgleich sie mit der Begrenzung des Erstattungssatzes nicht einverstanden gewesen sei. Die von dem Unterausschuß Heilverfahren der Länder für die Erstattung verauslagter Kosten einer Badekur vereinbarten Tagessätze seien nicht bindend. Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf Heilver-fahren richteten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der entsprechend anwendbaren Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes vom 2. Mai 1957 würden bei der Behandlung in einer privaten Krankenanstalt die Auslagen bis zu dem Betrage erstattet, der nach § 4 Abs. 4 der DV zu §137 BBG zu erstatten wäre, wenn der Verletzte in das der Krankenanstalt nächstgelegene öffentliche oder freie gemeinnützige Krankenhaus aufgenommen worden wäre. Bei Beamten der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 und B 1 gälten bei Behandlung in einem solchen Krankenhaus die Auslagen für die zweite Klasse als angemessen. Dem entsprächen die Heilverfahrensrichtlinien der Länder. Den Vorschriften sei jedoch nicht zu entnehmen, daß einem Verfolgten, der einen entschädigungsrechtlichen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen für eine Badekur habe, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in voller Höhe des Pflegesatzes zu erstatten seien. Aus den Worten "bis zur Höhe" sei zu schließen, daß der Pflegesatz der nächstgelegenen öffentlichen oder freien gemeinnützigen Krankenanstalt nur die Höchstgrenze darstelle, bis zu der die Pensionskosten der Badekur erstattet werden dürften. Diese könne im Rahmen der Angemessenheit unterschritten werden. Auslagen seien grundsätzlich nur im Rahmen der Notwendigkeit und Angemessenheit erstattungsfähig. Einem Verfolgten seien mithin nur die durchschnittlichen Unterkunfts- und Verpfle- gungskosten zu erstatten, die sich ergäben, wenn er ein Hotel wähle, das nach Art und Ausstattung der Klasse entspreche, die er nach seiner Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe in Anspruch nehmen könne. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Auslagenerstattung für die zweite Klasse. Welche Hotels in Badenweiler dieser Klasse entsprächen, sei nicht eindeutig feststellbar. Als Vergleichsgrundlage könnten die gleich unter der Luxusklasse liegenden Hotels in Badenweiler herangezogen werden. Danach sei ein Tagessatz von 50 DM für Unterkunft und Verpflegung angemessen und notwendig. Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt. Der Entschädigungspflichtige muß einem Verfolgten die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung während einer ihm bewilligten Badekur mindestens bis zu dem Betrage erstatten, der nach § 4 Abs, 4 der Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes a. F. zu erstatten wäre, wenn er in das dem Kurort nächstgelegene öffentliche oder freie gemeinnützige Krankenhaus aufgenommen worden wäre (§30 Abs. 1 BEG, §§ 6 Abs. 3, 4 Abs. 4, 5 der DV zu § 137 BBG a. F.). In diesem Rahmen die Angemessenheit der Auslagen zu prüfen, ist dem Ent- -schädigungspflichtigen verwehrt. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem gleichzeitig verkündeten und zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 60/74 entschieden. Darauf wird verwiesen. Da die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht worden ist, würden bei ihrer Behandlung in öffentlichen oder freien gemein- nützigen Krankenanstalten die Auslagen für die zweite Klasse als angemessen gelten, bei einer Aufnahme in dem Städtischen Bezirkskrankenhause Müllheim mithin der seinerzeit für Selbstzahler dieser Klasse auf 68,90 DM täglich festgesetzte Pflegesatz. Ihr Anspruch auf Erstattung des Unterschiedsbetrages zu einem Tagessatz von nur 60 DM für 28 Tage besteht zu Recht. Ob ebenso zu entscheiden ist, wenn die zu dem Vergleich herangezogenen Krankenhauskosten nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (BGBl I, 1009) und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen festgesetzt worden sind, bleibt offen. Dr. Thumm Henkel Fuchs Portmann Gärtner