Nach der Aufzählung in dem angefochtenen Bescheid sei nur über die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, an Eigentum und Vermögen und im beruflichen Fortkommen entschieden worden. Für die Entscheidung über den Antrag auf Härteausgleich nach § 171 BEG sei auch nicht das Bezirksamt für Wiedergutmachung, sondern gemäß § 187 BEG die oberste Entschädigungsbehörde des beklagten Landes zuständig. Die Entschädigungsbehörde hat in dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Härteausgleich (§ 171 BEG) nicht abgelehnt, so daß insoweit die Klage nach § 210 BEG nicht zulässig ist. Dem auf Härteausgleich gerichteten Klagebegehren ist das beklagte Land nur mit dem Hinweis entgegengetreten, daß über den Antrag auf Härteausgleich noch nicht entschieden worden und dafür die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe, auch nicht zuständig sei. Solange über die von der Klägerin angemeldeten Entschädigungsansprüche noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist, braucht das beklagte Land sich mit dem Antrag auf Härteausgleich nicht zu befassen (vgl. daß die Klägerin Entschädigung nur beanspruchen kann, wenn ihr für ihren erst im Juni 1965 gestellten Entschädigungsantrag gemäß § 189 Abs, 3 Satz 1 BEG Wiedereinsetzung in die Prist des § 189 Abs. 1 BEG zu gewähren ist, oder wenn ihr ein neues Antragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz zusteht. So lange hätten sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter, für dessen Verschulden sie einzustehen habe, mit der Vervollständigung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht warten dürfen, zu demal auch die Klageschrift hinsichtlich der Mittel zur Glaubhaftmachung unvollständig geblieben sei. Ein neues Antragsrecht der Klägerin nach dem BEG-Schlußge-setz hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint: Als Grundlage für ein solches Antragsrecht komme hier nur Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG in Betracht. Die Anspruchsberechtigung der Klägerin sei jedoch nicht durch die Bestimmungen des Schlußgesetzes erstmals begründet worden* Bereits nach dem Rechtszustand bis zu dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sei die Klägerin, sofern man ihr tatsächliches Vorbringen als zutreffend unterstelle, anspruchsberechtigt gewesen* Sie sei Verfolgte im Sinne der §§ 1, 2 BEG, da sie nationalsozialistische! Ob dies der Pall ist, ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung der Klägerin unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihr Art. I BEG-SchlußG verschafft hat (BGH RzW 1968, 331; 1970, 562; 1971, 40). Bas Neuantragsrecht kann nur bejaht werden, wenn die Entschädigungsberechtigung oder der streitige Einzelanspruch der Klägerin nach der Rechtslage am 17# September 1965 nicht begründet oder rechtlich zweifelhaft war, nach dem BundesentSchädigungsgesetz in der Fassung des Art. I BEG-SchlußG aber auf Grund des von Amts wegen ermittelten und festgestellten Sachverhalts (§ 176 BEG) besteht (vgl0* BGH RzW 1970, 562; 1971, 82; 1972, 216; ürt. Erste Voraussetzung für die Zulässigkeit des Neuantragsrechts ist jedoch, daß nach dem Vortrag der Klägerin die besonderen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in § 150 BEG a.F. früher für die Burchsetzung des Anspruchs von Bedeutung waren (BGH RzW 1971, 40). Bie Zulässigkeit des Neuantrags ist daher zu verneinen, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen der Klägerin ihren Anspruch schon nach früherem Recht begründete (BGH RzW 1970, 409; 1971, 78; 1972, 434; Urt. v. Die Entschädigungsberechtigung der Klägerin oder ihr Einzelanspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden könnte nur durch die Änderung des § 150 BEG in Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG erstmals entstanden sein. Diese Gesetzesänderung war jedoch nach dem als richtig unterstellten tatsächlichen Vorbringen der Klägerin für ihre Rechtsstellung bedeutungslos, weil sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon nach §§ 150, 4 Abs. 2 BEG aF in Verbindung mit §§ l,Abs.2 Nr. 1, 6 BVFG anspruchsberechtigt war. Aus der Verwaltungsakte Nr. SlV&t auf die im Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen wird, ergibt sieh, daß die Klägerin bereits in ihrem Antrag vom 29. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Vorbringen der Klägerin auch die weiteren Voraussetzungen der Vertriebenen-eigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG entnommen« Auch insoweit war die Rechtslage am 17« September 1965 klar (BGH RzW 1971, 40). Die Klägerin hat nach dem 30« Januar 1933» nämlich im Jahre 1939t die in § 1 Abs« 1 BVFG genannten Gebiete verlassen und dann mit ihren Eltern ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichest nämlich 1940 in England, genommen, weil ihr in ihrer Heimat aus Gründen der Rasse nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen drohten« Die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin gemäß § 1 Abs. 2 Nr« 1 BVFG könnte danach nur dann verneint werden» wenn ohne besondere Ermittlungen auf Grund des bekannten Sachverhalts» insbesondere des Schicksals der Klägerin nach ihrer Auswanderung» feststünde, daß sie nicht vertrieben worden wäre, wenn sie das Vertreibungsgebiet nicht verlassen hätte (BGH RzW 1963, 76 Nr. 24; 1971, 40; 1973, 298). Das Berufungsgericht ist vielmehr der Überzeugung, daß die Klägerin vertrieben worden wäre, wenn sie ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet behalten hätte, weil dieser Wohnsitz in einem Gebiet lag, aus dem später die Deutschen allgemein vertrieben worden sind.
BUNDESGERICHTSHOF 2542 014 IM NAMEN DES VOLKES I2L2JL122ZZ2 URTEIL Verkündet am - November 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Edith •um-* I f - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Pr. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Beklagten und Revisionsbeklagten - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1973 durch die Richter Wüstenberg, Henkel, Puchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4* Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. März 1969 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1927 in MflHHP-OSliV geborene jüdische Klägerin floh 1939 aus Furcht vor drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen von ihrem Geburtsort nach Polen und von dort nach Kriegsausbruch über Wilna und Bergen nach England. Seit ihrer Heirat 1951 ist sie israelische Staatsangehörige und wohnt in Israel. Im Juni 1965 beantragte sie Entschädigung und suchte um Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach. Sie behauptete, Anfang Juni 1965 habe sie zufällig erfahren, daß sie nach § 150 BEG anspruchsberechtigt sei; früher habe man ihr die Auskunft gegeben, sie sei nicht anspruchsberechtigt, weil sie durch ihre Heirat die israelische Staatsangehörigkeit erworben habe. Im August 1965 schilderte sie in einer eidesstattlichen Versicherung ihren Lebenslauf und beantragte formularmäßig Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, an Eigentum und Vermögen und durch Zahlung von Sonderabgaben sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. Zur Begründung des Gesundheitsschadensanspruchs legte sie im Juli 1966 ärztliche Bescheinigungen und weitere Unterlagen vor. Außerdem beantragte sie vorsorglich Härteausgleich nach § 171 Abs. 2 Buchst, c BEG. Im August 1965 machte sie wegen der Neufassung des § 150 BEG ein Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG geltend. Mit Bescheid vom 16. August 1967 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen ah. Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 BEG könne der Klägerin nicht gewährt werden, weil sie sie nicht ordnungsgemäß beantragt habe. Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG stehe der Klägerin nicht zu. Als Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG hätte sie ihre Ansprüche schon nach § 150 BEG aF geltend machen können. Die auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und auf Härteausgleich für Schaden im beruflichen Fortkommen gerichtete Klage blieb im ersten und zweiten Hechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist nicht vertreten. ! /Jl, Die Revision ist nicht begründet. Soweit die Klägerin Härteausgleich für Berufsschäden verlangt , hat das Berufungsgericht die Klage für unzulässig gehalten. Ein den Antrag auf Härteausgleich ablehnender Bescheid liege nicht vor. Nach der Aufzählung in dem angefochtenen Bescheid sei nur über die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, an Eigentum und Vermögen und im beruflichen Fortkommen entschieden worden. Für die Entscheidung über den Antrag auf Härteausgleich nach § 171 BEG sei auch nicht das Bezirksamt für Wiedergutmachung, sondern gemäß § 187 BEG die oberste Entschädigungsbehörde des beklagten Landes zuständig. Dem ist zuzustimmen. Die Entschädigungsbehörde hat in dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Härteausgleich (§ 171 BEG) nicht abgelehnt, so daß insoweit die Klage nach § 210 BEG nicht zulässig ist. Auch das Vorbringen des beklagten Landes im Rechtsstreit ersetzt den fehlenden Bescheid nicht. Dem auf Härteausgleich gerichteten Klagebegehren ist das beklagte Land nur mit dem Hinweis entgegengetreten, daß über den Antrag auf Härteausgleich noch nicht entschieden worden und dafür die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe, auch nicht zuständig sei. Auch nach § 216 BEG ist die Klage wegen des Härteausgleichs nicht zulässig. Solange über die von der Klägerin angemeldeten Entschädigungsansprüche noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist, braucht das beklagte Land sich mit dem Antrag auf Härteausgleich nicht zu befassen (vgl. BGH RzW 1965, 358 Nr. 14). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage für unbegründet gehalten. Mit Recht ist es davon ausgegangen, daß die Klägerin Entschädigung nur beanspruchen kann, wenn ihr für ihren erst im Juni 1965 gestellten Entschädigungsantrag gemäß § 189 Abs, 3 Satz 1 BEG Wiedereinsetzung in die Prist des § 189 Abs. 1 BEG zu gewähren ist, oder wenn ihr ein neues Antragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz zusteht. Bas im Juni 1965 eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch enthält nach Auffassung des Berufungsgerichts keine hinreichende Begründung. Als Grund für die verspätete Antragstellung habe die Klägerin damals lediglich angegeben, man habe ihr seinerzeit die Auskunft gegeben, daß sie als israelische Staatsbürgerin keine Entschädigungsansprüche geltend machen könne. Wann und von wem sie eine solche Auskunft erhalten habe, habe sie erstmals in ihrer Klageschrift vom 2. Dezember 1967 mitgeteilt. So lange hätten sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter, für dessen Verschulden sie einzustehen habe, mit der Vervollständigung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht warten dürfen, zu demal auch die Klageschrift hinsichtlich der Mittel zur Glaubhaftmachung unvollständig geblieben sei. Das beklagte Land sei nicht verpflichtet gewesen, auf die Vervollständigung des Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuwirken. Das Amtsermittlungsprinzip des § 176 BEG gelte insoweit nicht. Unzutreffend sei die Auffassung der Klägerin, sie sei nicht verpflichtet gewesen, sich nach Entschädigungsmöglichkeiten zu erkundigen. Dieser Verpflichtung sei sie ja auch, wenn ihr Vortrag zutreffe, nachgekommen. Ihr Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht wegen Versäumung dieser Pflicht unbegründet, sondern weil es nicht alsbald nach Wegfall des behaupteten Hindernisses ausreichend begründet worden sei. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht zu beanstanden* Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1971, 180; 510; 1973f 96). Ein neues Antragsrecht der Klägerin nach dem BEG-Schlußge-setz hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint: Als Grundlage für ein solches Antragsrecht komme hier nur Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG in Betracht. Die Anspruchsberechtigung der Klägerin sei jedoch nicht durch die Bestimmungen des Schlußgesetzes erstmals begründet worden* Bereits nach dem Rechtszustand bis zu dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sei die Klägerin, sofern man ihr tatsächliches Vorbringen als zutreffend unterstelle, anspruchsberechtigt gewesen* Sie sei Verfolgte im Sinne der §§ 1, 2 BEG, da sie nationalsozialistische! Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei und aus Furcht vor weiterer Verfolgung ihr Heimatland, die Tschechoslowakei, verlassen habe. Nach ihrem weiteren Vorbringen habe sie auch dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Dies habe nach §§ 150 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 2 BEG aF für die Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit als Voraussetzung für die Vertriebeneneigenschaft im Sinne des § 1 BVFG genügt. Die Klägerin wäre auch tatsächlich vertrieben worden, wenn sie im Vertreibungsgebiet geblieben wäre. Sie habe nämlich ihren Wohnsitz in einem Gebiet gehabt, in dem eine sogenannte Kollektivvertreibung stattgefunden habe. Sie wäre also als Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG schon nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigt gewesen. Auch insoweit ist das Berufungsurteil aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Als Grundlage für ein neues, bis 30, September 196b befristetes Antragsrecht der Klägerin kommt nur Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG in Betracht. Es setzt voraus, daß Änderungen des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig die Entschädigungsberechtigung oder einen einzelnen Entschädigungsanspruch der Klägerin begründet oder rechtliche Zweifel insoweit zugunsten der Klägerin behoben haben. Ob dies der Pall ist, ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung der Klägerin unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihr Art. I BEG-SchlußG verschafft hat (BGH RzW 1968, 331; 1970, 562; 1971, 40). Bas Neuantragsrecht kann nur bejaht werden, wenn die Entschädigungsberechtigung oder der streitige Einzelanspruch der Klägerin nach der Rechtslage am 17# September 1965 nicht begründet oder rechtlich zweifelhaft war, nach dem BundesentSchädigungsgesetz in der Fassung des Art. I BEG-SchlußG aber auf Grund des von Amts wegen ermittelten und festgestellten Sachverhalts (§ 176 BEG) besteht (vgl0* BGH RzW 1970, 562; 1971, 82; 1972, 216; ürt. v. 15* Februar 1973 - IX ZR 142/70 -). Erste Voraussetzung für die Zulässigkeit des Neuantragsrechts ist jedoch, daß nach dem Vortrag der Klägerin die besonderen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in § 150 BEG a.F. früher für die Burchsetzung des Anspruchs von Bedeutung waren (BGH RzW 1971, 40). Bie Zulässigkeit des Neuantrags ist daher zu verneinen, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen der Klägerin ihren Anspruch schon nach früherem Recht begründete (BGH RzW 1970, 409; 1971, 78; 1972, 434; Urt. v. 28. Januar 1971 - IX ZR 99/68 -). Wer ein neues Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG geltend macht und dazu einen Sachverhalt behauptet, der es ihm ermöglicht hätte, seinen Anspruch schon nach altem /u Recht durchzusetzen, kann nicht erwarten, daß die Entschädigungsorgane zunächst einmal ermitteln, ob von seinen Behauptungen nur die zutreffen, die seinen Anspruch nach neuem Recht begründen, nicht aber die, die ihn auch schon nach altem Recht begründet hätten. Die Entschädigungsberechtigung der Klägerin oder ihr Einzelanspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden könnte nur durch die Änderung des § 150 BEG in Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG erstmals entstanden sein. Die Loslösung der Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG von dem Vertriebe-nenbegriff der §§ 1, 6 BVFG, 4 Abs. 2 BEG aP hat den Kreis der Anspruchsberechtigten in mehreren Richtungen erweitert (vgl. BGH RzW 1971, 40; 1971, 315; 1973, 298; Urt. v. 15. Februar 1973 - IX ZR 142/70 -). Diese Gesetzesänderung war jedoch nach dem als richtig unterstellten tatsächlichen Vorbringen der Klägerin für ihre Rechtsstellung bedeutungslos, weil sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon nach §§ 150, 4 Abs. 2 BEG aF in Verbindung mit §§ l,Abs. 2 Nr. 1, 6 BVFG anspruchsberechtigt war. Der Vertriebenenbegriff im Sinne des § 1 BVFG, an dem die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aP gebunden war, setzte deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit voraus. Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit war vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes nicht zweifelhaft (BGH RzW 1971, 40). Seine Merkmale hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 29. November 1973 - IX ZR 93/73 - nochmals zusammenfassend dargestellt. Darauf wird verwiesen. Aus der Verwaltungsakte Nr. SlV&t auf die im Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen wird, ergibt sieh, daß die Klägerin bereits in ihrem Antrag vom 29. Juni 1965 geltend gemacht hat, sie sei zweifelsfrei nach § 150 BEG anspruchsberechtigt, sie gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 12. August 1965 hat sie dazu nähere Angaben gemacht. Danach hatte ihr in geborener Vater» bevor er sich dort als Rechtsanwalt niederließ, die deutsche Volksschule und das deutsche Gymnasium besucht und anschließend an der Universität in Wien und der deutschen Universität in Prag Rechtswissenschaft studiert. Die Mutter der Klägerin hatte die deutsche Volksschule, das deutsche Lyzeum und einen deutschen Handelskurs in 30P absolviert« Die Klägerin selbst besuchte von 1933 bis 1938 die jüdische Volksschule in und anschließend bis 1939 die erste Klasse des deutschen Gymnasiums in OflBBi Daß das Berufungsgericht aus diesem Sachverhalt den Schluß gezogen hat, die Klägerin sei deutsche Volkszugehörige im Sinne der §§ 150 Abs« 1, 4 Abs« 2 BEG aF, 1, 6 BVFG gewesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Vorbringen der Klägerin auch die weiteren Voraussetzungen der Vertriebenen-eigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG entnommen« Auch insoweit war die Rechtslage am 17« September 1965 klar (BGH RzW 1971, 40). Die Klägerin hat nach dem 30« Januar 1933» nämlich im Jahre 1939t die in § 1 Abs« 1 BVFG genannten Gebiete verlassen und dann mit ihren Eltern ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichest nämlich 1940 in England, genommen, weil ihr in ihrer Heimat aus Gründen der Rasse nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen drohten« Die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin gemäß § 1 Abs. 2 Nr« 1 BVFG könnte danach nur dann verneint werden» wenn ohne besondere Ermittlungen auf Grund des bekannten Sachverhalts» insbesondere des Schicksals der Klägerin nach ihrer Auswanderung» feststünde, daß sie nicht vertrieben worden wäre, wenn sie das Vertreibungsgebiet nicht verlassen hätte (BGH RzW 1963, 76 Nr. 24; 1971, 40; 1973, 298). So liegt es hier nicht. Das Berufungsgericht ist vielmehr der Überzeugung, daß die Klägerin vertrieben worden wäre, wenn sie ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet behalten hätte, weil dieser Wohnsitz in einem Gebiet lag, aus dem später die Deutschen allgemein vertrieben worden sind. Wüstenberg Henkel Puchs Dr. Thumm Portmann