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BGH · TX ZR 108/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 108/70

Februar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschädigungsbehörde mit dem nicht angefochtenen Bescheid vom 2. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zubilligung von Kapitalentschädigung und Rente weiter. Der Berufungsrichter hält den Antrag der Klägerin auf erneute Entscheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-Schli mit Recht für zulässig. Er ist jedoch der Auffassung, eine Angleichung nach dieser Bestimmung setze voraus, daß sich die medizinischen Auffassungen und Erkenntnisse seit der ablehnenden Entscheidung gewandelt hätten. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1970, 77 Nr. 24 dargelegt hat, setzt die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG nicht voraus, daß sich die medizinischen oder rechtlichen Auffassungen über die Leiden des Anspruchstellers und deren Zusammenhang mit der Verfolgung seit der früheren Entscheidung gewandelt haben. Im Angleichungsverfahren haben die Entschädigungsorgane über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (§29 BEG) nach umfassender Prüfung der durch den Streitfall aufgeworfenen medizinischen Fragen erneut zu entscheiden. Bindend sind nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG nur tatsächliche Feststellungen, die nicht auf medizinischem Gebiet liegen.

Zitierte Normen: § 29 BEG
medizinischFeststellungRechtGrundAuffassungfrühKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

017
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 108/70	URTEIL	Verkündet	am
18. Februar 1971 Pohl,
 Justizhauptsekretär
ah Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dora
rue
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 18. Februar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1968 aufgehoben•
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Jüdische Klägerin wurde amfl[HHIKl931 alß Tochter polnischer Staatsangehöriger in Antwerpen geboren. Seit Juni 1942 mußte sie in Belgien den Judenstern tragen. Von September 1942 bis September 1944 lebte sie in Brüssel versteckt. Ihre Eltern wurden nach Deutschland gebracht, wo der Vater ums Leben kam. Am 7. August 1950 erwarb die Klägerin die belgische Staatsangehörigkeit.
Ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschädigungsbehörde mit dem nicht angefochtenen Bescheid vom 2. November 1961 aus medizinischen Gründen in vollem Umfange ab. Im Januar 1966 verlangte sie eine erneute Entscheidung über ihren Anspruch. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Entschädigungsantrag wiederum ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zubilligung von Kapitalentschädigung und Rente weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
s
t
5
I

Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter hält den Antrag der Klägerin auf erneute Entscheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-Schli mit Recht für zulässig. Er ist jedoch der Auffassung, eine Angleichung nach dieser Bestimmung setze voraus, daß sich die medizinischen Auffassungen und Erkenntnisse seit der ablehnenden Entscheidung gewandelt hätten.
Die damals getroffenen tatsächlichen Feststellungen seien nach Art. IV Abs. 1 Nr. 5 BEG-SchlußG bindend. Dem Senat sei es daher verwehrt, die von dem Vertrauensarzt in dem früheren Verfahren getroffenen Feststellungen zu überprüfen. Soweit die Klägerin die Richtigkeit dieser Feststellungen auf Grund neuer Befunde angreife, könne sie damit nicht durchdringen. Es sei nur darüber zu befinden, ob die gutachterlichen medizinischen Erkenntnisse und Schlußfolgerungen, die dem Bescheid vom 2. November 1961 zugrunde gelegen hätten, den gegenwärtigen me-
dizinischen Auffassungen und Erkenntnissen ganz oder teilweise nicht mehr entsprächen oder der gegebene Sachverhalt auf Grund einer Fortentwicklung der Rechtsprechung anders zu beurteilen sei. Das sei jedoch nicht der Fall.
Diese Begründung beruht auf einer unzutreffenden Auslegung der Angleichungsvorschriften. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1970, 77 Nr. 24 dargelegt hat, setzt die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG nicht voraus, daß sich die medizinischen oder rechtlichen Auffassungen über die Leiden des Anspruchstellers und deren Zusammenhang mit der Verfolgung seit der früheren Entscheidung gewandelt haben. Im Angleichungsverfahren haben die Entschädigungsorgane über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (§29 BEG) nach umfassender Prüfung der durch den Streitfall aufgeworfenen medizinischen Fragen erneut zu entscheiden. Bindend sind nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG nur tatsächliche Feststellungen, die nicht auf medizinischem Gebiet liegen. An medizinische Feststellungen, auf denen die frühere Entscheidung beruht, sind die Entschädigungsorgane dagegen nicht gebunden. Sie müssen vielmehr davon unabhängig alle medizinischen Fragen, auch die Vollständigkeit der früheren ärztlichen Befunde, prüfen. Inzwischen eingetretene Veränderungen des Gesundheitszustandes sind zu berücksichtigen. Ob und inwieweit der Tatrichter hierbei
 
neuer medizinischer Gutachten bedarf, ist nach allgemeinem Verfahrensrecht zu beurteilen (vgl. auch BGH RzW 1970, 142 Nr* 32).
Graf	von	der	Mtihlen	Henkel
 Puchs
Dr. Thumm