Auf die Bevision der Klägerin wird das Urteil des 7» Zivilsenats - Bntsohädi-gungssenats - des Oberlandesgeriehte Koblens vom 11* Oktober 1967 aufgehoben* Hit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf höhere Leistungen weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsreohtssug nicht vertreten lassen« In Berufungsurteil heiBt es, die Klägerin sei am 1« Oktober 1933 polnisohe Staatsangehörige und nioht staatenlos gewesen« An diese Feststellung ist das Revisionsge-rioht gebunden, weil sie auf der Anwendung ausländischen Reohts beruht ($$ 209 Abs. 1 BEG; 949 Abs.1, 962 ZPO). Diese Erwägungen entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von der inswi8ohen su § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Hr« 34 ab« Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß $ 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte sugemutet werden können, in seinen Heimatstaat surüoksukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sosialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind« Auf die besondere Lage der Juden im Heimatetaat des Verfolgten kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre«
*473 Ü49 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 108/69 URTEIL Verkündet am 5» Februar 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der GeschftftstteUe in dem Entscbädigungsrechtsstreit Sura Sala RB dB J 9 Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beohtaanwalt Revisionsklägerin, gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch dae Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Alioeplatz 4» Beklagten und Revisionabeklagten Der IX* Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 5* Februar 1970 unter Mitwirkung de8 Senatspr&8identen Mai und der Bundesriohter Maafi, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Becht erkannt: Auf die Bevision der Klägerin wird das Urteil des 7» Zivilsenats - Bntsohädi-gungssenats - des Oberlandesgeriehte Koblens vom 11* Oktober 1967 aufgehoben* Der Beohtsstreit wird sur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auoh über die außergerichtlichen Kosten der Bevir sion, an das Berufungsgericht surüokver-wiesen* Das Bevlsionsverfahren 1st gebühren- und auslagenfrei* Von Beohts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin ist 1918 in (Polen) geboren* Von 1939 bis 1943 war sie der nationalso-sialistisohen Judenverfolgung ausgesetst* lach der Befreiung aus dem Konsentrationslager Buohenwald kehrte sie naoh Polen surttok. Im Herbst 1947 wanderte sie naoh Brasilien aus* Die Entsohädigungsbehörde gewährte der Klägerin ale Flüchtling Entschädigung für Sohaden an Körper oder Gesundheit« Das Landgericht hat der Klage auf höhere Entschädigung teilweise stattgegeben und sie in übrigen aus medisinisohen Gründen abgewiesen« Das Oberlandesgerioht hat die allgemeinen Anspruchsvoraus Setzungen verneint und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen« Hit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf höhere Leistungen weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsreohtssug nicht vertreten lassen« Ent» oh« 1 duiuMgründ« Die Revision hat Erfolg« Die Klägerin kann naoh $160 BEG zu dem Kreis der Entschädigungsbereohtigten gehören« In Berufungsurteil heiBt es, die Klägerin sei am 1« Oktober 1933 polnisohe Staatsangehörige und nioht staatenlos gewesen« An diese Feststellung ist das Revisionsge-rioht gebunden, weil sie auf der Anwendung ausländischen Reohts beruht ($$ 209 Abs. 1 BEG; 949 Abs. 1, 962 ZPO). Das Berufungsgericht hat weiter.ausgeführt, die Klägerin sei am 1« Oktober 1993 auch nicht Flüobtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen« Sie sei auf Aufforderung ihres bereits in Brasilien lebenden Bruders mit einem polnischen Reisepaß ausgewandert; sie habe Polen l aus familiären, wirtschaftlichen oder anderen, mit einer Verfolgung nicht im Zusammenhang stehenden Gründen verlassen, Später habe ihr weder Polen aus Verfolgungsgründen den Schute versagt, noch habe ihr bei Inanspruchnahme dieses Schutees, insbesondere bei einer Rückkehr, erneut Verfolgung gedroht« Diese Erwägungen entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von der inswi8ohen su § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Hr« 34 ab« Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß $ 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte sugemutet werden können, in seinen Heimatstaat surüoksukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sosialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind« Auf die besondere Lage der Juden im Heimatetaat des Verfolgten kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre« Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage in Heimatstaat des Verfolgten in dem nach $ 160 Abs« 1 oder Abs« 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Bereoh-tigtenkreises (29* Juni 1956) zuteil wurde« Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Hei- ! mat8tarnt, wie sie in HsW 1968, 571 ip, 34 gekennzeichnet sind, Ton der Entschädigung ausgesohlossen wird* Allein der Besits und der Gebrauoh eines Reisepasses des Heimatstaates erfüllt diese Voraussetsungen nioht* Senatspräsident Kai ist beurlaubt, er kann nioht untersohreiben* Maaß von der Mühlen Maaß Zorn Henkel