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BGH · IX zr 107/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX zr 107/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner am 29# September 1983 beschlossen: Mai 1977 übernahm die Klägerin das bis dahin vom Beklagten, einem Fliesenlegermeister, geführte Fliesenfachgeschäft mit allen Aktiven und Passiven nach dem Stand einer noch aufzustellenden Bilanz. Die Klägerin hat Klage zu dem Landgericht erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß der Geschäftsübernahmevertrag vom 2, Mai 1977 unwirksam sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit als Familiensache an das Amtsgericht - Familiengericht -verwiesen. Die Revision ist nicht statthaft, weil es sich bei dem Rechtsstreit um eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO handelt und das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 621 d Abs. 1 ZPO). Ob ein Rechtsstreit Familiensache ist, richtet sich nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs (BGH NJW 1980, 2476). Nach dem Vortrag der Klägerin betraf der Vertrag vom 2, Mai 1977 nicht nur die Vermögens aus einandersetzung der Parteien, vielmehr sollten damit in Ergänzung des Scheidungsfolgenvergleichs Zugewinnausgleichsansprüche der Parteien abgegolten werden (Berufungsbegründung vom 14. Ein solcher vertrag* licher Anspruch, der zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründet wird, ist ebenso wie der gesetzliche Anspruch, der dadurch modifiziert oder ersetzt werden soll, dem ehelichen Güterrecht zuzurechnen (BGH FamRZ 1980, 878 = NJW 1980, 2529; 1981, 128; 1982, 9^+1). Damit liegt eine Familiensache vor, ohne daß es noch darauf ankäme, ob im konkreten Fall der Schwerpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung im ehelichen Güterrecht oder auf anderen Rechtsgebieten, etwa dem der Willensmängel, liegt (BGH NJW 1980, 193).

Zitierte Normen: § 23b GVG
VermögenRechtsstreitAuseinandersetzungParteiFamiliensacheAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX zr 107/82	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Friedhelm P S^Bfcstraße 4, E
, Krs. A{
Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Erika P Auf dem H
»
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte JR Dr. und H.	K(
Prozeßbevollmächtigte
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel,
 Dr. Lang und Gärtner
 am 29# September 1983 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. November 1982 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Streitwert:	70	000	DM.
Gründe
 Die Ehe der Parteien wurde am 22. April 1977 geschieden.
Am selben Tag schlossen sie einen Scheidungsfolgenvergleich, in dem sie gegenseitig auf Unterhalt verzichteten, den Unterhalt für die Kinder und das Sorgerecht regelten, den Hausrat, eine Filmkamera und ein Funkgerät aufteilten und eine Bestimmung über das Sparbuch der Parteien trafen. Nr. 6 des Vergleiches lautet: "Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß Zugewinnausgleichsansprüche zwischen ihnen nicht mehr bestehen". Mit Vertrag vom 2. Mai 1977 übernahm die Klägerin das bis dahin vom Beklagten, einem Fliesenlegermeister, geführte Fliesenfachgeschäft mit allen Aktiven und Passiven nach dem Stand einer noch aufzustellenden Bilanz. In dem Vertrag heißt es:
 
"A 1., 2. ..
3. Die Eheleute	sind	rechtskräftig	geschieden.
Über die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens wurden Vereinbarungen bereits getroffen. Übrig blieb noch eine Vereinbarung über die Weiterführung des Geschäfts.
Frau	übernimmt	hiermit in Auseinandersetzung
 dieses restlichen Vermögens den bisher von ihrem geschiedenen Ehemann geführten Betrieb. ...
1-6.......
7. Eine Entschädigung wird nicht bezahlt, weil diese Übernahme im Rahmen der Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens im Rahmen der Scheidung vorgenommen wird. ...”
Diesen Übernahmevertrag focht die Klägerin wegen arglistiger Täuschung an, weil der Beklagte entgegen seinen - sie täuschenden - Zusagen in erheblichem Umfang vor und nach Vertragsschluß Kundenforderungen eingezogen und für sich vereinnahmt, auf eigene Rechnung Waren veräußert, von ihm übernommene Gewährteistungs- und Fertigstellungsarbeiten aber nicht geleistet habe. Die Klägerin hat Klage zu dem Landgericht erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß der Geschäftsübernahmevertrag vom 2, Mai 1977 unwirksam sei. Hilfsweise hat sie einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Das Landgericht hat di« Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit als Familiensache an das Amtsgericht - Familiengericht -verwiesen. Dieses hat dem Hilfsantrag der Klägerin im wesentlichen entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die begehrte Feststellung getroffen und die Anschlußberufung des
 Beklagten mit der dieser die volle Abweisung der Klage erreichen wollte, zurückgewiesen* Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.
Der Beklagte hat gleichwohl Revision eingelegt. Er verfolgt sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter.
Die Revision ist nicht statthaft, weil es sich bei dem Rechtsstreit um eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO handelt und das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 621 d Abs. 1 ZPO).
Der Rechtsstreit ist nicht schon deshalb als Familiensache zu behandeln, weil er im Berufungsrechtszug von einem Senat für Familiensachen entschieden worden ist. Ebenso wie für den Begriff der Familiensache allgemein ist auch für die damit verbundene Einschränkung der Revision nach § 621 d Abs. 1 ZPO die materielle Rechtsnatur der Streitigkeit maßgebend (BGHZ 72, 182 und ständig).
Der Rechtsstreit ist jedoch beim Berufungsgericht zu Recht von einem Senat für Familiensachen entschieden worden. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist dem ehelichen Güterrecht im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG und § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO zuzurechnen.
Ob ein Rechtsstreit Familiensache ist, richtet sich nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs (BGH NJW 1980, 2476). Nach dem Vortrag der Klägerin betraf der Vertrag vom 2, Mai 1977 nicht nur die Vermögens aus einandersetzung der Parteien, vielmehr sollten damit in Ergänzung des Scheidungsfolgenvergleichs Zugewinnausgleichsansprüche der Parteien abgegolten werden (Berufungsbegründung vom 14. Mai 1983 Seite 2,
 
Bl. 659 GA). Nach diesem naheliegenden Verständnis handelte es sich bei den auch zeitlich dicht aufeinanderfolgenden Verträgen um eine umfassende Auseinandersetzungsregelung, in die die Regelung des Zugewinnausgleichs mit einbezogen war. Insoweit wurde also ein etwa bestehender Zugewinnausgleichsanspruch durch einen vertraglichen Anspruch ersetzt. Ein solcher vertrag* licher Anspruch, der zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründet wird, ist ebenso wie der gesetzliche Anspruch, der dadurch modifiziert oder ersetzt werden soll, dem ehelichen Güterrecht zuzurechnen (BGH FamRZ 1980, 878 = NJW 1980, 2529; 1981, 128; 1982, 9^+1). Hier streiten die Parteien allerdings nicht um einen Anspruch aus der genannten Vereinbarem sondern um ihre Wirksamkeit, Der Streit über die Wirksamkeit und den Bestand der Vereinbarung stellt aber zugleich einen Streit über die zugrundeliegenden güterrechtlichen Ansprüche und Rechtsbeziehungen der Ehegatten dar. Damit liegt eine Familiensache vor, ohne daß es noch darauf ankäme, ob im konkreten Fall der Schwerpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung im ehelichen Güterrecht oder auf anderen Rechtsgebieten, etwa dem der Willensmängel, liegt (BGH NJW 1980, 193).
Merz	Zorn	Henkel
 Dr. Lang	Gärtner