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BGH · IX ZR 107/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 107/76

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Von Rechts wegen Tatbestand Das Landgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. November 1974 verkündet und der Klägerin unter ihrer in der Klagschrift angegebenen und in diesem Verfahren nicht berichtigten Anschrift in Israel durch Aufgabe zur Post (§§ 213, 175 ZPO) am 9. August 1975 zur Post gegebene Ausfertigung des Urteils hat die Klägerin erreicht. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. November 1975 eingelegte Berufung hat die mit der Zustellung des Urteils beginnende Frist des § 218 Abs. 2 Satz 2 BEG nicht gewahrt. In einem Parallelverfahren war zwar dem Landgericht von dritter Seite eine neue von den Angaben in der Klage abweichende Anschrift der Klägerin in Israel mitgeteilt worden. November 1974 unter der von der Klägerin bezeichneten und nicht berichtigten Anschrift durch Aufgabe zur Post zuzustellen. Die Einhaltung der dabei nach § 213 ZPO zu beachtenden Förmlichkeiten ist durch den Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9.

Zitierte Normen: § 213 ZPO § 221 BEG § 213 ZPO § 218 BEG
GeschäftsstelleLandgerichtZPOAnschriftKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 107/76	URTEIL	Verkündet	am
14. Februar 1980 Pohl,
 Juskizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Rachel D ■■■■V, verw. ZflMB, geb. K( Straße M HMM^Israel,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Justizrat Dr.	und H.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflMB-FflHI^fe-StraßeM» HM.
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Ferienzivilsenats - Entscnädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. August 1976 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Das Landgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Das Urteil wurde am 29. November 1974 verkündet und der Klägerin unter ihrer in der Klagschrift angegebenen und in diesem Verfahren nicht berichtigten Anschrift in Israel durch Aufgabe zur Post (§§ 213, 175 ZPO) am 9. Dezember 1974 sowie nochmals am 1. Oktober 1975 zugestellt. Die Sendung kam Jeweils zurück, weil die Adressatin verzogen war. Eine als Einschreibebrief am 13. August 1975 zur Post gegebene Ausfertigung des Urteils hat die Klägerin erreicht. Ihre Berufung unter der in der Klage genannten Anschrift ging
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am 27. November 1975 ein. Das Oberlandesgericht verwarf das Rechtsmittel als unzulässig. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
 Die nach § 221 Abs. 1 BEG zulässige Revision ist unbegründet .
Die am 27. November 1975 eingelegte Berufung hat die mit der Zustellung des Urteils beginnende Frist des § 218 Abs. 2 Satz 2 BEG nicht gewahrt.
Die in Israel wohnende Klägerin war nach § 209 Abs. 1 BEG, § 174 Abs. 2 ZPO verpflichtet, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Das hat weder sie noch ihr im ersten Rechtszug verstorbener Prozeßbevollmächtigter getan.
In einem Parallelverfahren war zwar dem Landgericht von dritter Seite eine neue von den Angaben in der Klage abweichende Anschrift der Klägerin in Israel mitgeteilt worden. Maßgebend blieb aber die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren mitgeteilte Anschrift. Sie selbst und ihr Bevollmächtigter hatten das Landgericht nicht von einem Wohnungswechsel unterrichtet. Deshalb war die Geschäftsstelle des Landgerichts gemäß § 209 Abs. 5, Abs. 1 BEG, §§ 208, 209»
213, 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO befugt, das Urteil vom 29. November 1974 unter der von der Klägerin bezeichneten und nicht berichtigten Anschrift durch Aufgabe zur Post zuzustellen. Die Einhaltung der dabei nach § 213 ZPO zu beachtenden Förmlichkeiten ist durch den Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9. Dezember 1974 im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO bewiesen. Danach ist am 9. Dezember 1974 die Zustellung des Urteils vom 29. November 1974 als bewirkt anzusehen, auch wenn die Sendung als unbestellbar zurückgekommen ist (§ 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Mithin lief die Berufungsfrist gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 BEG am 9. Juni 1975 ab.
Dr. Thumm
 Zorn
Fuchs
 Portmann
Dr. Lang