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BGH · IX ZR 107/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 107/75

Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint zu Recht eine Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aus den in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 19719 164; 163 dargelegten Gründen. Danach haben Auswanderung, Deportation oder Ausweisung aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 oder aus dem Gebiet der Freien Stadt Danzig ihre rechtliche Bedeutung als ein die Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG begründender Sachverhalt verloren, wenn der Verfolgte vor dem 31* Dezember 1932 in das Altreichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 einschließlich des Gebiets der Freien Stadt Danzig zurückgekehrt ist, dort seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen und Über den Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 1a bis c BEG beibehalten hat oder dort vorher verstorben ist. Für Verfolgte, die vor der Auswanderung, Ausweisung oder Deportation an einem Ort im späteren Geltungsbereich des BEG gewohnt hatten, sich nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten niederliessen und dort über das Ende des Jahres 1932 geblieben sind, gilt nichts Abweichendes. Denn § 4 Abs* 1 Nr. 1c BEG alter und neuer Fassung macht keinen Unterschied, aus welchem Teil des Altreichsgebiets nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 ein Verfolgter ausgewandert, ausgewiesen oder deportiert war, begünstigt insbesondere nicht die Verfolgten, die vor der Auswanderung, Ausweisung oder Deportation an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin sich auf gehalten hatten, gegenüber denen, die in anderen Teilen des Altreichsgebiets nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 gewohnt hatten. Danach müßte der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt in irgendeinem Teil des Altreichsgebiets vor der Deportation, Auswanderung oder Ausweisung immer seine rechtliche Bedeutung verlieren, wenn er durch eine spätere Niederlassung an irgendeinem Ort dieses Gebietes bis zu dem Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 1a, b und c BEG ersetzt wurde. Dezember 1932 wieder im Altreichsgebiet, ist mithin die frühere Anknüpfung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG erloschen und allein die territoriale Anknüpfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1a BEG maßgebend, auch wenn er aus einem Teil des Altreichsgebiets ausgewiesen, deportiert oder ausgewandert war, in dem nunmehr das BEG gilt. Danach ist die Klägerin nicht im Sinne des § 4 BEG entschädigungsberechtigt; denn sie hatte sich 1946 in Sorau und dann in Liegnitz und damit in dem unter fremder Verwaltung stehenden Teil des Altreichsgebiets nach dem Stande vom 31. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht eine Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG deshalb» weil sie als polnische Staatsbürgerin von Geburt seit 1946 über den 1. Mai 1965 entstanden waren, beseitigen würde (BVerf’G RzW 1971, 903; BGH RzW 1972, 101; 1975, 79)* Die Klägerin kann danach entschädigungsberechtigt sein, wenn sie deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 150 BEG aF war, also den in BGH RzW 1974, 181; 1978, 174 Nr. 8 nachgezeichneten Anforderungen genügte und die Vertreibungsgebiete 1957 im Zusammenhang mit dem Vertreibungsschicksal der Deutschen nach dem Zweiten Weltkrieg, mithin aus den in BGH aaO nochmals dargelegten Gründen verlassen hat. Weil der Tatrichter zu diesen Voraussetzungen, deren Erfüllung die Klägerin auch noch nach Ablauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG darlegen kann (BGH RzW 1976, 61; 1978, 183)» keine Feststellungen getroffen und den Anspruch auch nicht aus anderen GrUnden verneint hat, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen •

Zitierte Normen: § 4a BEG
RechtBEGRzWgebietenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2416 QP8
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 107/75
URTEIL
Verkündet am
19. April 1979
in des Sntschädigungsrechtsstreit pohl
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
/Israel,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Taimenstraße 26, Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Henkel» Fuchs und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19* Mai 1971 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen •
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die jüdische Klägerin wurde als polnische Staatsangehörige 1925 in Köln geboren. Ihr Vater wurde im Oktober 1938 nach Polen "abgeschobenN, sie selbst mit ihrer Mutter und ihrem Bruder im Juli 1939 dorthin ausgewiesen. Nach der Besetzung Warschaus durch deutsche Truppen floh die Familie nach Bialystok und bei Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges in das Innere der UdSSR. Im Mai 1946 kehrte die Klägerin aus der Sowjetunion zurück, ließ sich in Sorau (Niederlausitz) und nach der Eheschließung mit einem polnischen Staatsangehörigen 1947 in Liegnitz (Niederschlesien) nieder. Von dort wanderte sie 1957 nach Israel
 aus
 
Den im März 1938 angemeldeten und 1962 erläuterten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Behörde am 13. August 1963 aus medizinischen Gründen ab. Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Nit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht verneint zu Recht eine Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aus den in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 19719 164; 163 dargelegten Gründen. Danach haben Auswanderung, Deportation oder Ausweisung aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 oder aus dem Gebiet der Freien Stadt Danzig ihre rechtliche Bedeutung als ein die Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG begründender Sachverhalt verloren, wenn der Verfolgte vor dem 31* Dezember 1932 in das Altreichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 einschließlich des Gebiets der Freien Stadt Danzig zurückgekehrt ist, dort seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen und Über den Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 1a bis c BEG beibehalten hat oder dort vorher verstorben ist. Dann ist die rechtliche Anknüpfung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG erloschen und nur noch die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1a und b BEG maßgebend (so auch BGH Urteil vom 26. November 1970 -IX ZR 231/69)* Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof sowohl für das bis 17* September 1963 geltende Recht (RzW I960, 22 Nr. 9; 1961, 62 Nr. 15; 546) als auch für das durch das BEG-SchlußG geänderte Recht in Fällen ausge-
sprachen, in denen Verfolgte aus dem späteren Gebiet der sowjetischen Besatzungszone oder aus den später unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten ausgewandert, ausgewiesen oder deportiert und nach Kriegsende dorthin zurückgekehrt waren.
Für Verfolgte, die vor der Auswanderung, Ausweisung oder Deportation an einem Ort im späteren Geltungsbereich des BEG gewohnt hatten, sich nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten niederliessen und dort über das Ende des Jahres 1932 geblieben sind, gilt nichts Abweichendes. Denn § 4 Abs* 1 Nr. 1c BEG alter und neuer Fassung macht keinen Unterschied, aus welchem Teil des Altreichsgebiets nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 ein Verfolgter ausgewandert, ausgewiesen oder deportiert war, begünstigt insbesondere nicht die Verfolgten, die vor der Auswanderung, Ausweisung oder Deportation an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin sich auf gehalten hatten, gegenüber denen, die in anderen Teilen des Altreichsgebiets nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 gewohnt hatten. Danach müßte der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt in irgendeinem Teil des Altreichsgebiets vor der Deportation, Auswanderung oder Ausweisung immer seine rechtliche Bedeutung verlieren, wenn er durch eine spätere Niederlassung an irgendeinem Ort dieses Gebietes bis zu dem Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 1a, b und c BEG ersetzt wurde. Hatte der Antragsteller seinen Wohnsitz am 31. Dezember 1932 wieder im Altreichsgebiet, ist mithin die frühere Anknüpfung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG erloschen und allein die territoriale Anknüpfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1a BEG maßgebend, auch wenn er aus einem Teil des Altreichsgebiets ausgewiesen, deportiert oder ausgewandert war, in dem nunmehr das BEG gilt.
 
Diese Rechtslage wird von der Einfügung des Schlußhalbsatzes in § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG durch das BEG-SchlußG nicht berührt. Der Gesetzeswortlaut und die Begründung des Regierungsentwurfs zu dem BEG-Schlußgesetz (BT-Drucks. IV/1550 Seite 24) lassen keinen Zweifel» daß die neue Vorschrift auf eine Einschränkung des Kreises der Entschädigungsberechtigten abzielt. Schon deshalb kann sie nicht dazu dienen» den Kreis der Berechtigten gegenüber dem früheren Recht zu erweitern. Auch aus der Neufassung des § 4 Abs. 2 und 3 BEG kann nichts zugunsten der Antragsteller hergeleitet werden» die sich bis zu dem 31« Dezember 1932 wieder im Altreichsgebiet» aber außerhalb des Geltungsbereichs des BEG niedergelassen hatten. Daß sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG entschädigungsberechtigt sind» wird durch die Regelungen in § 4 Abs. 1 Nr. 1e» f und g BEG sowie vor allem auch durch § 4 a BEG bestätigt. Das hat der Senat in RzW 1971» 164 und 163 im einzelnen begründet; darauf wird verwiesen.
Danach ist die Klägerin nicht im Sinne des § 4 BEG entschädigungsberechtigt; denn sie hatte sich 1946 in Sorau und dann in Liegnitz und damit in dem unter fremder Verwaltung stehenden Teil des Altreichsgebiets nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 niedergelassen und war von dort erst 1937 nach Israel ausgewandert.
Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht eine Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG deshalb» weil sie als polnische Staatsbürgerin von Geburt seit 1946 über den 1. Oktober 1933 hinaus im Herrschaftsbereich des polnischen Staates gelebt hat.
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Dagegen hält die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne gemäß § 150 BEG nicht entschädigungsberechtigt sein, weil sie die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete erst nach dem 1. Oktober 1933 verlassen habe (§ 130 Abs. 2 BEG nF), der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
§ 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes ist aus dem Gesichtspunkt des Schutzes des Vertrauens in eine bereits erlangte Rechtsstellung insoweit mit Art. 20 GG nicht zu vereinbaren und deshalb nichtig, als die rückwirkende Einführung des Stichtags (1. Oktober 1953) Entschädigungsansprüche, die nach der alten Fassung des §150 BEG schon vor der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes durch den Bundestag, also vor dem 26. Mai 1965 entstanden waren, beseitigen würde (BVerf’G RzW 1971, 903;
 BGH RzW 1972, 101; 1975, 79)* Die Klägerin kann danach entschädigungsberechtigt sein, wenn sie deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 150 BEG aF war, also den in BGH RzW 1974, 181; 1978, 174 Nr. 8 nachgezeichneten Anforderungen genügte und die Vertreibungsgebiete 1957 im Zusammenhang mit dem Vertreibungsschicksal der Deutschen nach dem Zweiten Weltkrieg, mithin aus den in BGH aaO nochmals dargelegten Gründen verlassen hat.
Weil der Tatrichter zu diesen Voraussetzungen, deren Erfüllung die Klägerin auch noch nach Ablauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG darlegen kann (BGH RzW 1976, 61; 1978,
 183)» keine Feststellungen getroffen und den Anspruch auch nicht aus anderen GrUnden verneint hat, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen •
Mai
 Zorn
Henkel
 Fuchs
Gärtner