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BGH · TY ZR 107/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TY ZR 107/7

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: August 1972 geändert, soweit noch zu dem Nachteil des Klägers und über die Kosten erkannt ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger meldete 1954 und 1965 Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschaden an. Februar 1971 lehnte die Behörde ab, weil der Erstattungsanspruch für ein bis zu dem 31. Das Oberlandesgericht hob unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dieses Urteil hinsichtlich eines Betrages von 151,15 DM (= 60,45 $) auf und verwies in diesem Umfange den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet, soweit der Kläger nach § 169 Abs. 2 BEG Zinsen verlangt. Februar 1971 auf Erstattung von Kosten auch für ein vor dem 31. Dezember 1968 die Erstattung von Kosten für ein bis 31. 1 BEG-SchlußG nicht für Ansprüche auf Erstattung von Heilverfahrenskosten gelte, wenn der Gesundheitsschaden erst nach dem 31. Der Kläger verlangt Erstattung von Heilkosten für die Zeit seit 1949. Den Erstattungsanspruch hat er im Dezember 1970 und Februar 1971 geltend gemacht. Soweit das Oberlandesgericht der Berufung stattgegeben hat, ist die Zu-rückverweisung der Sache an das Landgericht von der Revision nicht gerügt worden.

Zitierte Normen: § 169 BEG § 242 BGB
$31AnspruchHeilverfahrenErstattungLandgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

2403 095
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TY ZR 107/7^	URTEIL	Verkündet	am
16. Februar 1978 Adomeit
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Edward

Avenue, C|
, USA,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Justizrat und Dr.
gegen
✓
Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Juni 1974 wird zurückgewiesen, soweit er Zinsen verlangt.
Im übrigen werden auf seine Rechtsmittel das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer - Entschädigungs-kammer - des Landgerichts Trier vom 7. August 1972 geändert, soweit noch zu dem Nachteil des Klägers und über die Kosten erkannt ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
lias Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger meldete 1954 und 1965 Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschaden an. Durch Bescheid vom 24. Oktober 1969 setzte die Entschädigungsbehörde Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren fest; dabei wies sie darauf hin, daß vor dem 1. Januar 1969 entstandene Heilkosten bis zu dem 31. Dezember 1970 geltend zu machen seien. Später beantragte der Kläger über die deutsche Auslandsvertretung Heilkostenerstattung, am 28. Dezember 1970 1.145 $, am 12. Februar 1971 für die Zeit von 1949 bis zu dem 31. Dezember 1970	1.582,75	$. Den Antrag vom 12. Februar 1971 lehnte die Behörde ab, weil der Erstattungsanspruch für ein bis zu dem 31. Dezember 1968 durchgeführtes Heilverfahren innerhalb eines Jahres nach Bescheiderteilung - hier 31. Dezember 1970 -hätte geltend gemacht werden müssen; über den Antrag vom 28. Dezember 1970 ist noch nicht entschieden.
Die Klage auf den Gegenwert von 1.582,75 $ Heilkosten wies das Landgericht ab. Im Berufungsverfahren beantragte der Kläger auch Zinsen. Das Oberlandesgericht hob unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dieses Urteil hinsichtlich eines Betrages von 151,15 DM (= 60,45 $) auf und verwies in diesem Umfange den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils im übrigen (5.793,25 DM = 1.517,30 $) und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist unbegründet, soweit der Kläger nach § 169 Abs. 2 BEG Zinsen verlangt. Der Anspruch auf Heilverfahren ist nicht zu verzinsen (BGH RzW 1974, 158).
Der Berufungsrichter ist der Auffassung, daß der Antrag des Klägers vom 10. Februar 1971 auf Erstattung von Kosten auch für ein vor dem 31. Dezember 1968 durchgeführtes Heilverfahren wegen Fristversäumnis unzulässig sei. Er entnimmt der Regelung in Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG, daß bei Zuerkennung eines Heilverfahrens nach dem 31. Dezember 1968 die Erstattung von Kosten für ein bis 31. Dezember 1968 durchgeführtes Heilverfahren innerhalb Jahresfrist seit Zuerkennung - hier also bis 31. Dezember 1970 - verlangt werden müsse.
Der Bundesgerichtshof hat anders entschieden. Im Urteil RzW 1977, 210 hat er ausgesprochen und näher begründet, daß Art. VIII Abs. 1 S. 1 BEG-SchlußG nicht für Ansprüche auf Erstattung von Heilverfahrenskosten gelte, wenn der Gesundheitsschaden erst nach dem 31. Dezember 1968 als verfolgungsbedingt anerkannt worden sei. Die Anmeldung der Ansprüche auf Erstattung sei nicht auf
 
ein Jahr nach Zustellung der Entscheidung oder Eintritt der Wirksamkeit eines Vergleichs befristet; es gälten die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung (§ 242 BGB). Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils verwiesen.
Der Kläger verlangt Erstattung von Heilkosten für die Zeit seit 1949. Seinen Anspruch auf Heilverfahren hat erst der Bescheid vom 24. Oktober 1969 anerkannt. Den Erstattungsanspruch hat er im Dezember 1970 und Februar 1971 geltend gemacht. Umstände, die eine Verwirkung rechtfertigen, sind weder festgestellt noch vom Beklagten vorgetragen.
Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil, soweit es die Berufung wegen des Hauptanspruchs zurückgewiesen hat, aufgehoben. Soweit das Oberlandesgericht der Berufung stattgegeben hat, ist die Zu-rückverweisung der Sache an das Landgericht von der Revision nicht gerügt worden. Es liegt aber im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, daß der eingeklagte Erstattungsanspruch insgesamt sachlich geprüft und einheitlich darüber entschieden wird. Deshalb wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhängung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen .
Es wird darauf hingewiesen, daß in fremder Währung entstandene Heilverfahrenskosten nach dem Kurswert, der zur Zeit der Aufwendung maßgebend war, in Deutsche Mark umzurechnen sind (BGH RzW 1975, 301).
Mai	Zorn	Henkel
 Dr. Thumm
 Portmann