Die auf Heilverfahren für weitere Leiden sowie höhere Kapitalentschädigung und Rente gerichtete Klage wies das Landgericht durch Urteil vom 25. Das Berufungsgericht verneinte nunmehr die Entschädigungsberechtigung des Klägers, insbesondere auch nach dem von ihm für verfassungsmäßig gehaltenen § 150 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG. Entscheidungsgründe Die Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 4 BEG hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Keinen Bedenken begegnet auch seine Ansicht, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 150 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG nicht erfülle, weil er die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete erst nach dem 1. An dieser Beurteilung des Klageanspruchs nach § 150 BEG nF war das Berufungsgericht nicht deswegen gehindert, weil seine erste, vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ergangene Entscheidung in dieser Sache auf der Auffassung beruht, der Kläger sei gemäß § 150 Abs. 1 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG anspruchsberechtigt. 230 übereinstimmende Auffassung, § 150 Abs. 2 BEG nF verstoße auch insoweit nicht gegen das Grundgesetz, als er solche Personen von der Entschädigung ausschließt, die nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigt waren. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (RzW 1971, 309), ist § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 87 in Verbindung mit Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG wegen Verstoßes gegen Art. 20 GG nichtig, soweit er für Verfolgte, die nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigt waren, die Anspruchsberechtigung davon abhängig macht, daß der Verfolgte die Vertrei- Infolgedessen kann der Kläger, der die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete 1956 verlassen hat, trotz der rückwirkenden Neufassung des § 150 BEG durch Art. I Nr. 87, XII Nr. 1 BEG-SchlußG gemäß §151 BEG Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit haben, wenn er nach § 150 Abs. 1 BEG aF anspruchsberechtigt war (vgl. Die Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 150 Abs. 1 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG hat das Berufungsgericht in seiner rechtskräftig gewordenen ersten Entscheidung in dieser Sache bejaht. Die dieser Aufhebung zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung, daß bei dem damals vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt der Kläger gemäß § 150 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG anspruchsberechtigt war, hatte nicht nur entsprechend § 565 Abs. 2 ZPO das Landgericht seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen. Infolgedessen ist von der Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 150 Abs. 1 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auszugehen, so daß er trotz der Änderung des § 150 BEG durch Art. I Nr. 87, XII Nr. 1 BEG-SchlußG gemäß § 151 BEG Entschädigung für Gesundheitsschaden verlangen kann. Das angefochtene Urteil muß daher auf die Revision des Klägers aufgehoben werden, ohne daß es noch auf die mit der Revision angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts zu § l60 BEG ankäme.
2475 052 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 107/71 URTEIL Verkündet am 21. März 1974 Ade, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Ladislaus Sch rue du C (42) S( Kläger und Revisionskläger, - £rozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 / i v Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1974 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. * Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen , Tatbestand Der 1914 in Klausenburg geborene jüdische Kläger lebte seit 1921 mit seinen Eltern in Wien. 1938 ging er, um sich der nationalsozialistischen Judenverfolgung zu entziehen, nach Ungarn. Im Februar 1940 wurde - 3. - er zunächst zu dem ungarischen Heer, im Dezember 1940 zu einer jüdischen Arbeitseinheit eingezogen. Im Januar 1945 kam er in deutschen Gewahrsam. Nach seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager Gunskirchen und einem Lazarettaufenthalt in Oberösterreich hielt er sich kurze Zeit in Wien auf. Schließlich kehrte er nach Ungarn zurück. Ende 1956 verließ er mit seiner Frau und seinen beiden Kindern Ungarn und übersiedelte Anfang 1957 nach Frankreich. Mit Bescheid vom 12. Juli 1961 erkannte die Entschädigungsbehörde dem Kläger für Gesundheitsschaden Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente zu. Die auf Heilverfahren für weitere Leiden sowie höhere Kapitalentschädigung und Rente gerichtete Klage wies das Landgericht durch Urteil vom 25. Juni 1963 ab. Es verneinte die Entschädigungsberechtigung des Klägers nach §§ 4, 150 und 160 BEG. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil am 7. Oktober 1964 auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Es bejahte die Entschädigungsberechtigung des Klägers gemäß § 150 BEG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Das Landgericht wies am 26. Januar 1968 die Klage wiederum ab. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht verneinte nunmehr die Entschädigungsberechtigung des Klägers, insbesondere auch nach dem von ihm für verfassungsmäßig gehaltenen § 150 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. I - k - Entscheidungsgründe Die Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 4 BEG hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Keinen Bedenken begegnet auch seine Ansicht, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 150 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG nicht erfülle, weil er die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete erst nach dem 1. Oktober 1953 endgültig verlassen habe (§§ 150 Abs. 2, 241 BEG). An dieser Beurteilung des Klageanspruchs nach § 150 BEG nF war das Berufungsgericht nicht deswegen gehindert, weil seine erste, vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ergangene Entscheidung in dieser Sache auf der Auffassung beruht, der Kläger sei gemäß § 150 Abs. 1 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG anspruchsberechtigt. Auch insoweit ist seinen Ausführungen in dem jetzt angefochtenen Urteil zuzustimmen. Unzutreffend ist jedoch seine mit BGH RzW 1966, 230 übereinstimmende Auffassung, § 150 Abs. 2 BEG nF verstoße auch insoweit nicht gegen das Grundgesetz, als er solche Personen von der Entschädigung ausschließt, die nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigt waren. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (RzW 1971, 309), ist § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 87 in Verbindung mit Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG wegen Verstoßes gegen Art. 20 GG nichtig, soweit er für Verfolgte, die nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigt waren, die Anspruchsberechtigung davon abhängig macht, daß der Verfolgte die Vertrei- bungsgebiete am 1. Oktober 1953 endgültig verlassen hat. Infolgedessen kann der Kläger, der die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete 1956 verlassen hat, trotz der rückwirkenden Neufassung des § 150 BEG durch Art. I Nr. 87, XII Nr. 1 BEG-SchlußG gemäß §151 BEG Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit haben, wenn er nach § 150 Abs. 1 BEG aF anspruchsberechtigt war (vgl. BGH RzW 1971, 456; 1972, 101). Die Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 150 Abs. 1 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG hat das Berufungsgericht in seiner rechtskräftig gewordenen ersten Entscheidung in dieser Sache bejaht. Deswegen hat es damals das erste klagabweisende Urteil des Landgerichts aufgehoben. Die dieser Aufhebung zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung, daß bei dem damals vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt der Kläger gemäß § 150 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG anspruchsberechtigt war, hatte nicht nur entsprechend § 565 Abs. 2 ZPO das Landgericht seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen. An sie sind im weiteren Verfahren auch das Berufungsgericht und das Revisionsgericht gebunden (BGHZ 25, 200, 203 ff). Tatsächliche Feststellungen, die von denen in der aufhebenden Entscheidung abweichen, enthält das jetzt an-gefochtene Berufungsurteil nicht. Infolgedessen ist von der Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 150 Abs. 1 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auszugehen, so daß er trotz der Änderung des § 150 BEG durch Art. I Nr. 87, XII Nr. 1 BEG-SchlußG gemäß § 151 BEG Entschädigung für Gesundheitsschaden verlangen kann. Das angefochtene Urteil muß daher auf die Revision des Klägers aufgehoben werden, ohne daß es noch auf die mit der Revision angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts zu § l60 BEG ankäme. Zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Klageanspruchs (§§ 28 ff BEG) ist der Rechtsstreit an den Tatrichter zurückzuverweisen. Von der Zurückverweisung an das Landgericht entsprechend §§ 538 ff ZPO, § 209 Abs. 1 BEG sieht der Senat ab. Dem Kläger geht dadurch zwar eine Tatsacheninstanz verloren. Dies muß Jedoch im Jahre 1974, da der Kläger schon nahezu 60 Jahre als ist, im Interesse eines möglichst schnellen Abschlusses des Verfahrens in Kauf genommen werden (vgl. BGH RzW 1968, 374; 1969, 498). Wüstenberg Zorn Fuchs Dr. Thumm Portmann