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BGH · II ZR 107/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 107/70

der Behörde beruhte auf der Erwägung, daß der Iläger meugels genauer Angaben über sein Einkommen im Geschäft des Vaters in den einfachen Dienst einzustufen sei und der Entschädi-gungsZeitraum nach § 79 BEG mit dem 30. Entsoheiduussgründe Der Berufungsrichter ist der Auffassung, der Iläger könne den Vergleich von 1961, den er mit dem Beklagten "über seine Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Portkomaen abgeschlossen habe", nicht anfechten, weil diese Ansprüche durch das BEG-Schlußgesetz nicht erweitert worden seien (Art. III Nr. 3). Der Berufungsrichter hat die Anfechtung des Vergleichs, soweit er den Anspruch wegen Gesundheitsschadens regelt, im Urteil yom 8. Juli 1969 - 8 U 98/68 -für durchgreifend erachtet, weil zu unterstellen sei, daß der Kläger einen Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen aafgegeben habe (BGH RzW 1969, 358). Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Aufspaltung des Vergleichs nach den darin geregelten Einzelansprüchen mit den Grundsätzen von BGH RzW 1970, 235 vereinbar wäre. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsrichters kann dem Kläger auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG für Berufsschäden weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zustehen (Art. Ill Hr. 3). Der Kläger hat aufgrund der Dynamisierung der Unselbstän-digenrente durch Art. I Nr. 74 b BEG-SchlußG nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes ein Rentenwahlrecht (BGH RzW 1970, 282), wenn er bei Abschluß des Vergleichs rentenwahlberechtigt war (BGH RzW 1971, 351). Dezember 1965 bereits über dem Höchstbetrag lag, dann kann der Kläger, da Einstufung und Sntschädigungszeitraum noch offen sind, auch durch die Änderung des § 95 Abs. 1 BEG begünstigt sein (BGH RzW 1970, 282, 283). Der Anspruch auf eine erhöhte Rente ist ein weitergehender Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG SchlußG; wer nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG erneut die Rente wählen kann, kann einen Berufeechedenerergleich, der dae Rentenrecht mitgeregelt hat, anfechten (BGH Urteil ron 1.

Zitierte Normen: § 79 BEG
HägerBEGIlägerAnspruchRenteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

0489 066
a
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 107/70	URTEIL	Verkündet	am
9. März 1972 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rntschädigimgsreohtsetreit
 Julius
U.S.A.,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Heesen,
 vertreten durch den Sozialminister in Wiesbaden,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Härs 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter WÜetenberg, von der Kühlen, Zorn, Henkel und Puchs für Recht erkannt:
Auf die Revision des Hägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Pr-u*-furt (Main) vom 8. Juli 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und ÄitScheidung, auch über die außergerichtlichen losten der Revision, an das Berufungsgericht su-rüokverwiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1915 geborene jüdische Häger war im Viehhandelsgeschäft seines Vaters tätig. Ia Kärs 1958 wanderte die Paailie in die Vereinigten Staaten aus.
1957 meldete der Häger einen Anspruch wegen Berufsschadens an. I960 bat er um einen Vergleichsvorschlag. Bie Behörde möge von einer Einstufung in den einfachen Bienst ausgehen und den SntschädigungsseitrauM nach Ihren Braessen beetiaaen. 1961 einigten sich die Parteien darauf, daß der Häger für Schaden ia beruflichen Portkonmen 5000 BK erhalte und damit alle Entschädigungsansprüche endgültig abgegolten seien. Bas Angebot
 
der Behörde beruhte auf der Erwägung, daß der Iläger meugels genauer Angaben über sein Einkommen im Geschäft des Vaters in den einfachen Dienst einzustufen sei und der Entschädi-gungsZeitraum nach § 79 BEG mit dem 30. Juni 194-8 ende, weil der Kläger seit 1948 infolge einer Psychose zeitweilig roll erwerbsunfähig sei.
Im Oktober 1965 meldete der Iläger unter anderem Ansprüche wegen Gesundheits- und Berufsschadens an und wählte die Berufsschadensrente. Die Behörde lehnte beide Ansprüche ab, weil sie durch Art. I BBG-SchlußG nicht verbessert worden seien. Der Anspruch auf anderweite Entschädigung für Berufsschäden blieb vor dem Lend- und dem Oberlandesgericht erfolglos.
Mit der Revision beantragt der Iläger, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurücksuverweisen. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Entsoheiduussgründe
 Der Berufungsrichter ist der Auffassung, der Iläger könne den Vergleich von 1961, den er mit dem Beklagten "über seine Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Portkomaen abgeschlossen habe", nicht anfechten, weil diese Ansprüche durch das BEG-Schlußgesetz nicht erweitert worden seien (Art. III Nr. 3). Ob der Entschädigungszeitraum nach § 79 BEG habe beendet werden dürfen, könne auf sich beruhen. Denn diese Vorschrift sei durch das Schlußgesetz nicht geändert worden. Auch der Ver-sorgungszuschlag habe dem Iläger schon nach $ 92 Abs. 2 BEG aP zugestanden.
Der Vergleich von 1961 hat nicht nur den Berufsschäden geregelt. In ihm sind durch eine Entschädigung für Berufsschäden von 5000 DM auch alle anderen Entschädigungsansprüche abgegolten worden. Der Berufungsrichter hat die Anfechtung des Vergleichs, soweit er den Anspruch wegen Gesundheitsschadens regelt, im Urteil yom 8. Juli 1969 - 8 U 98/68 -für durchgreifend erachtet, weil zu unterstellen sei, daß der Kläger einen Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen aafgegeben habe (BGH RzW 1969, 358).
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Aufspaltung des Vergleichs nach den darin geregelten Einzelansprüchen mit den Grundsätzen von BGH RzW 1970, 235 vereinbar wäre. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsrichters kann dem Kläger auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG für Berufsschäden weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zustehen (Art. Ill Hr. 3).
Der Kläger hat aufgrund der Dynamisierung der Unselbstän-digenrente durch Art. I Nr. 74 b BEG-SchlußG nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes ein Rentenwahlrecht (BGH RzW 1970, 282), wenn er bei Abschluß des Vergleichs rentenwahlberechtigt war (BGH RzW 1971, 351). Wenn sich die Dynamisierung nicht auswirkt, weil die errechnete Rente am 31. Dezember 1965 bereits über dem Höchstbetrag lag, dann kann der Kläger, da Einstufung und Sntschädigungszeitraum noch offen sind, auch durch die Änderung des § 95 Abs. 1 BEG begünstigt sein (BGH RzW 1970, 282, 283).
Der Anspruch auf eine erhöhte Rente ist ein weitergehender Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG SchlußG; wer nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG erneut die Rente
 wählen kann, kann einen Berufeechedenerergleich, der dae Rentenrecht mitgeregelt hat, anfechten (BGH Urteil ron 1. Oktober 1970 - II Z& 22/68),
Bundeerichter Väetenberg
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