Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Br. Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 2« Oktober 1969 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vo Hit der Revision beantragt sie die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Be rufungsgericht• Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen. Der Berufungs rieht er hat der Klage den Erfolg deswegen versagt, weil die Klägerin Entschädigungsanträge aus eigenei Recht erst 1962 gestellt habe; eine Hachmeldung des Einzelanspruchs wegen Gesundheitsschadens (§ 189 a BEG) scheitere am Pehlen eines fristgemäßen Antrags aus eigenem Recht. Hierauf kam es jedoch nicht mehr an, nachdem die Entschädigungsbehörde der Klägerin im Sinne von § 189 Abs.3 Satz 2 BEG stillschweigend Wiedereinsetzung für den Antrag vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 23. Oktober 1969 P o h i , Justizhauptsekretä als Urknndsbeamter der Geschäftsstell e ln dem Entschädigungsrechtsstreit Helene S England, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt als Abwickler anwalts Dr0 9 Kanzlei des Rechts gegen Land Hordrhe in—Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 * Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Br. Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 2« Oktober 1969 für Recht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vo 18 Mai 1966 aufgehoben Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwiesen« Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagen- Von Rechts wegen Tatbestand? Die Klägerin meldete 1934 neben Ansprüchen aus ererbtem Recht einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben (Tötung ihres Vaters) an. 1961 erklärte sie, daß ein Hinterbliebenenanspruch nicht erhoben worden und ein Bescheid darüber nicht zu erlassen sei« 1962 beantragte sie Entschädigung für eigenen Gesund-heitsschaden. Die Behörde billigte ihr Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente zu« 3 Die Klägerin erstrebt eine höhere Entschädigung. Klage und Berufung waren erfolglos. Hit der Revision beantragt sie die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Be rufungsgericht• Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen. Der Berufungs rieht er hat der Klage den Erfolg deswegen versagt, weil die Klägerin Entschädigungsanträge aus eigenei Recht erst 1962 gestellt habe; eine Hachmeldung des Einzelanspruchs wegen Gesundheitsschadens (§ 189 a BEG) scheitere am Pehlen eines fristgemäßen Antrags aus eigenem Recht. Hierauf kam es jedoch nicht mehr an, nachdem die Entschädigungsbehörde der Klägerin im Sinne von § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG stillschweigend Wiedereinsetzung für den Antrag vom 17. Mai 1962 gewährt hat. Die Wiedereinsetzung, wie sie diese Sonderbestimmung des EntschädigungsVerfahrens im Auge hat, setzt weder einen Antrag noch überhaupt die Vorstellung voraus, daß eine Prist versäumt sei. Mit der Bindung der Entschädigungsgerichte an eine "stillschweigende Wiedereinsetzung" durch die Behörden sichert das Bundesentschädigungs- gesetz, daß immer dann, wenn der Entschädigungspflichtige sich nicht auf die Versäumung der Antragsfrist berufen, son dem über seine Verpflichtung sachlich entschieden hat, die Rechtzeitigkeit des Antrags nicht mehr in Präge gestellt werden kann (BGH RzW 1967, 38). Das gilt auch, wenn diese Sachentscheidung vor der Änderung des § 189 Abs. 3 BEG durch das Schlußgesetz ergangen ist (BGH RzW 1966, 276). ^ <Lj -4- Zur Prüfung des Klageanspruchs ist der Rechtsstreit deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Mai Graf Vod»Mühlen Zorn Dr» Woesner