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BGH · IX ZR 107/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 107/10

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.029,15 € festgesetzt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung unter keinem der hierzu geltend gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör und verstößt nicht gegen das Willkürverbot.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtPapeBerlinZPOausreichenKlägerinZulassungsgrundLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 107/10
vom 12.Januar 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 12. Januar 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 18. Mai 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.029,15 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung unter keinem der hierzu geltend gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagten ihrer sekundären Darlegungspflicht im Schriftsatz vom 10. September 2007 ausreichend genügt haben. Sie haben danach zur Zweckmäßigkeit einer Abmahnung ausreichend belehrt. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des
 
Senats liegt nicht vor. Die in das Wissen der benannten Zeugen gestellten Äußerungen waren nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör und verstößt nicht gegen das Willkürverbot.
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.02.2008 - 20 O 138/07 -KG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2010 - 5 U 45/08 -