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BGH · IX ZR 107/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 107/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 20. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.156,16 € festgesetzt. Die Annahme des Berufungsgerichts die seitens der Beklagten erteilte Auskunft sei zutreffend und vollständig gewesen, weil eine etwaige Forderung aus § 133 UmwG nicht Gegenstand der Vor-

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 543 ZPO § 826 BGB
BedeutungNichtzulassungsbeschwerdePapeLohmannZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 107/06
20. November 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 20. November 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.156,16 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1,
 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Der	vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der
 grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Die Annahme des Berufungsgerichts die seitens der Beklagten erteilte Auskunft sei zutreffend und vollständig gewesen, weil eine etwaige Forderung aus § 133 UmwG nicht Gegenstand der Vor-
 
pfändung gewesen sei, beruht auf einer zulassungsrechtlich nicht relevanten tatrichterlichen Auslegung.
3	Zu	einem Schadensersatzanspruch aus einem selbständigen Auskunfts-
vertrag hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 826 BGB.
4	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.03.2005 - 2/25 O 374/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.05.2006 - 23 U 77/05 -