Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 16. Bei der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat es sein Bewenden. Bei der Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat es sein Bewenden, weil sich auch aus dem neuen Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom 10.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 107/04 BESCHLUSS vom 16. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 16. Dezember 2004 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 2004 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 71.378,10 €festgesetzt. Bei der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat es sein Bewenden. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist, § 544 Abs. 2 ZPO. Bei der Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat es sein Bewenden, weil sich auch aus dem neuen Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom 10. November 2004 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ergibt (§§ 114, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann