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BGH · IX ZR 107/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 107/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann

Zitierte Normen: § 114 ZPO
FischerNichtzulassungsbeschwerdeCierniakLohmannZPOKläger21

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 107/04
BESCHLUSS
vom 21. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 21. Oktober 2004 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§114 ZPO, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, anderer Verfahrensgrundrechte oder des Willkürverbotes zu Lasten des Klägers ist nicht erkennbar.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann