Der II* Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Ochmann, Dr* Kullmann, Dr* Lang und Obenhaus am 19* August 1983 beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 2a Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16* November 1982 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen* Der Antrag des Revisionsklägers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ist unbegründet* Er macht geltend, die Vollstreckung in sein Wohnhaus würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, weil er in dem Haus nicht nur wohne, sondern auch seine Praxis als Arzt betreibe und als Schwerbeschädigter gerade auf dieses Haus angewiesen sei.
BUNDESGERICHTSHOF TX Z» 106/62 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Hartmut M - Prozeßbevollmächtigte: Antragsteller und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dres gegen Karen M geb. 18, - Prozeßbevollmächtigter: Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 2 Der II* Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Ochmann, Dr* Kullmann, Dr* Lang und Obenhaus am 19* August 1983 beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 2a Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16* November 1982 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen* Gründe : Der Antrag des Revisionsklägers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ist unbegründet* Er macht geltend, die Vollstreckung in sein Wohnhaus würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, weil er in dem Haus nicht nur wohne, sondern auch seine Praxis als Arzt betreibe und als Schwerbeschädigter gerade auf dieses Haus angewiesen sei. Er hatte Jedoch im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutz-antrag nach § 712 ZPO gestellt* Weshalb er das unterließ, hat er nicht dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Umstände, auf die er sich Jetzt beruft, erst nachträglich eingetreten wären* Die Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht in Betracht, wenn der Vollstreckungs Schuldner im Beruf ungsrechts zug einen Antrag nach § 712 ZPO nicht gestellt hat, obwohl der nicht zu ersetzende Nachteil bereits erkennbar und nachweisbar war (BGH LM ZPO § 712 Nr. 1 mw.Nachw.). Dr. Krohn Ochmann Dr. Lang Dr. Kulimann Obenhaus