Es verfehlt den Zweck des § 165 BEG, betagten Verfolgten Härteausgleich in Form wiederkehrender Leistungen als Hilfe zu dem Lebensunterhalt nur unter der doppelten Voraussetzung zuzubilligen, daß sie in hohem Maße bedürftig sind und ein erhebliches Verfolgungsschicksal erlitten haben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. erneut Härteausgleich gemäß § 165 BEG und beschrieb ihre Hilfsbedürftigkeit: Vermögenslos, alt und krank, lebe sie als kinderlose Witwe von einer unzureichenden, kleinen Rente der Nationalversicherung« Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag nach Ermittlungen in Israel ab, weil die Klägerin bereits länger als ein Jahr vor der Antragstellung bedürftig gewesen sei (§189 a Abs« 2 BEG). Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf laufende monatliche Beihilfen ab 1. Dezember 1969 auf Härteausgleich nach § 165 BEG sei nicht deshalb wegen Versäumung der Frist des § 189 a Abs. 2 BEG verspätet gestellt worden, weil möglicherweise die Bedürftigkeit der Klägerin schon länger als ein Jahr vor der Antragstellung eingetreten sei. Denn mit dem Zweck des § 165 BEG, der aus humanitären Gründen einen Anspruch auf angemessene Hilfe zu dem Lebenstinterhalt gewähren wolle, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese Hilfe vollständig verweigert würde, weil der Antragsteller sie trotz jahrelanger Bedürftigkeit nicht schon früher verlangt habe. Die erhebliche Bedürftigkeit der Klägerin könne unter Abwägung aller Umstände nicht dazu führen, ihr den vollen Unterhaltsfehlbetrag zuzusprechen und ihr sogar eine Rente zu gewähren. Daher sei das Berufungsgericht davon überzeugt, daß der derzeit bestehende Leidenszustand der Klägerin nicht auf die Verfolgung zurückgeführt werden könne. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei eine einmalige Härteausgleichsbeihilfe von 5.000 DM angemessen, die um 3.000 DM über dem Betrag liege, den das beklagte Land üblicherweise an Verfolgte zahle, die wie die Klägerin nur den Judenstern hätten tragen und die damit verbundenen Beschränkungen erdulden müssen. Eine Härteausgleichsrente komme nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur in Betracht, wenn der Verfolgte nicht nur in hohem Maße bedürftig sei, sondern auch ein erhebliches Verfolgungsschicksal erlitten habe oder wenn es mit Rücksicht auf das geringe Alter des Antragstellers wegen dessen hoher Lebenserwartung angemessen erscheine, statt eines einmaligen Betrages eine laufende, dann Es verfehlt den Zweck der auf Daseinsvorsorge angelegten Regelung des § 165 BEG, betagten Verfolgten laufende Härteausgleichsleistungen nur unter der doppelten Voraussetzung zuzubilligen, daB sie in hohem Maße bedürftig sind und ein erhebliches Verfolgungsschicksal erlitten haben. Wie der Senat in dem Urteil RzW 1976, 27 dargelegt hat, beruht die gesetzliche Regelung des Härteausgleichs für Flüchtlinge und Staatenlose - zunächst § 75 BErgG, jetzt § 165 BEG - auf der Verpflichtung der Bundesrepublik, eine Mentsprechende Ausgleichsleistung" ("corresponding equalization payment") zu gewähren, wenn die dem Berechtigten geleistete Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht (Haager Protokoll Nr. 1, I Ziff.14 Abs. 3, BGBl 1953 II 85). § 165 BEG, der den Härteausgleich der Flüchtlinge und Staatenlosen zu dem Rechtsanspruch verfestigte, spricht vom "angemessenen Härteausgleich" bei nicht ausreichenden Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, die jetzt bestehenden gesundheitlichen Schäden der Klägerin rührten entgegen ihren als unglaubwürdig bezeichneten Angaben nicht von der Verfolgung her, auf ihr Verhalten während des Entschädigungsverfahrens: Bei Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin hätte nichts näher gelegen, als auch einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit anzu demelden und zu erläutern. Diese Erwägung, auf die allein der Tatrichter seine Überzeugung zu medizinischen Ursächlichkeitsfragen stützen zu können glaubt, läßt außer acht, daß für die Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 164 Abs. 1 BEG nicht bestehen kann, so daß ein Versuch, den Anspruch durchzusetzen, sinnlos gewesen wäre. Das bloße Bestehen der Erkrankungen auch ohne Ansehung ihrer Entstehung kann jedoch nach den Grundsätzen in BGH RzW 1976, 27 geeignet sein, die Entscheidung zur Angemessenheit von Härteausgleichsleistungen zu Gunsten der Klägerin zu beeinflussen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
2416 002
BEG § 165
Es verfehlt den Zweck des § 165 BEG, betagten Verfolgten Härteausgleich in Form wiederkehrender Leistungen als Hilfe zu dem Lebensunterhalt nur unter der doppelten Voraussetzung zuzubilligen, daß sie in hohem Maße bedürftig sind und ein erhebliches Verfolgungsschicksal erlitten haben.
BGH, Urt. v. 15. Nov. 1979 - IX ZR 106/78 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
n
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 106/78 URTEIL Verkündet am
15. November 1979 Adomeit, Justizangestellte
alt U rkundtbeam ter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Susi C
geh« S|
Str. m TMHB/Israel, - Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin» Rechtsanwalt
gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Februar 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die 1902 geborene Klägerin mußte von 1941 bis 1944 in Rumänien den Judenstern tragen und war den damit verbundenen Beschränkungen unterworfen. 1951 wanderte sie mit ihrem Ehemann nach Israel ein. Dieser starb 1952. Für ihren Freiheitsschaden hat die Klägerin 5.250 DM Entschädigung erhalten (§§ 162, 43 ff BEG).
Nachdem sie bereits im Dezember 1965 einen Antrag nach § 165 BEG gestellt, aber bis zu dem 31. März 1967 nicht begründet hatte, beantragte die Klägerin am 18. Dezember 1969
erneut Härteausgleich gemäß § 165 BEG und beschrieb ihre Hilfsbedürftigkeit: Vermögenslos, alt und krank, lebe sie als kinderlose Witwe von einer unzureichenden, kleinen Rente der Nationalversicherung« Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag nach Ermittlungen in Israel ab, weil die Klägerin bereits länger als ein Jahr vor der Antragstellung bedürftig gewesen sei (§189 a Abs« 2 BEG). Auf die Klage verurteilte das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 4.000 DM, die weitergehende Klage wies es ab« Die Berufung der Klägerin führte nur zu einer Erhöhung der einmaligen Härteausgleichsleistung auf 5.000 DM. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf laufende monatliche Beihilfen ab 1. Dezember 1969 weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht führt aus, der Antrag vom 18. Dezember 1969 auf Härteausgleich nach § 165 BEG sei nicht deshalb wegen Versäumung der Frist des § 189 a Abs. 2 BEG verspätet gestellt worden, weil möglicherweise die Bedürftigkeit der Klägerin schon länger als ein Jahr vor der Antragstellung eingetreten sei. Vielmehr könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1975, 178; 180) zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, daß ihre Bedürftigkeit erst zur Zeit der Nachmeldung des Anspruchs eingetreten sei. Denn mit dem Zweck des § 165 BEG, der aus humanitären Gründen einen Anspruch auf angemessene Hilfe zu dem Lebenstinterhalt gewähren wolle, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese Hilfe vollständig verweigert würde, weil der Antragsteller sie trotz jahrelanger Bedürftigkeit nicht schon früher verlangt habe.
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Bei dem Vergleich des geringen Renteneinkommens der Klägerin mit den Bedarfssätzen, die es an Hand von Durchschnittseinkünften einfacher israelischer Arbeitnehmer ermittelt, kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Klägerin sei in besonders hohem Maße bedürftig. Gleichwohl lehnt es eine Verurteilung zu laufenden Härteausgleichsleistungen ab:
Die erhebliche Bedürftigkeit der Klägerin könne unter Abwägung aller Umstände nicht dazu führen, ihr den vollen Unterhaltsfehlbetrag zuzusprechen und ihr sogar eine Rente zu gewähren. In welcher Höhe Härteausgleichsleistungen nach § 165 BEG zu gewähren seien, sage das Gesetz nicht. Der angemessene Härteausgleich sei nach den Umständen des Einzelfalls festzusetzen. Der Bereich, innerhalb dessen er zu bestimmen sei, reiche von der Ablehnung jeder Leistung bis zur vollen Höhe des Betrages, der zu dem Lebensunterhalt fehle. Auch einmalige Zahlungen kämen in Betracht (BGH RzW 1975, 83 Nr. 19; 1976, 27)* Bei der Festsetzung seien in erster Linie die Bedürftigkeit, aber auch Art und Schwere der Verfolgung, die durch sie hervorgerufenen Schäden sowie die gesetzliche Regelung der Entschädigung dafür, ferner Alter und Gesundheitszustand des Antragstellers zu berücksichtigen (BGH RzW 1976, 27)* Die Klägerin habe zwar kein außergewöhnlich leichtes VerfolgungsSchicksal gehabt (vgl. BGH RzW 1976, 27), doch sei es leichter als das der Mehrzahl der Verfolgten gewesen. Sie habe keine Angehörigen verloren und mit ihrem Ehemann zusammenbleiben können. Die Angabe, der Ehemann sei beim Zwangsarbeitsdienst gewesen, sei unglaubhaft. Bei der Requirierung des Hauses der Eheleute habe es sich nach ihrer Schilderung
um eine militärische Maßnahme gehandelt. Soweit die Klägerin den Versuch unternehme, ihren jetzt bestehenden Krankheitszustand (neurovegetative Dystonie, u.a. mit depressiven Verstimmungszuständen und besonderen Angstgefühlen, Coronarin-suffizienz und Hypertonie) auf die Verfolgung zurückzuführen, seien die dazu gemachten Angaben im Hinblick auf ihr Gesamtverhalten während des Entschädigungsverfahrens unglaubwürdig. Denn dann hätte nichts näher gelegen, als auch einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit anzu demelden und zu erläutern. Daher sei das Berufungsgericht davon überzeugt, daß der derzeit bestehende Leidenszustand der Klägerin nicht auf die Verfolgung zurückgeführt werden könne.
Die Klägerin sei alt und krank, jedoch decke die Krankenversicherung die dadurch verursachten Kosten im wesentlichen. Ihre jetzige Notlage könne darauf beruhen, daß sie in Israel nicht habe Fuß fassen können und schon 1932 ihren Ehemann durch Tod verloren habe. Rumänien habe sie des dort herrschenden Regimes wegen verlassen.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei eine einmalige Härteausgleichsbeihilfe von 5.000 DM angemessen, die um 3.000 DM über dem Betrag liege, den das beklagte Land üblicherweise an Verfolgte zahle, die wie die Klägerin nur den Judenstern hätten tragen und die damit verbundenen Beschränkungen erdulden müssen. Eine Härteausgleichsrente komme nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur in Betracht, wenn der Verfolgte nicht nur in hohem Maße bedürftig sei, sondern auch ein erhebliches Verfolgungsschicksal erlitten habe oder wenn es mit Rücksicht auf das geringe Alter des Antragstellers wegen dessen hoher Lebenserwartung angemessen erscheine, statt eines einmaligen Betrages eine laufende, dann
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entsprechend gering bemessene Beihilfe zu zahlen. Im Hinblick auf die Lebenserwartung der 75 Jahre alten Klägerin liege es auch in deren eigenem wohl verstandenen Interesse, einen einmaligen, entsprechend hoch bemessenen Härteausgleichsbetrag zu erhalten.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es verfehlt den Zweck der auf Daseinsvorsorge angelegten Regelung des § 165 BEG, betagten Verfolgten laufende Härteausgleichsleistungen nur unter der doppelten Voraussetzung zuzubilligen, daB sie in hohem Maße bedürftig sind und ein erhebliches Verfolgungsschicksal erlitten haben.
Wie der Senat in dem Urteil RzW 1976, 27 dargelegt hat, beruht die gesetzliche Regelung des Härteausgleichs für Flüchtlinge und Staatenlose - zunächst § 75 BErgG, jetzt § 165 BEG - auf der Verpflichtung der Bundesrepublik, eine Mentsprechende Ausgleichsleistung" ("corresponding equalization payment") zu gewähren, wenn die dem Berechtigten geleistete Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht (Haager Protokoll Nr. 1, I Ziff. 14 Abs. 3, BGBl 1953 II 85). § 75 BErgG sah demgemäß eine "angemessene Ausgleichsleistung" vor. § 165 BEG, der den Härteausgleich der Flüchtlinge und Staatenlosen zu dem Rechtsanspruch verfestigte, spricht vom "angemessenen Härteausgleich" bei nicht ausreichenden Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Die gesetzliche Regelung ermöglicht zwar auch einmalige Leistlangen (BGH RzW 1976 , 27). Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, den angemessenen Härteausgleich in Form wiederkehrender Leistungen als Hilfe zu dem Lebensunterhalt für betagte Verfolgte, um die es sich in aller Regel handelt, grund-
sätzlich auf Fälle hochgradiger Bedürftigkeit und obendrein erheblicher Verfolgung zurückzudrängen. Für eine derartige Beschränkung laufenden Härteausgleichs auf Ausnahmefälle bietet das Gesetz keine Grundlage. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall in erster Linie nach der Bedürftigkeit, aber auch unter Beachtung der weiter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1975, 83 Nr. 19 und 1976, 27) erheblichen Gesichtspunkte über Art und Höhe der zur Daseinsvorsorge geschuldeten, angemessenen Leistungen zu befinden.
Für die Leistungsbestimmung, die der Tatrichter also neu vorzunehmen haben wird und bei der die Zubilligung laufender Leistungen an die Klägerin nicht von vornherein ausgeschlossen ist, veranlaßt die bisherige Sachbehandlung die folgenden Hinweise:
Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, die jetzt bestehenden gesundheitlichen Schäden der Klägerin rührten entgegen ihren als unglaubwürdig bezeichneten Angaben nicht von der Verfolgung her, auf ihr Verhalten während des Entschädigungsverfahrens: Bei Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin hätte nichts näher gelegen, als auch einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit anzu demelden und zu erläutern. Diese Erwägung, auf die allein der Tatrichter seine Überzeugung zu medizinischen Ursächlichkeitsfragen stützen zu können glaubt, läßt außer acht, daß für die Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 164 Abs. 1 BEG nicht bestehen kann, so daß ein Versuch, den Anspruch durchzusetzen, sinnlos gewesen wäre. Für die Entscheidung über den angemessenen Härteausgleich wird es auf die Verursachung der jetzt
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bestehenden Gesundheitsschäden aber auch nicht ankommen.
Denn es würde sich allenfalls um die Folgen einer Freiheitsbeschränkung des rumänischen Staates handeln, für die nach dem Bundesentschädigungsgesetz allgemein nicht eingestanden wird. Das bloße Bestehen der Erkrankungen auch ohne Ansehung ihrer Entstehung kann jedoch nach den Grundsätzen in BGH RzW 1976, 27 geeignet sein, die Entscheidung zur Angemessenheit von Härteausgleichsleistungen zu Gunsten der Klägerin zu beeinflussen.
Aus der Lebenserwartung der 1902 geborenen Klägerin wird schwerlich ihr wohlverstandenes Interesse an einer einmaligen Leistung statt an laufenden Härteausgleichszahlungen abgeleitet werden können. Selbst bei Ansatz bescheidener monatlicher Zahlungen hätte deren Summe schon vor der Entscheidung des Berufungsgerichts die von ihm zugesprochene einmalige Zahlung von 5.000 DM überstiegen.
Der Rechtsstreit muß zur erneuten Festsetzung des angemes' senen Härteausgleichs an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Zurückverweisung gibt der Klägerin Gelegenheit, ihre weiteren Beanstandungen vorzubringen.
Mai
Henkel
Portmann
Dr. Lang
Gärtner