September 1971 zugestellten Bescheid ist ausgeführt, der Kläger habe vorsätzlich eine falsche Zeugenaussage zugelassen; die Maßnahme habe daher in Anwendung des § 7 BEG zu ergehen. Der Kläger hat Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids, das beklagte Land Widerklage auf Rückzahlung der Entschädigungssumme erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das beklagte Land hat erwidert, der Hinweis auf vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht müsse zur Begründung auch der Rückforderung des Geleisteten genügen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Abweisung der Widerklage weiter. Selbst vor dem Berufungsgericht hat das beklagte Land auf eine entsprechende Rüge nur nochmals darauf hingewiesen, daß der Kläger vorsätzlich gehandelt habe. Das beklagte Land hat es auch unterlassen, die besonderen Gesichtspunkte aufzuzeigen, die die Entschädigungsbehörde - neben dem Widerruf - zur Rückforderung der 9.150 DM bewogen haben (vgl. Das Gesetz verlangt dies, und im übrigen können Darlegungen zur Ermessensausübung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nachgebracht werden (BGH RzW 1966, 319; 1975, 71). Das Berufungsgericht hat zwar den Hinweis des beklagten Landes auf den Vorsatz des Klägers erläutert. Es kann mit seinen Erwägungen aber die fehlenden Darlegungen des Beklagten nicht ersetzen (§ 211 Abs. 1 BEG; BGH RzW 1959, 66 und ständig). Das beklagte Land hat sich trotz rechtzeitigen Hinweises des Klägers auf die Mängel der Ermessensausübung im Berufungsverfahren geweigert, die nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Erwägungen anzustellen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 106/77 URTEIL Verkündet am 25. September 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Salomon N PflB Str. J, Pe Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bl gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FMHHB-Straße ft, MlB ft, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1976 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer - Entschädigungskammer -des Landgerichts Trier vom 16. Januar 1974 geändert: Der Bescheid des Bezirksamts für Wiedergutmachung Trier vom 17. September 1971 wird aufgehoben. Die Widerklage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger 1957 als Entschädigung für Schaden an Freiheit 9.150 DM gewährt. Die Entscheidung beruhte u. a. auf der eidlichen Erklärung eines Zeugen KflIB, der dem Kläger einen gemeinsamen Verfolgungsweg in Polen von 1939 bis 1945 bestätigt hat. Tatsächlich befand sich der Zeuge von 1940 bis 1946 in Rußland. Davon erhielt die Behörde im April 1971 Kenntnis. Sie widerrief deshalb die Bewilligung der Entschädigung und ordnete die Rückzahlung des geleisteten Betrages an. In dem am 30. September 1971 zugestellten Bescheid ist ausgeführt, der Kläger habe vorsätzlich eine falsche Zeugenaussage zugelassen; die Maßnahme habe daher in Anwendung des § 7 BEG zu ergehen. Der Kläger hat Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids, das beklagte Land Widerklage auf Rückzahlung der Entschädigungssumme erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung blieb erfolglos. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die nach seiner Ansicht unzulängliche Ermessensausübung der Behörde bemängelt. Das beklagte Land hat erwidert, der Hinweis auf vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht müsse zur Begründung auch der Rückforderung des Geleisteten genügen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers könnten innerhalb der Widerrufsfrist nicht geprüft werden; dies geschehe im Rahmen der Vollstreckung. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Abweisung der Widerklage weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält die Tatbestandsvoraus Setzungen des § 7 Abs. 2 BEG für gegeben. Es stellt fest, die der Entschädigungsbehörde eingereichte Erklärung des Zeugen KfllHi sei inhaltlich unrichtig und das habe der Kläger gewußt. Ob die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen durchgreifen könnten, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Revision hat jedenfalls mit ihrer weiteren Rüge Erfolg, daß das beklagte Land keine seine Entscheidung tragenden Ermessenserwägungen dargelegt habe. Der angefochtene Bescheid verhält sich nicht über die Gründe, die die Behörde zur Ausübung der ihr in § 7 Abs. 2, 3 BEG eingeräumten Befugnisse bestimmt haben. Im Verfahren erster Instanz und im Urteil des Landgerichts sind Ermessensfragen nicht angesprochen worden. Selbst vor dem Berufungsgericht hat das beklagte Land auf eine entsprechende Rüge nur nochmals darauf hingewiesen, daß der Kläger vorsätzlich gehandelt habe. Dieser Hinweis ist unzulänglich. Zwar kann die Schuldform bei der Abwägung der maßgebenden Gesichtspunkte bedeutsam sein, weil ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gewichtiger sein kann. Als einziger Beurteilungsmaßstab reicht die Schuldform aber regelmäßig nicht aus (BGH RzW 1975, 268). Anderenfalls würde vorsätzliches Handeln stets zu dem Widerruf führen. Das wäre mit dem Gesetz unvereinbar, das die Behörde auch bei Vorsatz zu einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nötigt. Das beklagte Land hat es auch unterlassen, die besonderen Gesichtspunkte aufzuzeigen, die die Entschädigungsbehörde - neben dem Widerruf - zur Rückforderung der 9.150 DM bewogen haben (vgl. BGH RzW 1970, 350; 1975, 268). Sein Einwand, die Behörde sei innerhalb der Wider- rufsfrist des § 203 BEG nicht zur Ermittlung der erforderlichen Tatsachengrundlage imstande, geht fehl. Das Gesetz verlangt dies, und im übrigen können Darlegungen zur Ermessensausübung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nachgebracht werden (BGH RzW 1966, 319; 1975, 71). Das Berufungsgericht hat zwar den Hinweis des beklagten Landes auf den Vorsatz des Klägers erläutert. Es kann mit seinen Erwägungen aber die fehlenden Darlegungen des Beklagten nicht ersetzen (§ 211 Abs. 1 BEG; BGH RzW 1959, 66 und ständig). Unzutreffend ist seine Auffassung, es halte sich mit seinen Ausführungen im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das beklagte Land hat sich trotz rechtzeitigen Hinweises des Klägers auf die Mängel der Ermessensausübung im Berufungsverfahren geweigert, die nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Erwägungen anzustellen. Es hat lediglich einen unzureichenden Hinweis auf die der Tat des Klägers innewohnende Schuldform gegeben. Das Gericht ist nicht verpflichtet, ihm nochmals Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Eine ZurückVerweisung der Sache an das Berufungsgericht scheidet daher aus (BGH RzW 1979, 97; 1980, 55 Nr. 5). Mai Zorn Henkel Portmann Dr. Jähnke