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BGH · IX ZR 106/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 106/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch, weil der Ausschlußtatbestand des Art. V Nr. 1 Abs. 5 b BEG-SchlußG erfüllt sei. Der Kläger falle als britischer Staatsangehöriger unter das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vom 9. Der Erwerb auch der israelischen Staatsangehörigkeit sei auf die Anwendbarkeit des Art. V Nr. 1 Abs. 5 b BEG-SchlußG ohne Einfluß. Unerheblich sei, daß der Kläger nach den britischen Ausführungsbestimmungen keine Leistungen aus dem von der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Betrag erhalte. In dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 87/76 hat der Senat im einzelnen dargelegt, daß das deutsch-britische Abkommen vom 9.

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Volltext der Entscheidung

2404 048 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
IX ZR 106/76 ST ?/
5. Oktober 1978 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Schlomo I^p,
DflHHBl Nr. (P,	Israel,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten,
 ZeughausStraße 4, Köln 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
I-/
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Januar 1976 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Jüdische Kläger wurde 1909 als britischer Staatsbürger in Tripolis/Libyen geboren. Nach seinen Angaben war er von Januar 1942 in Lagern, zuletzt in Bergen-Belsen und Biberach bis Kriegsende festgehalten worden. Seit 1949 lebt er in Israel und erwarb danach auch die israelische Staatsangehörigkeit, ohne die britische bis heute verloren zu haben.
 
Den Antrag auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG lehnte die Behörde ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch, weil der Ausschlußtatbestand des Art. V Nr. 1 Abs. 5 b BEG-SchlußG erfüllt sei. Der Kläger falle als britischer Staatsangehöriger unter das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vom 9. Juni 1964 über Leistungen zu Gunsten britischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind (BGBl 1964 II, 1032). Der Erwerb auch der israelischen Staatsangehörigkeit sei auf die Anwendbarkeit des Art. V Nr. 1 Abs. 5 b BEG-SchlußG ohne Einfluß. Daß sogenannte Doppelstaatler von dem Abkommen von vornherein ausgenommen sein sollten, lasse sich seinem eindeutigen Wortlaut nicht entnehmen. Auch die britische Regierung habe Doppelstaatlern nicht grundsätzlich die Anspruchsberechtigung nach dem Abkommen versagt, sondern nur einschränkende Bestimmungen im Rahmen des in Art. I Abs. 2 des Abkommens eingeräumten Ermessens erlassen. Unerheblich sei, daß der Kläger nach den britischen Ausführungsbestimmungen keine Leistungen aus dem von der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Betrag erhalte.
 
5
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. In dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 87/76 hat der Senat im einzelnen dargelegt, daß das deutsch-britische Abkommen vom 9. Juni 1964 jedenfalls alle die Verfolgten, die britische Staatsangehörige zur Zeit ihrer Verfolgung und zur Zeit des Abschlusses des Abkommens waren, auch dann begünstigt, wenn sie daneben noch eine zweite Staatsbürgerschaft erworben hatten. Der Kläger gehört danach zu einem Personenkreis, zu dessen Gunsten ein Abkommen über globale Wiedergutmachungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden ist.
Eine Beihilfe wird deshalb nicht gewährt (Art. V Nr. 1 Abs. 5b BEG-SchlußG).
Mai	Zorn	Henkel
 Fuchs	Dr.	Lang