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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Entscheidungsgründe Härteausgleich nach § 165 BEG steht nur den Verfolgten zu, die allein die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG und nicht die der §§ 4 oder 150 BEG erfüllen (§§ 160 Abs.4, 149 BEG). Diese Auslegung des Art. VIII BEG-SchlußG ist unzutreffend«, Auf BGH RzW 1975, 31; 83 Nr. 19 wird verwiesen« Die gegenteiligen Erwägungen des Berufungsgerichts in seinem RzW 1975, 169 abgedruckten Urteil sind durch die inzwischen ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dem Nachmelden und Substantiieren des Härteausgleichsanspruchs nach § 165 BEG (RzW 1975, 178; 180) überholt. Lebensunterhalt im Sinne des § 165 Abs. 1 BEG ist Jedoch analog den für die Bedürftigkeit des Hinterbliebenen nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG geltenden Grundsätzen der den Lebensverhältnissen des Berechtigten entsprechende volle Unterhalt (BGH RzW 1975, 82). Wenn der Lebensunterhalt bestimmt ist, wird der Berufungsrichter nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1975, 172 dargelegten Grundsätzen ermitteln müssen, ob dieser durch Einkommen und Unterhaltsansprüche israelischen Rechts gedeckt wird. Nur wenn das für die gesamte Anspruchszeit (BGH RzW 1975, 83 Nr. 19) festzustellen ist, darf der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG wegen fehlender Bedürftigkeit voll abgelehnt werden.

Zitierte Normen: § 165 BEG

Volltext der Entscheidung

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*r
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I
IX 2R 106/75	URTEIL
Verkündet am 6. November 1975
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Rosa Sch
>Gn/lsrael, Bfll-E^-Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. November 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1898 geborene Klägerin lebt seit 1945 in Israel. Für in Ungarn erlittenen Freiheitsschaden hat sie insgesamt 1.350 DM Entschädigung erhalten.
Am 3. Juni 1969 beantragte die Klägerin einen Härteausgleich nach § 165 BEG. In demselben Monat trug sie vor, nur ihr Ehemann erhalte eine Altersrente von 174,25 israelischen Pfund. Der Antrag blieb bei der Behörde und in
 
beiden Rechtszügen ohne Erfolg* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihn weiter. Der Beklagte ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Härteausgleich nach § 165 BEG steht nur den Verfolgten zu, die allein die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG und nicht die der §§ 4 oder 150 BEG erfüllen (§§ 160 Abs. 4, 149 BEG). Feststellungen des Berufungsgerichts dazu (vgl. BGH RzW 1975, 82) fehlen, obwohl die Klägerin in dem Bestreben, auch für Schaden an Körper oder Gesundheit entschädigt zu werden, früher die Anspruchsvoraussetzungen des § 150 BEG für sich in Anspruch genommen hat.
Das Berufungsgericht geht davon aus, die in § 165 BEG umschriebene Bedürftigkeit müsse bereits in der Zeit bis zu dem 31. Dezember 1969 Vorgelegen haben, um den Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG zu begründen. Diese Auslegung des Art. VIII BEG-SchlußG ist unzutreffend«, Auf BGH RzW 1975, 31; 83 Nr. 19 wird verwiesen« Die gegenteiligen Erwägungen des Berufungsgerichts in seinem RzW 1975, 169 abgedruckten Urteil sind durch die inzwischen ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dem Nachmelden und Substantiieren des Härteausgleichsanspruchs nach § 165 BEG (RzW 1975, 178; 180) überholt.
Auch für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1969 hält das Berufungsurteil der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht bezeichnet als für die
 
Klägerin und ihren Ehemann erforderlichen Lebensunterhalt einen "Bedürftigkeitssatz" von 482 israelischen Pfund und führt aus, der dazu fehlende Betrag sei durch Unterhaltsansprüche gegen Sohn und Schwiegersohn gedeckt. Bei diesen Erörterungen ist der Berufungsrichter ausweislich der Entscheidungsgründe von dem ausgegangen, was er als das Existenzminimum ansieht. Lebensunterhalt im Sinne des § 165 Abs. 1 BEG ist Jedoch analog den für die Bedürftigkeit des Hinterbliebenen nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG geltenden Grundsätzen der den Lebensverhältnissen des Berechtigten entsprechende volle Unterhalt (BGH RzW 1975, 82).
Wenn der Lebensunterhalt bestimmt ist, wird der Berufungsrichter nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1975, 172 dargelegten Grundsätzen ermitteln müssen, ob dieser durch Einkommen und Unterhaltsansprüche israelischen Rechts gedeckt wird. Nur wenn das für die gesamte Anspruchszeit (BGH RzW 1975, 83 Nr. 19) festzustellen ist, darf der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG wegen fehlender Bedürftigkeit voll abgelehnt werden.
 
Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Zorn
Henkel
 Portmann
Dr. Lang
J