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BGH · IX ZR 106/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 106/73

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Auf das Rechtsmittel im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Januar 19^7 hielt sie sich in dem DP-Lager Deggendorf auf.Im März 1953 meldeten die damaligen Bevollmächtigten und K^^Hl für die Klägerin mit einer vor- Oktober 1965 beantragte die Klägerin, ihr "gemäß den Bestimmungen des BEG-Schlußgesetzes Schaden an Körper und Gesundheit zu gewähren". Die Revision ist unzulässig, soweit die Klägerin mit ihr erstmals Zinsen nach § 169 BEG begehrt. Das Berufungsgericht führt aus, der wirksam angemeldete Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gelte wegen der sogenannten "Kossoy-Klausel" als mit dem 1. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Art. IV Nr.2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG lagen nicht vor. Auch aus der Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG in das Gesetz lasse sich für die Klägerin nichts herleiten. September 1965 steht § 189 a Abs. 1 BEG der Wiederanmeldung des zurückgenommenen Anspruchs entgegen, obwohl wegen des noch anhängigen Lebensschadensanspruchs das Verfahren noch nicht abgeschlossen war (BGH RzW 1976, 190). September 1965 endgültigen Rücknahme des Gesundheitsschadensanspruchs in entsprechender Anwendung des Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a 3EG-SchlußG (BGH RzW 1969, 358) verneint das Berufungsgericht ohne einen entscheidenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Überleitung wegen der Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG ablehnt, begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Bundesgerichtshof hat nach dem Erlaß des Berufungsurteils entschieden, daß die regelnde Rücknahme nicht nur gemäß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG (BGH RzW 1969, 358), sondern auch gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG wie ein Verzicht angefochten werden kann (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19). Ob die Gesetzesänderung ihren Anspruch erweitert hat, wird das Berufungsgericht an Hand der Grundsätze in BGH RzW 1972, 20; 1974, 183 Nr. 19 prüfen müssen. Deshalb wird sein Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 169 BEG
BerufungsgerichtBEGAnspruchKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/itf
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 106/73	URTEIL
Verkündet am
10. November 1977 Pohl
 Justizamtsinspektor
in dem Entschädigungsrechtsstreit als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Jehudith	(früher	G|HH^),
Kflp, JfliBl ,	pBV,	Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Rechtsanwalt
 Revisionsklägerin,
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli 1972 wird verworfen,soweit die Klägerin Zinsen verlangt.
Auf das Rechtsmittel im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am ■■■■B ">932 in Polen geborene Klägerin ist Jüdin. Nach ihrem Vorbringen floh sie mit Verwandten über den Bug und wurde 19^0 ins Innere der Sowjetunion deportiert. Am 1. Januar 19^7 hielt sie sich in dem DP-Lager Deggendorf auf.
Im März 1953 meldeten die damaligen Bevollmächtigten	und K^^Hl für die Klägerin mit einer vor-
gedruckten Globalanmeldung eine Reihe von Entschädigungsansprüchen an, darunter auch solche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Der letzte Absatz dieser Anmeldung lautet:
"Soweit im Laufe von 2 Jahren nach endgültigem Ablauf der BEG-Anmeldefristen einzelne der oben angeführten Ansprüche ' nicht näher spezifiziert worden sind,gelten die nicht spezifizierten Ansprüche als zurückgenommen."
Die Bevollmächtigten erläuterten nur den Anspruch wegen Schadens an Leben nach den Eltern, die im Ghetto Warschau zu Tode gekommen seien. Darüber schlossen sie am 12. November 1965 einen Vergleich mit dem Bayerischen Lande sent Schädigung samt .
Am 13. Oktober 1965 beantragte die Klägerin, ihr "gemäß den Bestimmungen des BEG-Schlußgesetzes Schaden an Körper und Gesundheit zu gewähren". Im Dezember 1965 erläuterte sie diesen Anspruch und gab an, ihre gesundheitlichen Schäden seien zwischen 194-0 und 1945 auf getreten.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung ab 1. Mai 1945 und die Mindestrente ab 1. November 1953 für eine ver folgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % blieb beim Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Antrag weiter. Sie bittet ferner um die Zubilligung der gesetzlichen Zinsen. Hilfsweise erstrebt sie die Zurückver Weisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte
 läßt sich im Revisionsverfahren nicht anwaltlich vertreten.
Ent s ch e i dun#s gründ e
Die Revision ist unzulässig, soweit die Klägerin mit ihr erstmals Zinsen nach § 169 BEG begehrt. Im Revisions-rechtszug kann die Klage nicht mehr erweitert werden (BGH NJW 1961, 1467).
Im übrigen ist das Rechtsmittel begründet.
Das Berufungsgericht führt aus, der wirksam angemeldete Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gelte wegen der sogenannten "Kossoy-Klausel" als mit dem 1. April I960 zurückgenommen. Er habe nicht nach § 189 a Abs. 1 BEG wieder angemeldet werden können. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Art. IV Nr.2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG lagen nicht vor. Auch aus der Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG in das Gesetz lasse sich für die Klägerin nichts herleiten. Die Vorschrift bedeute nur eine Anspruchsverbesserung im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG. Die Klägerin wäre also nur dann befugt gewesen, den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erneut anzu demelden, wenn ihr vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes Entschädigungsleistungen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zuerkannt worden wären. Das aber sei nicht der Fall.
Die Beurteilung der Kossoy-Klausel entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH RzW 1972, 72 Nr. 27). Der danach am 1. April I960 zurück-
genommene Gesundheitsschadensanspruch hätte, weil der Anspruch wegen Schadens an Leben noch verfahrenshängig war, bis zu dem 17. September 1965 nach damaliger Rechtslage wieder angebracht werden können (vgl. BGH RzW 1965, 323; 1973, 227 Nr. 22; 1974, 183 Nr. 19). Seit dem 18. September 1965 steht § 189 a Abs. 1 BEG der Wiederanmeldung des zurückgenommenen Anspruchs entgegen, obwohl wegen des noch anhängigen Lebensschadensanspruchs das Verfahren noch nicht abgeschlossen war (BGH RzW 1976, 190). Auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung der seit dem 18. September 1965 endgültigen Rücknahme des Gesundheitsschadensanspruchs in entsprechender Anwendung des Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a 3EG-SchlußG (BGH RzW 1969, 358) verneint das Berufungsgericht ohne einen entscheidenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin. Sie hat nicht behauptet, den Anspruch aus medizinischen Gründen fallengelassen zu haben. Deshalb bestand für den Tatrichter kein Anlaß, ihre oder ihrer Bevollmächtigten Beweggründe zu erforschen (vgl. BGH RzW 1973, 182). Daß die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen medizinische Motive für die Anspruchsaufgabe nach BGH RzW 1969, 358 zu unterstellen sind, legt der Berufungsrichter dar.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Überleitung wegen der Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG ablehnt, begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Bundesgerichtshof hat nach dem Erlaß des Berufungsurteils entschieden, daß die regelnde Rücknahme nicht nur gemäß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG (BGH RzW 1969, 358), sondern auch gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG wie ein Verzicht angefochten werden kann (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19). Darauf wird verwiesen. Insoweit kommt eine Anfechtung wegen der Einfügung des § 33 A.bs. 2 BEG in Betracht (BGH aaO). Tatsächliche Angaben zu
 dem Überleitungsgrund (vgl. BGH, Urteil vorn 13. Oktober 1977 - IX ZR 112/75» zur Veröffentlichung vorgesehen) hat die Klägerin rechtzeitig, im Dezember 1965, gemacht. Ob die Gesetzesänderung ihren Anspruch erweitert hat, wird das Berufungsgericht an Hand der Grundsätze in BGH RzW 1972, 20; 1974, 183 Nr. 19 prüfen müssen.
Deshalb wird sein Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai	Henkel	Fuchs
 Portmann
Dr.Lang