Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr* Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: 1.Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht hätte seiner Entscheidung nicht die Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof« Krautwald zugrunde legen dürfen, weil sie unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften zustande gekommen seien« Das Landgericht hätte ihrem Antrag, den Sachverständigen zu einer mündlichen Anhörung zu laden, entsprechen müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, Fragen zu stellen« Die Rüge bezieht sich auf folgenden Verfahrensablauf: Prof« Krautwald erstattete im Auftrag des Landgerichts ein medizinisches Ober gut achten« Er verneinte darin einen Verfolgungszusaamenhang« Nach Eingang des Gutachtens bemängelte die Klägerin, daß der Sachverständige sich nicht an den Beweisbeschluß gehalten habe, in dem festgehalten sei, daß der Verstorbene an einer Lungentuberkulose gelitten habe, bezeichnete das Gutachten als unzulänglich, weil es das VerfolgungsSchicksal nicht genügend berücksichtige, und beantragte, den Sachverständigen zu dem Termin zu laden, da an Ihn weitere sich aus der Sache ergebende Fragen zu stellen seien. Es vertritt die Auffassung, der zuerst gestellte Antrag der Klägerin auf Ladung des Gutachters sei durch die Einholung des Zusatzgutachtens überholt, der erneut gestellte nicht mit einer Begründung versehen und deshalb unbeachtlich. Die Revision begnügt sich damit, den angeblichen Verfahrens verstoß darzulegen, ohne aufzuzeigen, ob und inwiefern das angefochtene Urteil auf der Nichtladung des Gutachters beruht. Eine verfahrens-rechtliche GesetzesVerletzung kann, sofern nicht einer der absoluten Revisions gründe des § 551 ZPO vorliegt, nur dann zur Aufhebung der tatrichterlichen Entscheidung führen, wenn die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht. Ein dahingehender Vortrag ist nur dann entbehrlich, wenn nach der Art des Verfahrens mangels klar zutage liegt, daß er das Urteil beeinflußt haben kann. Dann enthält die Rüge des Verfahrens Verstoßes auch den Vortrag, daß die angefochtene Entscheidung auf dem Verstoß beruhe (BGH LM ZPO § 554 Nr. 23 m. Wird die Revision darauf gestützt, der Antrag einer Partei auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Befragung sei zu Unrecht übergangen worden, so muß dar gelegt werden, inwiefern das Berufungsurteil zu Lasten des Revisionsklägers auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruhen kann (BGH WM 1965, 44). Die Revision hätte also wenigstens in groben Umrissen auf zeigen müssen, welche Fragen die Klägerin dem Gutachter gestellt hätte und inwiefern das die Entscheidung hätte beeinflussen können. Dazu bestand un so mehr Veranlassung, als sich die Kritik der Klägerin an dem Gutachten im land gerichtlichen Verfahren darauf zugespitzt hatte, daß der Gutachter zu der Diagnose "Lungentuberkulose" hätte kommen müssen, das Berufungsgericht in seiner Entscheidung aber auf die Diagnose nicht entscheidend abhebt.
2479 100 Lflf $ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 106/71 URTEIL Verkündet am 15. Januar 1976 Justizobersekretärin ab Urkundabeamter der GeadiÜtMtelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Nadeshda P flHHh , geborene Nom|P, BflBBflP, BsflHHHl Straße - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land B e r 1 i n , vertreten durch den Senator* für Inneres , Berlin 30, Potsdamer Str. 186, Beklagten und Revisionsbeklagten w . . Lf if Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr* Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. November 1970 wird zurückgewiesen* Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei* Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin* Von Rechts wegen Tatbestand Der 1887 geborene jüdische Ehemann der Klägerin mußte aus Verfolgungsgründen seinen Großhandel für Auslandszeitschriften in Berlin auf geben und Aushilf Stätigkeiten ausüben, zuletzt bis Kriegsende als Zeitungsbote* Nach dem Krieg war er als Dolmetscher für Riassisch tätig* Im Februar 1948 starb er im jüdischen Krankenhaus in Berlin nach einer akuten Infektion der Lunge* Der Antrag der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Leben aufgrund des Berliner Entschädigungs-gesetzes blieb ohne Erfolg* Den Neuantrag aufgrund der Inzwischen erlassenen bundesrechtlichen Vorschriften lehnte die Behörde mit Bescheid vom 12. September 1962 ab, weil der Tod nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung stehe« Die auf Kapital ent Schädigung ab 1« März 1948 uid Rente ab 1« November 1953 gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter« Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe 1. Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht hätte seiner Entscheidung nicht die Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof« Krautwald zugrunde legen dürfen, weil sie unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften zustande gekommen seien« Das Landgericht hätte ihrem Antrag, den Sachverständigen zu einer mündlichen Anhörung zu laden, entsprechen müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, Fragen zu stellen« Die Rüge bezieht sich auf folgenden Verfahrensablauf: Prof« Krautwald erstattete im Auftrag des Landgerichts ein medizinisches Ober gut achten« Er verneinte darin einen Verfolgungszusaamenhang« Nach Eingang des Gutachtens bemängelte die Klägerin, daß der Sachverständige sich nicht an den Beweisbeschluß gehalten habe, in dem festgehalten sei, daß der Verstorbene an einer Lungentuberkulose gelitten habe, bezeichnete das Gutachten als unzulänglich, weil es das VerfolgungsSchicksal nicht genügend berücksichtige, und beantragte, den Sachverständigen zu dem Termin zu laden, da an Ihn weitere sich aus der Sache ergebende Fragen zu stellen seien. In der mündlichen Verhandlung vom 9* Dezember 1966 stellte sie diesen Antrag und erläuterte die beabsichtigten Fragen. Der Aufforderung des Landgerichts, sie mindestens dem Komplex nach auch schriftlich zu umreißen, weigerte sich die Klägerin nachzukommen. Das Landgericht veranlaß te daraufhin zunächst eine Stellungnahme des Jüdischen Krankenhauses in Berlin zu der Frage, aufgrund welcher Befunde die Diagnose "LungentuberkuloseN bei dem Verstorbenen gesichert erscheine. Sodann holte es ein "neues abschließendes Gutachten" von Prof. Krautwald "zu den Fragen des Beweisbeschlusses" ein; der Gutachter sollte sich dabei mit den Ausführungen des Chefarztes des Jüdischen Krankenhauses aus einander setzen und prüfen, ob er darauf seine Beurteilung ändere. Nach Eingang des Ergänzungsgutachtens beantragte die Klägerin erneut, den Sachverständigen zu dem nächsten Termin zu laden. Sie weigerte sich ausdrücklich, die beabsichtigte Fragestellung zu umreißen. Der Sachverständige wurde zu dem Termin nicht geladen. Das Landgericht stützt sein klageabweisendes Urteil unter anderem auf die Gutachten des Prof. Krautwald. Es vertritt die Auffassung, der zuerst gestellte Antrag der Klägerin auf Ladung des Gutachters sei durch die Einholung des Zusatzgutachtens überholt, der erneut gestellte nicht mit einer Begründung versehen und deshalb unbeachtlich. Das Berufungsgericht billigt diesen Standpunkt im wesentlichen. Es meint, die Fragen, die die Klägerin - 5 durch ihren Prozeß bevollmächtigten im Termin vom 9* Dezember 1969 vor dem Landgericht formuliert habe, seien entsprechend ihrer Zielrichtung in den folgenden Beweisbeschlüssen des Landgerichts vollständig berücksichtigt worden. Ein erneuter Antrag auf Vorladung des Sachverständigen habe danach nur dann mit Erfolg gestellt werden können, wenn der Antrag eine ausreichende Begründung enthalte und insbesondere dar gelegt werde, welche Fragen nun noch gestellt werden sollten. Das habe die Klägerin versäumt und selbst im Berufungsverfahren nicht nachgeholt. Die Verfahrensrüge der Klägerin greift nicht durch. Sie ist nicht in der durch § 55^ Abs. 3 Nr. 2 b ZPO a.F. gebotenen Weise begründet. Nach dieser Vorschrift sind die Tatsachen zu bezeichnen, die einen gerügten Verfahrensmangel ergeben. Die Revision begnügt sich damit, den angeblichen Verfahrens verstoß darzulegen, ohne aufzuzeigen, ob und inwiefern das angefochtene Urteil auf der Nichtladung des Gutachters beruht. Eine verfahrens-rechtliche GesetzesVerletzung kann, sofern nicht einer der absoluten Revisions gründe des § 551 ZPO vorliegt, nur dann zur Aufhebung der tatrichterlichen Entscheidung führen, wenn die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht. Dazu genügt nach ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit, daß die Entscheidung ohne den Mangel des Verfahrens anders ausgefallen wäre. Daß diese Möglichkeit gegeben ist, muß grundsätzlich der Revisionskläger darlegen. Ein dahingehender Vortrag ist nur dann entbehrlich, wenn nach der Art des Verfahrens mangels klar zutage liegt, daß er das Urteil beeinflußt haben kann. Dann enthält die Rüge des Verfahrens Verstoßes auch den Vortrag, daß die angefochtene Entscheidung auf dem Verstoß beruhe (BGH LM ZPO § 554 Nr. 23 m. w. Nachweisen). Deshalb begründet etwa die Rüge einer Verletzung des § 397 ZPO, der den Parteien das Recht, die Zeugen zu befragen, zugesteht, für sich allein ebensowenig die Revision (RGZ 118, 382, 384) wie die Beanstandung, nach der Beweis -aufhahme sei die mündliche Verhandlung nicht fortgesetzt worden (BGH lü BGB § 273 Nr. 6). Wird die Revision darauf gestützt, der Antrag einer Partei auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Befragung sei zu Unrecht übergangen worden, so muß dar gelegt werden, inwiefern das Berufungsurteil zu Lasten des Revisionsklägers auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruhen kann (BGH WM 1965, 44). Die Revision hätte also wenigstens in groben Umrissen auf zeigen müssen, welche Fragen die Klägerin dem Gutachter gestellt hätte und inwiefern das die Entscheidung hätte beeinflussen können. Dazu bestand un so mehr Veranlassung, als sich die Kritik der Klägerin an dem Gutachten im land gerichtlichen Verfahren darauf zugespitzt hatte, daß der Gutachter zu der Diagnose "Lungentuberkulose" hätte kommen müssen, das Berufungsgericht in seiner Entscheidung aber auf die Diagnose nicht entscheidend abhebt. Es läßt ausdrücklich offen, welcher Art der akute Infekt war, und verneint auch für den Fall, daß es sich um eine Lungentuberkulose gehandelt haben sollte, den Zusammenhang mit der Verfolgung. Danach liegt keineswegs klar auf der Hand, daß die Fragen der Klägerin die tat rieht erliche Entscheidung hätten beeinflussen können • * 2. In materieller Hinsicht rügt die Klägerin, das Berufungsgericht habe den Begriff der Wahrscheinlichkeit nicht eindeutig gebraucht« Dieser Einwand ist nicht berechtigt« Der Zusammenhang der Urteils-gründe ergibt, daß der Berufungsriehter zutreffend davon aus geht, daß ein ursächlicher Zusammenhang dann wahrscheinlich im Sinne der §§ 15» 41 BEG ist, wenn mehr für als gegen die Annahme eines Zusammenhangs spricht« Wenn an einer Stelle des Berufungsurteils von "hinreichender" i»d an einer weiteren von "überwiegender" Wahrscheinlichkeit die Rede ist, so wollte das Berufungsgericht damit ersichtlich nur zu dem Ausdruck bringen, daß die für einen Ursachen Zusammenhang sprechenden Umstände gegenüber den dagegen sprechenden überwiegen müssen« Die an die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs zu stellenden Anforderungen hat es damit nicht überspannt« 4 if Da auch andere Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin von der Revision nicht auf gezeigt werden und nicht ersichtlich sind, wird das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewie sen. Mai Fuchs Dr. Thumm Fortmann Dr. Lang