Er führte eine schwere Alkohol sucht auf die Verfolgung zurück« Sein darauf gestützter Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden blieb bei der Entschädigungsbehörde, beim Land- und Oberlandesgericht erfolglos; das Oberlandesgericht Püsseldorf hielt nach medizinischer Begutachtung im Urteil vom 28« Oktober 1964 einen Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Kapitalentschädigung mit der Begründung abgewiesen, die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG begründe lediglich einen Anspruch auf Rente, nicht aber auf Kapitalentschädigung. auf st eilt, läßt eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Beweiserleichterung auch auf den Anspruch auf Kapitalentschädigung nicht zu* In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof schon bisher in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Brunn-Hebenstreit, BEG, § 31 Rdnr. Das Berufungsgericht hat das Verlangen nach einer neuen Entscheidung über den Anspruch auf Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Angleichung gemäß Art* IV Nr* 1 Abs.1a BEG-SchlußG geprüft* Diese Prüfung war deshalb nicht veranlaßt, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 7. GA) erklärt hatte, der Kläger "verlange keine neue medizinische Überprüfung oder Angleichung, sondern er stütze seinen Anspruch auf Art* III in Verbindung mit § 31 Abs* 2 BEG"* Venn auch im allgemeinen auf Grund eines zulässigen Überprüfungsantrags der Anspruch nach Maßgabe aller in Betracht kommenden Vorschriften zu beurteilen ist, so scheidet die Möglich keit einer Angleichung aus, die der Antragsteller ausdrücklich nicht durchgeführt haben will, wobei erst in der Revisionsinstanz abgegebene gegenteilige Erklärungen unberücksichtigt bleiben müssen. Die im Zulassungsbeschluß angenommene Abweichung von den dort angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (RzV 1970, 28 Nr. 20, 77 Nr* 24 und Urteil vom 30* Oktober 1969 -IX ZR 91/67) liegt demnach nicht vor* Die Revision des Klägers ist nach alledem zurückzuweisen, ohne daß auf den erst in der Revisionsinstanz gestellten Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von Zinsen zu verurteilen, eingegangen zu werden braucht*
BUNDESGERICHTSHOF (r y >J 2514 047 IM NAMEN DES VOLKES ix zr 106/70 URTEIL Verkündet am ^^^)ktober 1972 ffitainepektor •Is U rkundflbeamter der GeachiftMteUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Romuald B Au1 Rue 1 - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Kordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Kordrhein-Westfalen, rtraße^B. Beklagten und Revisionsbeklagten Per IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 1972 ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, von der Mühlen» Zorn, Puchs und Portmann für Recht erkannt: Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Püsseldorf vom 13. März 1968 wird zurückgewiesen« Pas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Pie außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger« Von Rechts wegen Tatbestand Per 1910 in Wilna geborene jüdische Kläger befand sich von Anfang 1944 bis April 1943 in den Konzentrationslagern Auschwitz und Buchenwald« Er führte eine schwere Alkohol sucht auf die Verfolgung zurück« Sein darauf gestützter Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden blieb bei der Entschädigungsbehörde, beim Land- und Oberlandesgericht erfolglos; das Oberlandesgericht Püsseldorf hielt nach medizinischer Begutachtung im Urteil vom 28« Oktober 1964 einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Trunksucht und der Verfolgung für nicht wahrscheinlich. Am 3« November 1965 hat der Kläger unter Hinweis auf § 31 Abs. 2 BEG um erneute Entscheidung gebeten. Die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen hat ihm am 6. September 1966 aufgrund der Vermutung des § 31 Abs, 2 BEG fUr die Zeit ab 1. November 1953 eine Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Hinderung der Erwerbsfähigkeit von 25 # und eines Hundertsatzes von 28 der Dienstbezüge eines Beamten des gehobenen Dienstes gewährt. Gegen diesen Bescheid ist Klage erhoben worden mit dem Ziel, auch Kapital ent Schädigung zu erhalten. Die Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf KapitalentSchädigung weiter; zusätzlich hat er Zinsen verlangt. Das beklagte Land ist nicht vertreten. EntscheidunflgfrrHwde Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Kapitalentschädigung mit der Begründung abgewiesen, die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG begründe lediglich einen Anspruch auf Rente, nicht aber auf Kapitalentschädigung. Das entspricht der Rechtslage; die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Der Wortlaut des Gesetzes, welcher die Vermutung Mfür den Anspruch auf Rente” auf st eilt, läßt eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Beweiserleichterung auch auf den Anspruch auf Kapitalentschädigung nicht zu* In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof schon bisher in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Brunn-Hebenstreit, BEG, § 31 Rdnr. 5 5 Blessin-Gießler, BEG-SchlußG, § 31 Anm. II 2 b bb) die Vorschrift des § 31 Abs. 2 BEG ausgelegt (RzW 1968, 267 1970, 69)« Daran wird festgehalten* Das Berufungsgericht hat das Verlangen nach einer neuen Entscheidung über den Anspruch auf Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Angleichung gemäß Art* IV Nr* 1 Abs. 1a BEG-SchlußG geprüft* Diese Prüfung war deshalb nicht veranlaßt, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 1968 ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 41 d. GA) erklärt hatte, der Kläger "verlange keine neue medizinische Überprüfung oder Angleichung, sondern er stütze seinen Anspruch auf Art* III in Verbindung mit § 31 Abs* 2 BEG"* Venn auch im allgemeinen auf Grund eines zulässigen Überprüfungsantrags der Anspruch nach Maßgabe aller in Betracht kommenden Vorschriften zu beurteilen ist, so scheidet die Möglich keit einer Angleichung aus, die der Antragsteller ausdrücklich nicht durchgeführt haben will, wobei erst in der Revisionsinstanz abgegebene gegenteilige Erklärungen unberücksichtigt bleiben müssen. Die im Zulassungsbeschluß angenommene Abweichung von den dort angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (RzV 1970, 28 Nr. 20, 77 Nr* 24 und Urteil vom 30* Oktober 1969 -IX ZR 91/67) liegt demnach nicht vor* Die Revision des Klägers ist nach alledem zurückzuweisen, ohne daß auf den erst in der Revisionsinstanz gestellten Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von Zinsen zu verurteilen, eingegangen zu werden braucht* Wüstenberg von der Mühlen Zorn Puchs Portmann