Das Oberlandesgericht hielt die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG für zweifelhaft und wies die Berufung des Klägers ebenfalls aus medizinischen Gründen zurück. 1965 beantragte der Kläger* über seinen Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß Art, IV BEG-SchlußG erneut zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, da der Kläger nicht gemäß Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil nicht erkennbar ist, daß das Oberlandesgericht die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 160 BEG zutreffend gewertet hat, und weil es die Grenzen der im Angleichungsverfahren vorzunehmenden Prüfung zu eng gezogen hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Angleichungsantrag gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG für zuläs- Der Klageanspruch kann dem Kläger gemäß § 160 Abs« 2 BEG zustehen* Die Ausführungen des Berufungsurteils, der Kläger sei am 23. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, lassen nicht erkennen, daß sie mit den inzwischen zu schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind In Anwendung dieser Grundsätze wird das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers überprüfen müssen. 2. Zu Recht rügt die Revision weiter, daß das Berufungsgericht den Begriff der tatsächlichen Feststellungen im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG verkannt und deshalb die Grenzen der im Angleichungsverfahren vorzunehmenden Prüfung zu eng gezogen hat. Das Oberlandesgericht hält sich insbesondere hinsichtlich der Fragen, welchen GesundheitsSchäden nachzugehen ist und ob sie mit der Verfolgung in Zusammenhang stehen, an die früheren ärztlichen Befunde gebunden und prüft lediglich, ob die damalige Be- Die Entschädigungsorgane sind bei der Neufestsetzung des Anspruchs im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs.Satz 2 BEG-SchlußG nur an Feststellungen nichtmedizinischer Art gebunden, auf denen die Vorentscheidung beruht. Deshalb sind die Entschädigungsorgane bei der Neufestsetzung des Anspruchs nicht gehindert, die früher erhobenen ärztlichen Befunde auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und eine früher aus irgendwelchen Gründen unterlassene Erhebung neuer, zu sätzlicher Befunde anzuordnen. An der Prüfung dieses Verlangens hat sich das Oberlandesgericht infolge seiner abweichenden Auslegung des Art. IV Nr. 1 Abs, 5 Satz 2 BEG-SchlußG gehindert gesehen. Andernfalls wäre der Berechtigte mit seinen Rechten aus §§ 35, 206 BEG durch die neue Entscheidung ausgeschlossen, da diese an die Stelle des ursprünglichen Bescheides tritt und nicht in einem weiteren Ver-
BUNDESGERICHTSHOF m IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am ■ 6. November 1969 Pohl , Ju sti zhaupt s ekr e tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Jankiel Belgien rue des D Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. i gegen Land Nordrhein -Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revis&onsbeklagten 2 r i r- ■f i i.- .t Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 6. November unter des der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die des wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Düsseldorf 11. Oktober Der Rechtsstreit wird zur Ver der 9 an das * * 's Das Revisionsverfahren ist gebühren- und * auslagenfrei. •i 3 t Der Kläger meldete 1956 Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit an und schob im März 1959 solche wegen Schadens an Körper oder Gestadheit nach« Für Freiheitsschade1 wurde er im Mai 1959 gemäß § 160 BEG entschädigt. Auf den GesundheitsSchadensantrag billigte die Entschädigungsbehörde ihm im Jahre 1962 Heilverfahren wegen chronischer Bronchitis im Sinne wesentlicher Mitverursachung zu. Sie lehnte aber Kapitalentschädigung und Rente ab* da die verfolgungsbeding« te Minderung der Erwerbsfähigkeit nur 10 % betrage. Der Kläger erhob Klage und trug vor* nicht nur das anerkannte Leiden* sondern auch Schädigung der Atmungsorgane* Herz-und KreislaufSchäden, Erkrankung der Verdauungsorgane* des Nervensystems und der Drüsenorgane seien der Verfolgung zuzurechnen, Das Landgericht bejahte die allgemeinen Anspruch Voraussetzungen nach § 160 BEG* wies die Klage aber aus med. zinischen Gründen ab. Das Oberlandesgericht hielt die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG für zweifelhaft und wies die Berufung des Klägers ebenfalls aus medizinischen Gründen zurück. Dieses Urteil blieb unangefochten, ■ 1965 beantragte der Kläger* über seinen Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß Art, IV BEG-SchlußG erneut zu entscheiden. Die Behörde lehnte den Antrs auf Rente und Kapitalentschädigung 1966 wiederum ab, da na< einer nochmaligen medizinischen Prüfung der früher festgestellten tatsächlichen Verhältnisse kein Anlaß bestehe* von der bisherigen Beurteilung abzugehen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage ist bisher erfolglos geblieben. Das Landgericht hat sie im wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides abge wiesen. Mit der Berufung hat der Kläger geltend gemacht, j 4 r ! J. \ seine Leiden hätten ihren Ursprung insgesamt auf neurologischem Gebiet, Dort sei inzwischen ein Wandel der ärzt liehen Lehrmeinung eingetreten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, da der Kläger nicht gemäß 160 BEG anspruchsberechtigt sei und außerdem die edi zinischen Voraussetzungen für eine ihm günstige Anglei chungsentScheidung fehlten. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil nicht erkennbar ist, daß das Oberlandesgericht die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 160 BEG zutreffend gewertet hat, und weil es die Grenzen der im Angleichungsverfahren vorzunehmenden Prüfung zu eng gezogen hat. • • Zutreffend hat das Berufungsgericht den Angleichungsantrag gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG für zuläs- ■ sig erachtet. Seine Auffassung, im Angleichungsverfahren seien die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen neu zu prü- ■ ■ fen, ist richtig. Der Klageanspruch kann dem Kläger gemäß § 160 Abs« 2 BEG zustehen* Die Ausführungen des Berufungsurteils, der Kläger sei am 23. April 1953 polnischer Staatsangehöri-ger gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. * 5 t 1 Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, lassen nicht erkennen, daß sie mit den inzwischen zu 160 BEG in RzW 1968, 571 Nr. 34 entwickelten Grundsätzen übereinstimmen. 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind In Anwendung dieser Grundsätze wird das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers überprüfen müssen. Dabei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen am 23. April 1953 nur an, wenn dem Kläger angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse damals eine Rückkehr zuzu demuten war. 2. Zu Recht rügt die Revision weiter, daß das Berufungsgericht den Begriff der tatsächlichen Feststellungen im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG verkannt und deshalb die Grenzen der im Angleichungsverfahren vorzunehmenden Prüfung zu eng gezogen hat. Das Oberlandesgericht hält sich insbesondere hinsichtlich der Fragen, welchen GesundheitsSchäden nachzugehen ist und ob sie mit der Verfolgung in Zusammenhang stehen, an die früheren ärztlichen Befunde gebunden und prüft lediglich, ob die damalige Be- urteilung des Ursachenzusammenhangs heutiger vertiefter Auffassung in Heilkunde un Rechtsprechung entspricht« Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Die Entschädigungsorgane sind bei der Neufestsetzung des Anspruchs im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. Satz 2 BEG-SchlußG nur an Feststellungen nichtmedizinischer Art gebunden, auf denen die Vorentscheidung beruht. Diese sind - gleichviel, ob positiver oder negativer Art - daher - nicht aber berichtigungsfähig« Das bezieht sich 5 ergänzungs insbesondere auf den Bereich der Verfolgungsbelastungen, des Auswanderungsschicksals und früherer Heilbehandlung. Dagegen sind Feststellungen medizinischer Natur (ärztliche Befunde und sonstige medizinische Untersuchungsergebnisse, Diagnosen Äußerungen über Verfolgungszusammenhang, Erwerbsminderungsgrad) unbegrenzt berichtigungs- und ergänzungsfähig. Deshalb sind die Entschädigungsorgane bei der Neufestsetzung des Anspruchs nicht gehindert, die früher erhobenen ärztlichen Befunde auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und eine früher aus irgendwelchen Gründen unterlassene Erhebung neuer, zu sätzlicher Befunde anzuordnen. Das ist in dem Urteil vom 10. Juli 1969 - IX ZR 118/68 -, das zur Veröffentlichung vorgesehen ist, näher begründet. Der Kläger hat im Berufungsverfahren insbesondere die Anhörung der Ärzte, die ihn jahrelang behandelt haben, und die Abstimmung der Untersuchungsmethoden auf die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse erstrebt. An der Prüfung dieses Verlangens hat sich das Oberlandesgericht infolge seiner abweichenden Auslegung des Art. IV Nr. 1 Abs, 5 Satz 2 BEG-SchlußG gehindert gesehen. Auch auf diesem Rechts fehler kann das Berufungsurteil beruhen. Da im Angleichungsverfahren der Gesundheitsschaden s-anspruch in vollem Umfang (§29 BEG) erneut festzusetzen ist, sind auch die seit einer früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen wie etwa eine Verschlimmerung alter Leiden zu berücksichtigen. Andernfalls wäre der Berechtigte mit seinen Rechten aus §§ 35, 206 BEG durch die neue Entscheidung ausgeschlossen, da diese an die Stelle des ursprünglichen Bescheides tritt und nicht in einem weiteren Ver- % fahren auf Grund schon bestehender tatsächlicher Veränderungen abgeändert werden darf. Mai Dr. Graf von der Mühlen Zorn Dr. Woesner i« •ir f i