Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 27. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. habe deshalb über das Rentenwahlrecht und die Rente noch nicht entschieden. Auch werde mit der Klage nicht vorgetragen, daß der Kläger im ausgeübten Beruf nur zu 50 arbeitsfähig sei (§ 94 BEG). Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß das beklagte Land durch seinen Berufungsantrag die Gewährung der Rente endgültig abgelehnt habe und daß infolgedessen eine Sachentscheidung über den Rentenanspruch zulässig geworden sei. Mit der Revision wendet sich das Land gegen diese Zurückverweisung. Das beklagte Land hat aber im Verfahren vor dem Landgericht die Rente nicht verweigert. Es hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Behörde darüber noch nicht entschieden habe. Zutreffend hat er aber angenommen, daß eine gerichtliche Entscheidung über den Klageanspruch in der Berufungsinstanz zulässig geworden ist. Es hat seinen Prozeßantrag aber nicht mehr darauf gestützt, daß seine Behörde noch nicht über das Wahlrecht und die Rente entschieden habe. Der Berufungsrichter hätte deshalb nach § 139 Abs. 1 ZPO auf eine Erklärung des Landes darüber hinwirken sollen, ob es bei der Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit bleiben solle, wie vom Beklagten beantragt, und nicht vielmehr eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils und eine Abweisung der Klage als unbegründet begehrt werde. Allerdings hatte das Landgericht nur über eine Voraussetzung des entschädigungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO entschieden. Die Entscheidung über den Rentenanspruch hangt nur noch von dem Ergebnis einer ärztlichen Begutachtung der Arbeitsfähigkeit des Klägers seit 1953 ab.
2446 038 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkttndet am 17. April 1969 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der GeschflftssteUe TT ZR 106/67 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen John F. USA, Street, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1969 für Hecht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Oktober 1966 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Dem 1911 geborenen Kläger wurde durch Bescheid vom 12. Juni 1964 der Höchstbetrag der Entschädigung für Berufsschäden zugebilligt. Am 18. Dezember 1964 erhob er Klage auf Zahlung der jeweiligen Höchstrente (§ 83 Abs. 2 BEGr) seit dem 1. November 1953. Das beklagte Land beantragte Abweisung der Klage. Der Kläger habe bislang die Rentenwahl nicht erklärt; die Behörde habe deshalb über das Rentenwahlrecht und die Rente noch nicht entschieden. Auch werde mit der Klage nicht vorgetragen, daß der Kläger im ausgeübten Beruf nur zu 50 arbeitsfähig sei (§ 94 BEG). Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß das beklagte Land durch seinen Berufungsantrag die Gewährung der Rente endgültig abgelehnt habe und daß infolgedessen eine Sachentscheidung über den Rentenanspruch zulässig geworden sei. Es hat den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision wendet sich das Land gegen diese Zurückverweisung. Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Wiedergutmachung für Berufsschäden wird in der Form einer Kapitalentschädigung geleistet; der Verfolgte kann jedoch die Rente wählen (§ 93 Satz 1 BEG). Die Rentenwahl ist der Entschädigungsbehörde zu erklären (§96 Satz 1 BEG). Eine solche Erklärung liegt auch in der Zustellung einer Klage auf Zahlung der Rente an das entschädigungspflichtige Land. Der Klage fehlten aber hier die gesetzlichen Voraussetzungen des ablehnenden Bescheides (§ 210 Abs. 1 BEG) oder der Untätigkeit der Behörde (§ 216 BEG). Allerdings werden beide Voraussetzungen auch durch die endgültige Ablehnung der Rente von seiten des Beklagten in einem an sich unzulässigen Klageverfahren ersetzt* Die Bekämpfung des Klageantrages aus sachlichen Gründen macht die Sachentscheidung zulässig. Das beklagte Land hat aber im Verfahren vor dem Landgericht die Rente nicht verweigert. Es hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Behörde darüber noch nicht entschieden habe. Wenn es in der Klageerwiderung hilfsweise beanstandet, daß das Rentenwahlrecht nicht schlüssig dargetan sei, so kann darin gleichfalls nicht die endgültige Ablehnung der Rente gefunden werden. Die Zweifel des Berufungsrichters, ob nicht schon das Landgericht zur Sache hätte entscheiden müssen, sind unbegründet. Zutreffend hat er aber angenommen, daß eine gerichtliche Entscheidung über den Klageanspruch in der Berufungsinstanz zulässig geworden ist. Zwar hat das Land in seinem Schriftsatz vom 16. September 1966 wiederum auf das ’’formelle Erfordernis” einer Rentenwahlerklärung hingewiesen und dabei verkannt, daß die Wahl nunmehr ihm gegenüber erklärt war. Es hat seinen Prozeßantrag aber nicht mehr darauf gestützt, daß seine Behörde noch nicht über das Wahlrecht und die Rente entschieden habe. Vielmehr hat es das Wahlrecht mit sachlichen Ausführungen bestritten. Der Berufungsrichter hätte deshalb nach § 139 Abs. 1 ZPO auf eine Erklärung des Landes darüber hinwirken sollen, ob es bei der Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit bleiben solle, wie vom Beklagten beantragt, und nicht vielmehr eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils und eine Abweisung der Klage als unbegründet begehrt werde. Unabhängig vom Antrag des Beklagten war nunmehr auf den Antrag des Klägers in der Sache zu entscheiden. Diese Entscheidung durfte der Berufungsrichter jedoch nicht dem Landgericht zuweisen. Allerdings hatte das Landgericht nur über eine Voraussetzung des entschädigungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO entschieden. Nach § 209 Abs. 1 BEG gelten aber die Vorschriften der Zivilprozeßordnung nur entsprechend; es sind stets die besonderen Zwecke des Entschädigungsverfahrens im Auge zu behalten. Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß von der gesetzlichen Möglichkeit der Zurückverweisung nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen sei (RzW I960, 404; 1968, 374)* Das gesamte Entschädigungsverfahren ist ohne vermeidbare Verzögerungen durchzuführen (§ 179 Abs. 1 ,BEG). Seine Beschleunigung dient nicht nur den Geschädigten, sondern auch dem Öffentlichen Interesse an einer baldigen und endgültigen Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Unrechts. In aller Regel verzögert die Zurückverweisung die abschließende Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat deswegen die Zurückverweisung vom Berufungsgericht an das Landgericht nur gebilligt und seinerseits von der Befugnis, in die erste Instanz zurückzuverweisen, nur Gebrauch gemacht, wenn im bisherigen Streitverfahren ausschließlich Stellung zu allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs genommen worden war, wie zu dem Beispiel zur Anspruchsberechtigung im Sinne der §§ 4, 150 oder 160 BEG oder zur Rechtzeitigkeit des Entschädigungsverlangens (§ 189 BEG). In solchen Fällen sind die Verfolgung selbst und ihre Schadenswirkungen noch nicht Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung und Prüfung gewesen. Ein Ausnahmefall, in welchem die Zurüokverweisung mit dem übergeordneten Grundsatz möglichster Beschleunigung ver- kh einbar wäre, liegt hier nicht vor. Die Entscheidung über den Rentenanspruch hangt nur noch von dem Ergebnis einer ärztlichen Begutachtung der Arbeitsfähigkeit des Klägers seit 1953 ab. Es handelt sich nicht mehr um die Feststellung Jahrzehnte zurückliegender Verfolgungsumstände und die schwierige Frage ihres ursächlichen Zusammenhangs mit den Gesundheitsschaden des Klägers. Für den Sachverständigen wird es vielmehr voraussichtlich entscheidend auf eine persönliche Untersuchung und auf die Auswertung der ärztlichen Unterlagen aus der Zeit nach 1953 ankommen. Diese Einzelfrage der Arbeitsfähigkeit seit 1953 kann vom Berufungsgericht geprüft und abschließend entschieden werden, ohne daß den Parteien die Stellungnahme zu dem erstatteten Gutachten und der Gegenbeweis unzulässig verkürzt würde. Der Berufungsriohter wird demnach zur Saohe zu entscheiden haben. Mai Maaß von der Mühlen Dr. Woesner Bundesriohter Henkel ist beurlaubt und verhindert zu unter- schreiben Mai