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BGH · IX ZR 106/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 106/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, aus dem von den Beklagten unterlassenen Hinweis auf Regressansprüche gegen den im Vorprozess tätig gewesenen Instanzanwalt sei ein Schaden bereits im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Vorprozesses entstanden, könnte dies zwar Bedenken Im rechtlichen Ansatz ist das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Senats gefolgt. Es besteht deshalb kein Anlass, durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts die Einheit der Rechtsprechung zu sichern.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
GehrleinRechtsprechung29BerufungsgerichtZPOKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 106/07
21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein
 am 21. Februar 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2007 - berichtigt durch Beschluss vom 29. Juni 2007 - wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.001,01 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, aus dem von den Beklagten unterlassenen Hinweis auf Regressansprüche gegen den im Vorprozess tätig gewesenen Instanzanwalt sei ein Schaden bereits im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Vorprozesses entstanden, könnte dies zwar Bedenken
 
begegnen. Gegebenenfalls läge jedoch ein bloßer Subsumtionsfehler vor. Im rechtlichen Ansatz ist das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Senats gefolgt. Es besteht deshalb kein Anlass, durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts die Einheit der Rechtsprechung zu sichern.
3	Zudem	spricht	viel dafür, dass die im Senatsurteil vom 29. April 1993
(IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045) bezeichneten Haftungsvoraussetzungen im Streitfall nicht gegeben waren.
4	Im	Übrigen	wird	von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Gehrlein
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.07.2005 -90 135/02 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.05.2007 - 3 U 2/06 -