Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 3. rungsrüge legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dar, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. - mithin die gesamte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - seien bei dem gerügten Beschluss nicht zur Kenntnis genommen worden, ist durch diesen widerlegt. stanzgerichte beruft, hat der Senat diese Verfahrensgrundrechtsrügen in dem Beschluss vom 18. sung des Senates hiermit ist nicht Sinn und Zweck der Anhörungsrüge.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 106/03 vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 3. Mai 2007 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte, formund fristgerecht erhobene Anhö- rungsrüge legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dar, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. 2 Die pauschale Behauptung, die geltend gemachten Zulassungsgründe - mithin die gesamte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - seien bei dem gerügten Beschluss nicht zur Kenntnis genommen worden, ist durch diesen widerlegt. Die Bezeichnung etwa übergangener Teile des Beschwerdevorbringens fehlt. 3 Soweit der Kläger sich auf angebliche Gehörsverletzungen durch die In- stanzgerichte beruft, hat der Senat diese Verfahrensgrundrechtsrügen in dem Beschluss vom 18. Januar 2007 bereits beschieden. Eine abermalige Befas- sung des Senates hiermit ist nicht Sinn und Zweck der Anhörungsrüge. Rügefähig sind nur Gehörsverstöße der letzten Instanz oder von dieser trotz Rüge der Rechtsmittelbegründung übergangene Gehörsverstöße der Instanzgerichte. Solche werden von der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht. Sie liegen im Übrigen auch nicht vor, so dass eine zulässige Rüge in jeder Hinsicht unbegründet wäre. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2001 - 23 O 522/00 -KG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2003 - 27 U 222/01 -