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BGH · IX ZR 105/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 105/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 21. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 28. Gründe Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Ein Anwalt, der von seinem Mandanten nicht darüber informiert wird, daß er den Zugang einer schriftlichen Kündigung seines Arbeitgebers vereitelt hat (vgl. Versäumt der Anwalt die rechtzeitige Stellung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage (§ 5 Abs.3 KSchG), so ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf dieses Versäumnis zurückzuführen, wenn der Mandant die verspätete Klageerhebung durch unzureichende Information seines Prozeßbevollmächtigten verschuldet hat. Ein derartiges Verschulden ist auch bei einem ausländischen Arbeitnehmer ohne Rechtskenntnisse zu bejahen, wenn er seinem Prozeßbevollmächtigten verschweigt, daß das schließlich durch die Post übermittelte Kündigungsschreiben ihm schon zuvor persönlich hatte übergeben werden sollen und er die Entgegennahme abgelehnt hatte (vgl.

Zitierte Normen: § 4 KSchG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 105/92	BESCHLUSS
vom 21. Januar 1993
in dem Rechtsstreit
 Leposava Z§#(
G^HHVstraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Rechtsanwalt und Notar H.-Christoph
 Di
2. Rechtsanwalt Horst S' SflBHpstraße &, D
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
S0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 21. Januar 1993 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. März 1992 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
 Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Ein Anwalt, der von seinem Mandanten nicht darüber informiert wird, daß er den Zugang einer schriftlichen Kündigung seines Arbeitgebers vereitelt hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27. Oktober 1982 - V ZR 24/82, NJW 1983, 929, 930), muß ein derartiges Verhalten bei der Berechnung der Klagefrist gemäß § 4 KSchG grundsätzlich nicht berücksichtigen. Ohne
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konkrete Anhaltspunkte braucht er in der genannten Richtung auch nicht nachzuforschen. Solche Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint.
Versäumt der Anwalt die rechtzeitige Stellung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage (§ 5 Abs. 3 KSchG), so ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf dieses Versäumnis zurückzuführen, wenn der Mandant die verspätete Klageerhebung durch unzureichende Information seines Prozeßbevollmächtigten verschuldet hat. Ein derartiges Verschulden ist auch bei einem ausländischen Arbeitnehmer ohne Rechtskenntnisse zu bejahen, wenn er seinem Prozeßbevollmächtigten verschweigt, daß das schließlich durch die Post übermittelte Kündigungsschreiben ihm schon zuvor persönlich hatte übergeben werden sollen und er die Entgegennahme abgelehnt hatte (vgl. KR/Friedrich, KSchG 3. Aufl. § 5 Rdnr. 65).
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer