Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Nachdem die Hauptschuldnerin gegen den Steuerbescheid des zuständigen Finanzamts S^HHB vom 12. März 1983 eine Bürgschaftserklärung ab, welche die Hauptschuldnerin an den Kläger weiterleitete. April 1983 sandte der Kläger das Original der Bürgschaftsurkunde an die Beklagte zurück mit folgendem Anschreiben : "Anbei erhalten Sie die Bürgschaft vom 28.03.1983 mit dem Hinweis zurück, daß die unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft nicht gegenüber dem Finanzamt SflB-sondern gegenüber der Kreisverwaltung des Rhein-HJH(^§-Kreises zu leisten ist. Die Beklagte stellte daraufhin eine neue Bürgschaftsurkunde aus, welche den Kläger als Gläubiger auswies, und übersandte sie der Hauptschuldnerin. Auf eine Anfrage des Klägers teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 6. Entscheidunqsqründe Das Berufungsgericht führt aus, zwischen den Parteien sei dadurch ein wirksamer Bürgschaftsvertrag zustande gekommen, daß die Beklagte dem Kläger über die Hauptschuldnerin die Bürgschaftsurkunde vom 28. Aus der Urkunde ergebe sich mit hinreichender Klarheit, daß die Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger der Steuerforderung und damit gegenüber dem Kläger übernommen werde. Dieses Angebot auf Abschluß eines Bürgschaftsvertrages habe der Kläger dadurch stillschweigend angenommen, daß er die Urkunde zuerst einmal in Empfang genommen habe. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß die Bürgschaftserklärung vom 28. Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist nach §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden mußte (BGHZ 47, 75, 78). Indem der Kläger in seinem Schreiben erklärte, die Bürgschaft sei nicht gegenüber dem Finanzamt, sondern ihm gegenüber abzugeben, brachte er hinreichend klar zu dem Ausdruck, daß er die ihm übersandte Bürgschaftserklärung vom 28. Auch der abschließende Satz, mit dem der Kläger um eine Änderung der Bürgschaftserklärung und Übersendung an ihn bittet, läßt nicht den Willen erkennen, das Vertragsangebot vom 28. Die Beklagte hat zwar eine neue, den Wünschen des Klägers entsprechende Bürgschaftserklärung unterzeichnet. Darin teilt die Beklagte dem Kläger lediglich mit, daß sie die abgeänderte Bürgschaftserklärung der Hauptschuldnerin übersandt habe, an die der Kläger sich wenden möge. Diese bloße Mitteilung enthält auch nicht ansatzweise die Erklärung, daß damit die Bürgschaft für die Steuerforderung des Klägers übernommen werde. 3. Schließlich steht dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß zu, weil die Beklagte die abgeänderte Bürgschaftserklärung nicht entsprechend der Bitte des Klägers unmittelbar an ihn, sondern an die Hauptschuldnerin gesandt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 105/88 Verkündet am: 6. April 1989 Schnurr JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Bank für Gemeinwirtschaft AG, Niederlassung w( vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, B^Bstraße flfl ~ Ir W| Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. flÜ - gegen Rhein-HI I^B-Kreis, vertreten durch die KreisVerwaltung, durch den Landrat Dr. Armin JI^IH, Istraße fl - fl, S| diese vertreten - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Prof. Dr. BHH und Dr. fljjjjj^BB - WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 1988 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 16. September 1987 wird zurückgewiesen . Die Kosten der Rechtsmittelzüge werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Der klagende Landkreis ist Gläubiger einer gegen die Firma Anlagegesellschaft TÜ GmbH & Cie KG (im folgenden: Hauptschuldnerin) gerichteten Grunderwerbsteuerforderung 3 von 60.768 DM. Nachdem die Hauptschuldnerin gegen den Steuerbescheid des zuständigen Finanzamts S^HHB vom 12. Mai 1982 Klage erhoben hatte, setzte das Finanzamt auf einen entsprechenden Antrag die Vollziehung des Steuerbescheides gegen Sicherheitsleistung aus. Auf Bitten der Hauptschuldnerin gab die beklagte Bank am 28. März 1983 eine Bürgschaftserklärung ab, welche die Hauptschuldnerin an den Kläger weiterleitete. In der Bürgschaftsurkunde ist das Finanzamt SÜH als Gläubiger der Steuerforderung bezeichnet; ferner erklärt die Beklagte darin, sie übernehme gegenüber dem Finanzamt die selbstschuldnerische Bürgschaft für dessen Steuerforderung. Am 6. April 1983 sandte der Kläger das Original der Bürgschaftsurkunde an die Beklagte zurück mit folgendem Anschreiben : "Anbei erhalten Sie die Bürgschaft vom 28.03.1983 mit dem Hinweis zurück, daß die unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft nicht gegenüber dem Finanzamt SflB-sondern gegenüber der Kreisverwaltung des Rhein-HJH(^§-Kreises zu leisten ist. Wir bitten Sie daher, die Bürgschaftserklärung dahingehend abzuändern und uns zu übersenden." Die Beklagte stellte daraufhin eine neue Bürgschaftsurkunde aus, welche den Kläger als Gläubiger auswies, und übersandte sie der Hauptschuldnerin. Auf eine Anfrage des Klägers teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 6. Juni 1983 mit, sie habe die abgeänderte Bürgschaftserklärung 4 ihrer Auftraggeberin zur Weiterleitung an den Kläger übersandt, der Kläger möge sich an diese wenden. In der Folgezeit versuchte der Kläger vergeblich, die Bürgschaftsurkunde von der Hauptschuldnerin zu erhalten. Diese sandte die Urkunde schließlich wieder an die Beklagte zurück. Nachdem der Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist und Vollstreckungsversuche bei der Hauptschuldnerin erfolglos blieben, begehrt der Kläger nunmehr von der Beklagten Zahlung der Bürgschaftssumme von 60.768 DM. Das Landgericht hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils . Entscheidunqsqründe Das Berufungsgericht führt aus, zwischen den Parteien sei dadurch ein wirksamer Bürgschaftsvertrag zustande gekommen, daß die Beklagte dem Kläger über die Hauptschuldnerin die Bürgschaftsurkunde vom 28. März 1983 habe zukommen lassen. Aus der Urkunde ergebe sich mit hinreichender Klarheit, daß die Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger der Steuerforderung und damit gegenüber dem Kläger übernommen werde. Dieses Angebot auf Abschluß eines Bürgschaftsvertrages habe der Kläger dadurch stillschweigend angenommen, daß er die Urkunde zuerst einmal in Empfang genommen habe. Auch in seinem 5 Schreiben vom 6. April 1983 sei eine Annahmeerklärung zu sehen. Er habe der Beklagten die Bürgschaftsurkunde nicht in der erklärten Absicht zurückgeschickt, ihr Vertragsangebot zurückzuweisen, sondern nur um die Gläubigerbezeichnung berichtigen zu lassen. Diese Ausführungen greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg an. 1. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß die Bürgschaftserklärung vom 28. März 1983 in dem vom Berufungsgericht dargelegten Sinne auszulegen ist. Das Zustandekommen eines Bürgschaftsvertrages scheitert jedenfalls - wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat -daran, daß der Kläger das Vertragsangebot der Beklagten nicht angenommen hat. Die Auslegung des Schreibens des Klägers vom 6. April 1983 durch das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft. Sie läßt den Wortlaut des Schreibens nahezu völlig außer acht. In einem Punkt gibt sie ihn eindeutig falsch wieder: Das Wort "Berichtigung" kommt entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts auf S. 8 unten BU in dem Schreiben nicht vor. Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist nach §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden mußte (BGHZ 47, 75, 78). Danach kommt es zunächst maßgeblich auf den Wortlaut der Erklärung an (vgl. MünchKomm/Mayer-Maly, BGB 2. Auf1. § 133 Rdnr. 48). Das hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung verkannt. 6 / Da mithin eine das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Würdigung des Schreibens vom 6. April 1983 nicht vorliegt und weitere erhebliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der erkennende Senat das Schreiben selbst auslegen (BGHZ 65, 107, 112; Senatsurt. v. 13. Oktober 1983 - IX ZR 70/82, WM 1983, 1335, 1336). Indem der Kläger in seinem Schreiben erklärte, die Bürgschaft sei nicht gegenüber dem Finanzamt, sondern ihm gegenüber abzugeben, brachte er hinreichend klar zu dem Ausdruck, daß er die ihm übersandte Bürgschaftserklärung vom 28. März 1983 als unzureichend ansah und deswegen zurückwies. Dies wird durch die Rücksendung des Originals der Bürgschaftsurkunde unterstrichen. Wenn der Kläger die Bürgschaft hätte annehmen wollen, hätte es sehr viel näher gelegen, die Urkunde zu behalten und die Beklagte lediglich um eine entsprechende Klarstellung zu bitten. Auch der abschließende Satz, mit dem der Kläger um eine Änderung der Bürgschaftserklärung und Übersendung an ihn bittet, läßt nicht den Willen erkennen, das Vertragsangebot vom 28. März 1983 anzunehmen. Es sind auch keine sonstigen Umstände erkennbar, aus denen die Beklagte einen dahingehenden Willen des Klägers hätte entnehmen können. Da der Kläger somit die Bürgschaftserklärung vom 28. März 1983 wenige Tage nach Erhalt eindeutig zurückgewiesen hat, scheidet eine stillschweigende Annahme des Vertragsangebots von vornherein aus. 2. Auch in der Folgezeit ist ein Bürgschaftsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Die Beklagte hat zwar eine neue, den Wünschen des Klägers entsprechende Bürgschaftserklärung unterzeichnet. Diese Erklärung ist dem 7 Kläger jedoch nicht zugegangen, weil die Hauptschuldnerin sie zurückgehalten hat. Entgegen der Auffassung des Klägers enthält das Schreiben der Beklagten vom 6. Juni 1983 keine Bürgschaftserklärung. Darin teilt die Beklagte dem Kläger lediglich mit, daß sie die abgeänderte Bürgschaftserklärung der Hauptschuldnerin übersandt habe, an die der Kläger sich wenden möge. Diese bloße Mitteilung enthält auch nicht ansatzweise die Erklärung, daß damit die Bürgschaft für die Steuerforderung des Klägers übernommen werde. So hat auch der Kläger das Schreiben nicht verstanden. Er hat sich vielmehr nach wie vor - wenn auch vergeblich - bemüht, in den Besitz der von der Beklagten ausgestellten Bürgschaftsurkunde zu kommen. 3. Schließlich steht dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß zu, weil die Beklagte die abgeänderte Bürgschaftserklärung nicht entsprechend der Bitte des Klägers unmittelbar an ihn, sondern an die Hauptschuldnerin gesandt hat. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dieser Bitte zu entsprechen. Zwischen ihr und dem Kläger bestanden keine vertraglichen Beziehungen. Die Hauptschuldnerin war dagegen Kundin der Beklagten. In deren Auftrag hatte die Beklagte die Bürgschaft erklärt. Deshalb lag es durchaus nahe, daß sie die abgeänderte Bürgschaftserklärung ebenso wie die ursprüngliche Erklärung an ihre Auftraggeberin weiterleitete. Aus den dargelegten Gründen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Vielmehr ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Merz Schmitz Henkel Kref t Gärtner