War ein in seinem beruflichen Fortkommen geschädigter Verfolgter wegen dieser Verfolgung gezwungen, zur Bestreitung des Lebensunterhalts Wertpapiere zu verkaufen, so sind etwaige Nutzungsausfälle und Unkosten aus diesem Verkauf Folgen der Schädigung im beruflichen Fortkommen und werden nicht gesondert nach § 56 BEG entschädigt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter für Recht erkannt: Außerdem wurde ihr durch Teilvergleich vom Januar 1967 eine Entschädigung wegen Schadens an Vermögen - Verlust des Goodwills der Anwaltspraxis ihres Ehemannes - in Höhe von 11.300 DM gewährt. a. darauf, daß sein Vater wegen Auferlegung der Judenvermögensabgabe und zur Bestreitung des Lebensunterhalts ab 1939 zu dem Verkauf von Aktien im Nennwert von 20.400 RM und 1.000 hfl. Es geht daher nur noch darum, ob dem Kläger als Nacherben seines Vaters Entschädigungsansprüche gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BEG wegen entgangener Nutzungen (Dividenden) infolge des Verkaufs von Aktien zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BEG wegen der dadurch entstandenen Unkosten (Bankprovision, Maklergebühr, Börsenumsatzsteuer) zustehen. Ein Schaden sei dadurch unmittelbar nicht entstanden; denn das Vermögen des Erblassers vor dem erzwungenen Verkauf sei nicht höher gewesen als danach. Der Fall sei insoweit nicht anders zu betrachten, als wenn der Erblasser ohne den Verkauf der Wertpapiere für den Unterhalt Geld verbraucht hätte, das ohne die Verfolgung und den damit verbundenen Einkommensausfall weiter hätte gespart bleiben können. Dabei kann offen bleiben, ob der Verlust der Dividenden, der durch den Verkauf der Aktien entstanden ist, einen selbständigen Vermögensschaden (Nutzungsschaden) im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BEG darstellt und ob ein solcher Schaden der Verfolgung eigentümlich wäre. Nach dem Vortrag des Klägers ist der Verkauf der Aktien im Nennwert von 15.400 RM, um die es im Revisionsverfahren allein noch geht, in den Jahren 1939 bis 1944 dadurch notwendig geworden, daß der Erblasser als Jude aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt verdrängt worden ist und deshalb die ihm zur Verfügung stehenden Gelder zur Bestreitung seines und seiner Familie Lebensunterhalts nicht mehr ausreichten. Die Mutter des Klägers hat als Vorerbin ihres 1950 verstorbenen Ehemannes den Höchstbetrag dieser Kapitalentschädigung von 40.000 DM erhalten. Ein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen eines durch Verfolgung beeinträchtigten Vermögenswertes besteht aber nur insoweit, als der Verfolgte für diesen Schaden nicht nach anderen Vorschriften entschädigt wird (BGH RzW 1962, 313 Nr. 24; 1975, 298). Der Schaden, der einem Verfolgten dadurch entstanden ist, daß ihm die Möglichkeit beeinträchtigt oder genommen worden ist, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Arbeitskraft zu verwerten und dadurch die für die Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Einkünfte zu erzielen, läßt sich nicht auf den Verlust dieser unmittelbaren Berufseinkünfte beschränken. Nicht anders verhält es sich mit den Unkosten, die dem Erblasser durch den Verkauf der Aktien infolge Zahlung von Bankprovision, Maklergebühren und Börsenumsatzsteuer entstanden sind. Unkosten, die beim Verkauf von Wertpapieren zur Bestreitung des Lebensunterha1ts entstanden sind, stehen ebenfalls in einem so engen sachlichen Zusammenhang mit dem Berufsschäden, daß auch dafür neben der Pauschalentschädigung nach § 76 BEG eine gesonderte Entschädigung nach § 56 BEG nicht in Betracht kommt. Dort war der Antragsteller nicht wegen eines vorhergehenden anderen Verfolgungsschadens wie hier des Berufsschadens zu dem Verkauf der Aktien gezwungen worden. Die Klage auf Gewährung einer Entschädigung für Schaden an Vermögen gemäß § 56 BEG über den der Mutter des Klägers als Vorerbin bereits zuerkannten Betrag von 11.300 DM wegen des Verlustes des Goodwills der Anwaltspraxis ihres Ehemannes hinaus ist daher in vollem Umfang unbegründet.
Nachschlagewerk: BGHZ: Ja nein BEG 1956 §§ 56, 76 War ein in seinem beruflichen Fortkommen geschädigter Verfolgter wegen dieser Verfolgung gezwungen, zur Bestreitung des Lebensunterhalts Wertpapiere zu verkaufen, so sind etwaige Nutzungsausfälle und Unkosten aus diesem Verkauf Folgen der Schädigung im beruflichen Fortkommen und werden nicht gesondert nach § 56 BEG entschädigt. BGH, Urt. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 105/85 - KG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 105/85 URTEIL Verkündet am: 31. Oktober 1985 Krämer Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Rechtsanwalt Dr. Hans RflM, G^HHQstr. pp, Hl Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch das Entschädigungsamt Straße j|Br M Bl Beklagter und Revisionsbeklagter 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Dezember 1984 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Von Rechts wegen Ta tbestand Der Kläger ist der Nacherbe seines am 11. Juni 1950 verstorbenen Vaters. Dieser ist als Jude aus rassischen Gründen verfolgt worden. Im Zuge dieser Verfolgung wurde ihm im Juni 1933 auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933 (RGBl I, 188) die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entzogen. Außerdem wurde er im September 1933 als ehemaliger Oberregierungsrat in den dauernden Ruhestand versetzt und bezog ein jährliches Ruhegehalt von 4.727,28 RM. Wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen erhielt seine inzwischen gleichfalls verstorbene Ehefrau als seine Vorerbin durch Bescheid vom 3 11. Juli 1980 eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM. Außerdem wurde ihr durch Teilvergleich vom Januar 1967 eine Entschädigung wegen Schadens an Vermögen - Verlust des Goodwills der Anwaltspraxis ihres Ehemannes - in Höhe von 11.300 DM gewährt. Im vorliegenden Verfahren machte der Kläger weitere Ansprüche wegen Schadens an Vermögen bis zu dem Höchstbetrag von 75.000 DM geltend. Diese stützte er u. a. darauf, daß sein Vater wegen Auferlegung der Judenvermögensabgabe und zur Bestreitung des Lebensunterhalts ab 1939 zu dem Verkauf von Aktien im Nennwert von 20.400 RM und 1.000 hfl. gezwungen gewesen sei. Die Aktien seien zwar freihändig zu dem amtlichen Tageskurs an der Börse verkauft worden, doch habe sein Vater dadurch u. a. Verluste wegen künftig entgangener Dividenden und Spesenersatzes (Bankprovision, Maklergebühren, Börsenumsatzsteuer) erlitten. Ohne die rassische Verfolgung (Judenvermögensabgabe, Entfernung aus der Anwaltschaft) wäre er nicht gezwungen gewesen, die Aktien zu verkaufen und aus dem Erlös seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Behörde lehnte den Anspruch wegen Schadens an Vermögen ab. Klage und Berufung auf Zahlung von 63.700 DM nebst Zinsen blieben erfolglos. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. 4 S7 Der Senat hat die Revision durch Beschluß vom 18. April 1985 nur teilweise zugelassen und im übrigen die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Es geht daher nur noch darum, ob dem Kläger als Nacherben seines Vaters Entschädigungsansprüche gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BEG wegen entgangener Nutzungen (Dividenden) infolge des Verkaufs von Aktien zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BEG wegen der dadurch entstandenen Unkosten (Bankprovision, Maklergebühr, Börsenumsatzsteuer) zustehen. Dazu führt der Berufungsrichter aus: Nach dem Vortrag der damaligen Klägerin habe der Erblasser beim Verkauf der Wertpapiere den seinerzeitigen Börsenkurs erzielt und damit den ihnen entsprechenden Gegenwert erhalten. Ein Schaden sei dadurch unmittelbar nicht entstanden; denn das Vermögen des Erblassers vor dem erzwungenen Verkauf sei nicht höher gewesen als danach. Auch ein Nutzungsschaden sei nicht ersichtlich. Eine Aktie verkörpere keinen Wert an sich, sondern repräsentiere in ihrem Wert die Summe der für die Zukunft zu erwartenden Erträge, insbesondere in Form der Dividenden. Diese Erwartung werde durch den Börsenkurs ausgedrückt. Werde dieser Kurs beim Verkauf erzielt, so stelle das auch den Gegenwert für die in diesem Zeitpunkt bewertete Gewinnerwartung in der Zukunft dar. Die Entscheidung BGH RzW 1957, 147 rechtfertige keine andere Beurteilung . Eine Entschädigung für den Verkauf der Wertpapiere würde im übrigen zu einer nach dem Bundesentschädigungsgesetz unzulässigen Doppelentschädigung führen. Soweit der 5 Erlös der Wertpapiere zur Entrichtung der Judenvermögensabgabe verwandt worden sei, sei Entschädigung bereits für die Zahlung dieser Sonderabgabe geleistet worden. Soweit der Erlös dem Lebensunterhalt nach dem Wegfall des Berufseinkommens des Erblassers gedient habe, sei eine Entschädigung für den Berufsschäden erfolgt. Der Fall sei insoweit nicht anders zu betrachten, als wenn der Erblasser ohne den Verkauf der Wertpapiere für den Unterhalt Geld verbraucht hätte, das ohne die Verfolgung und den damit verbundenen Einkommensausfall weiter hätte gespart bleiben können. Auch dafür wäre ein Entschädigungsanspruch nicht in Betracht gekommen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Vermögen gemäß § 56 BEG abgelehnt . Dabei kann offen bleiben, ob der Verlust der Dividenden, der durch den Verkauf der Aktien entstanden ist, einen selbständigen Vermögensschaden (Nutzungsschaden) im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BEG darstellt und ob ein solcher Schaden der Verfolgung eigentümlich wäre. Nach dem Vortrag des Klägers ist der Verkauf der Aktien im Nennwert von 15.400 RM, um die es im Revisionsverfahren allein noch geht, in den Jahren 1939 bis 1944 dadurch notwendig geworden, daß der Erblasser als Jude aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt verdrängt worden ist und deshalb die ihm zur Verfügung stehenden Gelder zur Bestreitung seines und seiner Familie Lebensunterhalts nicht mehr ausreichten. Es handelte sich daher insoweit um eine Folge seines Schadens im beruflichen Fortkommen. Für diesen Schaden sieht das Bundesentschädigungsgesetz in §§ 74 ff. eine Pauschalentschädigung 6 y/ vor, die entweder in der Zahlung einer auf den Hüchstbetrag von 40.000 DM beschränkten Kapitalentschädigung (§§ 76, 123 BEG) oder einer Rente besteht. Die Mutter des Klägers hat als Vorerbin ihres 1950 verstorbenen Ehemannes den Höchstbetrag dieser Kapitalentschädigung von 40.000 DM erhalten. 4 Ein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen eines durch Verfolgung beeinträchtigten Vermögenswertes besteht aber nur insoweit, als der Verfolgte für diesen Schaden nicht nach anderen Vorschriften entschädigt wird (BGH RzW 1962, 313 Nr. 24; 1975, 298). Der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 BEG ist subsidiär. Fällt ein Vermögensschaden daher seiner Rechtsnatur nach unter einen der sonst im Bundesentschädigungsgesetz geregelten Schadenstatbestände, so kann ein Anspruch aus § 56 BEG auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein solcher Anspruch tatbestandsmäßig dort nicht besonders geregelt ist. Der Schaden, der einem Verfolgten dadurch entstanden ist, daß ihm die Möglichkeit beeinträchtigt oder genommen worden ist, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Arbeitskraft zu verwerten und dadurch die für die Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Einkünfte zu erzielen, läßt sich nicht auf den Verlust dieser unmittelbaren Berufseinkünfte beschränken. Er umfaßt auch alle nachteiligen Folgen, die durch die Aufzehrung vorhandener Vermögenswerte oder die Aufnahme von Verbindlichkeiten (Zahlung von Schuldzinsen) entstanden sind. Auch diese Auswirkungen der Berufsentschädigung bestimmen mit die Höhe der für den Schaden im beruflichen Fortkommen zu zahlenden Pauschalentschädigung. Das ergibt sich auch aus der Verrechnungsvorschrift des § 75 Abs. 4 BEG. 7 Nicht anders verhält es sich mit den Unkosten, die dem Erblasser durch den Verkauf der Aktien infolge Zahlung von Bankprovision, Maklergebühren und Börsenumsatzsteuer entstanden sind. Zwar ist dadurch das Vermögen des Erblassers verfolgungsbedingt beeinträchtigt worden (BGH RzW 1957, 147). Auch dabei handelt es sich aber um Auswirkungen des Berufsschadens des Erblassers. Unkosten, die beim Verkauf von Wertpapieren zur Bestreitung des Lebensunterha1ts entstanden sind, stehen ebenfalls in einem so engen sachlichen Zusammenhang mit dem Berufsschäden, daß auch dafür neben der Pauschalentschädigung nach § 76 BEG eine gesonderte Entschädigung nach § 56 BEG nicht in Betracht kommt. Im Falle von BGH RzW 1957, 147 lag der Sachverhalt anders. Dort war der Antragsteller nicht wegen eines vorhergehenden anderen Verfolgungsschadens wie hier des Berufsschadens zu dem Verkauf der Aktien gezwungen worden. Er mußte vielmehr aus Verfolgungsgründen eine Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Reichsschatzanweisungen erbringen und hierfür Aktien veräußern. Da diese Reicbssehatzanweisungen im August 1945 wieder freigegeben wurden, konnte der damalige Antragsteller für diesen Verfolgungsvorgang nicht nach anderen Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes entschädigt werden. 8 /f Die Klage auf Gewährung einer Entschädigung für Schaden an Vermögen gemäß § 56 BEG über den der Mutter des Klägers als Vorerbin bereits zuerkannten Betrag von 11.300 DM wegen des Verlustes des Goodwills der Anwaltspraxis ihres Ehemannes hinaus ist daher in vollem Umfang unbegründet. Merz Zorn Henkel Fuchs Winter