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BGH · IV ZR 64/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 64/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter am 17. Gründe Bei Verurteilung einer Partei zur Rechenschaftslegung ist für die Beschwer das Interesse maßgebend, das die Partei daran hat, die Rechenschaft nicht ablegen zu müssen (BGH ständig; vgl. Oktober 1977 - IV ZR 64/77 - KostRspr § 3 ZPO Nr. 403) Dabei ist erheblich, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erfüllung des Anspruchs erforderlich macht. Die Festsetzung der Beschwer wegen der Verurteilung zur Rechenschaftslegung auf 10 000 DM durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
KostenRechenschaftslegungInteresseZPOtraßeBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 10^/82 BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
 des Landwirtes Claus
 traße 32,
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Landwirtin Margret I»
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. II. Instanz:
traße 32,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
t
/
 
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter
 am 17. März 1983 beschlossen:
Der Wert der Beschwer für den Beklagten im Revisionsverfahren übersteigt nicht vierzigtausend Deutsche Mark.
Gründe
 Bei Verurteilung einer Partei zur Rechenschaftslegung ist für die Beschwer das Interesse maßgebend, das die Partei daran hat, die Rechenschaft nicht ablegen zu müssen (BGH ständig; vgl. LM ZPO § 3 Nr. 27 « NJW 1964, 2061; LM ZPO § 3 Nr. 42 - NJW 1970, 1083; IM ZPO § 3 Nr. 53 - MDR 1978, 213;
B. v. 19. Oktober 1977 - IV ZR 64/77 - KostRspr § 3 ZPO Nr. 403) Dabei ist erheblich, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erfüllung des Anspruchs erforderlich macht. Hingegen bleibt das Interesse an der Abwehr des - hier noch beim Landgericht anhängigen - Hauptanspruchs unberücksichtigt (vgl. BGH IM ZPO § 3 Nr. 27).
Die Festsetzung der Beschwer wegen der Verurteilung zur Rechenschaftslegung auf 10 000 DM durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß die Rechenschaftslegung dem Beklagten solche Mühen und Kosten verursachen würde, daß die Annahme eines Uber 10 000 DM hinausgehenden Interesses gerechtfertigt wäre.
Mai
 Henkel