April 1957 (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 aaO) widerspricht dem Gesetz; § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG nF mit § 18 Abs. 3 BBesG aF (teilweise Änderung von BGH RzW 1972, 338). b) Die rückwirkende Änderung von § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG aF durch Art. I Nr. 12 Buchstabe a BEG-SchlußG mit Wirkung vom 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai 1959 hatte der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach seinen Eltern angemeldet. Dezember 1961 ab, weil er nach § 163 Abs. 1 BEG die begehrte Entschädigung nur für die Zeit ab 1. Die Behörde verweigerte sie, weil ihm ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht zustehe. Entscheidungsgründe Die Revision ist nur insoweit begründet, als der Kläger Hinterbliebenenrente für die Zeit bis 31. Dezember 1961 haben den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Leben nach seinen Eltern unanfechtbar abgelehnt. Den Kindern eines getöteten Verfolgten stehe nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG Hinterbliebenenrente für die Zeit zu, in der für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden könnten. Der Anspruch richte sich dabei nach dem Recht, das zu der Zeit gegolten habe, von der an die Entschädigung begehrt werde. stehe ihm die Rente zu, wenn er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig und die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung seines 24 e Lebensjahres eingetreten sei. Wenn gleichwohl davon ausgegangen werde, stehe dem Anspruch auf Hinterbliebenen-rente jedenfalls die weitere Voraussetzung nach § 23 Abs. 1 Buchstabe b der 1. DV-BErgG entgegen, daß der Hinterbliebene kein eigenes Einkommen im Sinne des Besoldungsrechts von mehr als 75 DM habe. Lebensjahres im Dezember 1953 ständig über Einkünfte verfügt, die die ihm nach dem Gesetz zustehende Hinterbliebenenrente um mehr als 75 DM überstiegen hätten. Bei Berücksichtigung der außerdem gewährten Sachleistungen könne es nicht zweifelhaft sein, daß die Mittel, die ihm seit 194-9 zu seinem Lebensunterhalt zur Verfügung gestellt worden seien, den Betrag von umgerechnet mindestens 200 DM erreicht und überschritten hätten. Der Kläger habe auch dann keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn auf ihn statt des § 23 Abs. 1 Buchstabe b der 1. Danach sei das Erfordernis entfallen, daß der Hinterbliebene kein eigenes Einkommen von mehr als 75 DM haben dürfe. Der Anspruch habe jedoch zur Voraussetzung, daß der Lebensunterhalt des Klägers nicht auf andere Weise sichergestellt, er also auf die Rente angewiesen gewesen sei. Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß der Kläger zu dem nach § 160 Abs. 1 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, seine Eltern im Konzentrationslager getötet worden sind und er seit dem 1. Lebensjahres endete und nach § 7 Abs. 2 aaO nur unter Voraussetzungen Weiterbestand, die sich von denen des § 7 Abs. 2 der 1. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Anspruch scheitere für den Fall, daß § 7 Abs. 1 Nr, 2 der 1. November 1956 anzuwenden sei, jedenfalls daran, daß der Kläger bis zur Vollendung des 24. Deshalb ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für jeden Zeitabschnitt, für den der Kläger Hinterbliebenenrente verlangt, gesondert zu prüfen, ob der Anspruch nach dem jeweils geltenden Recht begründet ist. Der Kläger verlangt Entschädigung als Hinterbliebener nach seinen Eltern seit dem 1. Oktober 1953 (§ 241 BEG) in Kraft getretenen § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG aF stand den Kindern eines getöteten Verfolgten für die Zeit, in der für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden konnten, eine Hinterbliebenenrente zu, und zwar nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres über die damalige beamtenrechtliche Regelung (§ 14 Abs.4 RBesG idE des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. 582) hinaus auch dann, wenn das Kind ein eigenes monatliches Einkommen im Sinne des Bundesbesoldungsrechts von mehr als 75 DM hatte (vgl. Das bedeutete jedoch nicht, daß ein Einkommen des Kindes für den Anspruch völlig unbeachtlich war. Er war vielmehr nur dann gegeben, wenn das Kind auf die Hinterbliebenenrente wirtschaftlich angewiesen, also bedürftig war (BGH RzW 1964, 310 Nr. 24; 1972, 338). Die Einkommensgrenze für die Kinderzuschläge wurde durch § 18 Abs. 3 des zu dem 1. 995) auf monatlich nicht mehr als 100 DM erhöht, das Lebensalter, bis zu dem die dauernde Erwerbsunfähig-keit eingetreten sein mußte, auf die Vollendung des 25. April 1957 auf monatlich nicht mehr als 125 DM und das Vierte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. 1024) erhöhte schließlich das Lebensalter für den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit auf die Vollendung des 27. Die nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG nF in Verbindung mit § 18 Abs. 3 BBesG geltende Regelung ist in § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. Lebensjahres danach nur weitergezahlt, wenn das Kind kein eigenes Einkommen von mehr als 125 DM monatlich, ab 1. Januar 1971 von mehr als dem Vierfachen des Kinderzuschlages nach § 18 BBesG monatlich hat. DV-BEG in der Neufassung erst mit Wirkung vom Io Juli 1965 in Kraft getreten. Das Gesetz bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit dem Inkrafttreten der in § 18 Abs. 3 BBesG für die Kinderzuschläge geänderten Einkommensgrenze. Die Einkommensgrenze von monatlich 125 DM für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente gilt deshalb bereits ab 1. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 20 GG und das in ihm enthaltene Gebot der Rechtsstaatlichkeit, Dieses Gebot schützt das Vertrauen des Bürgers auf gesicherte Rechtspositionen und verbietet grundsätzlich belastende Gesetze, die rückwirkend in abgeschlossene Tatbestände eingreifen (vgl. Es ist dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger mit der ändernden Regelung rechnen mußte (BVerfGE 13, 261, 272; 18, 429, 439; BGH RzW 1974, 240). Die Befreiung für über sechzehn Jahre alte Kinder von der den Anspruch auf Kinderzuschlag beamtenrechtlich ausschließenden festen Einkommensgrenze von monatlich 75 DM brachte § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG aF. Voraussetzung blieb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1964, 310 Nr. 24; 1972, 338) jedoch, daß das Kind auf die Rente angewiesen, also bedürftig war. April 1957 dahin, daß nunmehr den Kindern ohne Unterschied von der beamtenrechtlichen Regelung Hinterbliebenenrente für die Zeit zusteht, in der für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, führte zu einer wenn auch groben, so doch sachgerechten pauschalen Beurteilung der Bedürftigkeit, die bis dahin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall zu prüfen war. Der Gesetzgeber hat nicht rückwirkend eine den Anspruch auf Hinterbliebenenrente ausschließende Einkommensgrenze von monatlich 75 DM eingeführt, sondern die erheblich höhere von 125 DM bestimmt. Januar 1975 bestimmt § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG die Voraussetzungen für die Hinterbliebenenrente von Kindern Verfolgter nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die für das Beamtenrecht nun nicht mehr bestehen. Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung des Besoldungsrechts den Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht beseitigen wollen. Deshalb ist § 18 Abs. 3 BBesG zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Hinterbliebenenrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG, der unverändert auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verweist, weiter anzuwenden. werbsunfähig ist, Kinderzuschlag über das 18, Lebenswahr hinaus nur gewährt, wenn es nicht ein eigenes Einkommen von mehr als dem Vierfachen des Kindergeldzuschlages monatlich hatte. Januar 1975 fortgeltende Vorschrift des § 18 Abs. 3 BBesG hat nicht zur Folge gehabt, daß die am 31. Die bis dahin durch den Gesetzgeber vorgenommene Fortschreibung des Bundesbesoldungsgesetzes, die unmittelbar den Anspruch auf Hinterbliebenenrente beeinflußte, kann nach der Aufhebung des § 18 Abs. 3 BBesG nicht mehr durch die Änderung der beamtenrechtlichen Vorschrift erfolgen. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente setzt demnach für die Zeit vor dem 1. April 1957 voraus, daß der Kläger auf sie wirtschaftlich angewiesen und sein Lebensunterhalt ohne sie nicht voll gedeckt war. DV-BEG, § 18 Abs. 3 BBesG davon ab, daß der Kläger über kein eigenes Einkommen von mehr als 125 DM monatlich, ab 1. erzielt habe, greift der Kläger nicht mit einer nach § 554- Abs.3 Nr. 2 b ZPO aF ausgeführten Rüge an. Daß er die Leistungen der Wohlfahrtsorganisation zu erstatten habe, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Nach § 9 Abs.4 BEG stehen allerdings Leistungen, die ein Dritter in Erfüllung einer gesetzlichen oder sittlichen Unterhaltspflicht dem Verfolgten gewährt hat, dem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen. ft kommen, das für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist. 2. Obwohl der Kläger sich die Unterstützungsleistungen der jüdischen Wohlfahrtsorganisation ebenso wie die Arbeitseinkünfte als Einkommen zurechnen lassen muß, würde der Anspruch auf Hinterbliebenenrente für die Zeit bis zu dem 31. Für die Frage der Bedürftigkeit ist der volle Unterhaltsbedarf in Rechnung zu stellen und von dem angemessenen Unterhalt auszugehen, der sich nach der Lebensstellung des Hinterbliebenen richtet. Dazu stellt das Berufungsgericht lediglich die Entschädigungsleistungen fest, von denen in dieser Zeit der Kläger als erste die Abschlagzahlung von 13.250 DM aufgrund des Bescheids Dezember 1957 .iann deshalb bei dauernder Erwerbsunfähigkeit des Klägers ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente gegeben sein.
SJt Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 17 Abs. 1 Nr. 3 aF, 17 Abs. 1 Nr. 3 nF, 27 Abs. 1; 6. ÄndVO z. 1. DV-BEG Art. I §§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 24 Abs. 1 Nr. 4; BBesG § 18 Abs. 3 aF a) Die Einführung der monatlichen Einkommensgrenze von 125 DM in § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG idF der 6. ÄndVO vom 13. April 1966 erst zu dem 1. Juli 1965 statt zu dem 1. April 1957 (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 aaO) widerspricht dem Gesetz; § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG nF mit § 18 Abs. 3 BBesG aF (teilweise Änderung von BGH RzW 1972, 338). b) Die rückwirkende Änderung von § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG aF durch Art. I Nr. 12 Buchstabe a BEG-SchlußG mit Wirkung vom 1. April 1957 (Art. XII Nr. 3 BEG-SchlußG) ist nicht verfassungswidrig. c) Die Erhöhungen der Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG ab 1. Januar 1975 durch die ÄndVOen zur 1. DV-BEG halten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 27 Abs. 1 BEG. BGH, Urt. v. 10. Juli 1980 - IX ZR 105/78 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 10. Juli 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit IX ZR 103/78 URTEIL Abraham Winston Churchill, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt II, - gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, Ta^^Bstraße Beklagten und Revisionsbeklagten S4 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1976 insoweit aufgehoben, als er Hinterbliebenenrente bis 31. Dezember 1957 verlangt und über die Kosten entschieden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 12. Dezember 1929 in Saldobocz/Tschechoslowakei geborene jüdische Kläger wurde 1944 mit seinen Eltern und Geschwistern in ein Ghetto gebracht und sodann bis zu seiner Befreiung in mehreren Konzentrationslagern festgehalten. Seit 1945 lebt er in Belgien. Von 1947 bis 1952 oder 1954 wurde er von einer jüdischen Wohlfahrtsorganisation mit Geld- und Sachzuwendungen unterstützt. Ab 1952 arbeitete er bei einem Schneider, im Jahre i960 als Kellner in Brüssel. 3 Der Kläger erhielt im Juli 1956 für Schaden an Freiheit 1.650 DM Entschädigung. Wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gewährte ihm die Behörde mit Bescheid vom 21. Oktober 1957 eine Abschlagszahlung von 13.250 DM, mit Bescheid vom 5. Juli 1958 eine Rentennachzahlung von 1.118 DM und ab August 1958 monatlich 128 DM Rente. Der Kläger erhob Klage. Er erhielt durch Vergleich 1964 weitere 7.250 DM Kapitalentschädigung, 15.541 DM Rentennachzahlung und ab August 1964 Rente von 338 DM monatlich, außerdem später eine monatliche Diätzulage von 50 DM. Die Rente wurde mehrmals erhöht. Im Dezember 1975 betrug sie 623 DM. Am 14. Mai 1959 hatte der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach seinen Eltern angemeldet. Die Entschädigungsbehörde lehnte mit zwei Bescheiden vom 6. Dezember 1961 ab, weil er nach § 163 Abs. 1 BEG die begehrte Entschädigung nur für die Zeit ab 1. Januar 1949 beanspruchen könne, zu diesem Zeitpunkt aber bereits das 16. Lebensjahr vollendet gehabt und nicht vorgetragen habe, noch in der Ausbildung zu stehen oder dauernd erwerbsunfähig zu sein. Gegen den Bescheid, durch den der auf den Verfolgungstod des Vaters gestützte Antrag abgelehnt worden war, erhob der Kläger verspätet Klage. Im Dezember 1972 bat der Kläger um Abhilfe. Die Behörde verweigerte sie, weil ihm ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht zustehe. Die Klage auf Kapitalentschädigung seit 1. Januar 1949 und Hinterbliebenenrente ab 1. November 1953 zuzüglich Zinsen blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten. Si Entscheidungsgründe Die Revision ist nur insoweit begründet, als der Kläger Hinterbliebenenrente für die Zeit bis 31. Dezember 1957 verlangt. Die Bescheide vom 6. Dezember 1961 haben den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Leben nach seinen Eltern unanfechtbar abgelehnt. Die Behörde verweigert die Abhilfe, weil die Bescheide im Ergebnis richtig seien; Ermessenserwägungen stellt sie nicht an. Der Berufungsrichter prüft deshalb zu Recht (BGH RzW 1972, 341; 344; ständig) den gesetzlichen Anspruch. Er verneint ihn: Es könne davon ausgegangen werden, daß der Kläger, dem der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen in Brüssel 1952 einen Flüchtlingsausweis erteilt habe, am 1. Oktober 1953 Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen und deshalb nach §§ 160, 163 BEG anspruchsberechtigt sei und daß seine Eltern im Konzentrationslager ums Leben gekommen seien. Den Kindern eines getöteten Verfolgten stehe nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG Hinterbliebenenrente für die Zeit zu, in der für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden könnten. Wann dies der Fall sei, ergebe sich aus dem Beamten- und Besoldungsrecht sowie aus den zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes erlassenen Verordnungen, die den beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nachgebildet seien. Der Anspruch richte sich dabei nach dem Recht, das zu der Zeit gegolten habe, von der an die Entschädigung begehrt werde. Demnach sei aus § 23 Abs. 1 Buchstabe b der 1. DV-BErgG idF vom 17. September 1954 (BGBl I S. 271) abzuleiten, ob der Kläger einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente erworben habe. Hiernach 5 stehe ihm die Rente zu, wenn er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig und die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung seines 24 e Lebensjahres eingetreten sei. Es sei fraglich, ob der Kläger seit Anfang 1949 wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig gewesen sei. Wenn gleichwohl davon ausgegangen werde, stehe dem Anspruch auf Hinterbliebenen-rente jedenfalls die weitere Voraussetzung nach § 23 Abs. 1 Buchstabe b der 1. DV-BErgG entgegen, daß der Hinterbliebene kein eigenes Einkommen im Sinne des Besoldungsrechts von mehr als 75 DM habe. Übersteige das Einkommen diesen Betrag, sei die Rente um den Mehrbetrag zu kürzen. Zum Einkommen gehörten alle Mittel, die dem Hinterbliebenen zu seinem Lebensunterhalt zur Verfügung stünden. Der Kläger habe seit dem 1. Januar 1949 bis zur Vollendung seines 24. Lebensjahres im Dezember 1953 ständig über Einkünfte verfügt, die die ihm nach dem Gesetz zustehende Hinterbliebenenrente um mehr als 75 DM überstiegen hätten. Zwar habe er nicht mitgeteilt, welche Geldzuweisungen er seit dem Jahr 194-9 von der jüdischen Wohlfahrtsorganisation erhalten habe. Aus einer schriftlichen Erklärung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brüssel vom 5. Juli 1954 ergebe sich jedoch, daß er ausweislich einer Bescheinigung der jüdischen Wohlfahrtsorganisation vom 17. Mai 1954 monatlich mit 3.500 bfrs. unterstützt worden sei, was nach dem Devisenkurs einem Betrag von 292,30 DM entsprochen habe. Bei Berücksichtigung der außerdem gewährten Sachleistungen könne es nicht zweifelhaft sein, daß die Mittel, die ihm seit 194-9 zu seinem Lebensunterhalt zur Verfügung gestellt worden seien, den Betrag von umgerechnet mindestens 200 DM erreicht und überschritten hätten. Insbesondere gelte das für die Zeit seit dem Jahre 1952, in der er außer der Hilfe der Wohlfahrtsorganisation für seine Tätigkeit hei einem Schneider neben der Verpflegung wöchentlich 800 bfrs. erhalten habe. Dieser Verdienst habe nach dem Devisenkurs in den Jahren 1952 und 1953 einem monatlichen Einkommen von 289 DM entsprochen. Der Kläger habe auch dann keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn auf ihn statt des § 23 Abs. 1 Buchstabe b der 1. DV-BErgG der § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG idF der Änderungsverordnung vom 23. November 1956 (BGBl I S. 864) anzuwenden wäre. Danach sei das Erfordernis entfallen, daß der Hinterbliebene kein eigenes Einkommen von mehr als 75 DM haben dürfe. Der Anspruch habe jedoch zur Voraussetzung, daß der Lebensunterhalt des Klägers nicht auf andere Weise sichergestellt, er also auf die Rente angewiesen gewesen sei. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sei er seit dem Jahre 1949 bis zur Vollendung seines 24. Lebensjahres nicht bedürftig und auf die Hinterbliebenenrente nicht angewiesen gewesen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß der Kläger zu dem nach § 160 Abs. 1 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, seine Eltern im Konzentrationslager getötet worden sind und er seit dem 1. Januar 1949 wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig (vgl. dazu BGH RzW 1969, 421) ist. 7 Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der gesamte Anspruch richte sich nach § 23 Abs. 1 Buchstabe b der 1. DV-BErgG vom 1?« 9. 1954 (BGBl I S. 271), weil der Kläger das 24. Lebensjahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des BErgG vom 23. November 1956 (BGBl I S. 864) am 1. April 1956 vollendet gehabt habe, ist nicht richtig. Der Berufungsrichter beachtet nicht, daß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG idF der Anlage zu § 1 der Änderung s Verordnung vom 23. November 1956 nach § 24 der 1. DV-BEG mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in Kraft getreten ist. Die Entscheidung BGH RzW 1964, 411, die er für seine Ansicht anführt, trifft den hier zu entscheidenden Fall nicht. Sie betrifft den Hinterbliebenenanspruch eines in der Berufsausbildung befindlichen Kindes, der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der 1. DV-BEG idF der Änderungsverordnung vom 23. November 1956 mit der Vollendung des 24. Lebensjahres endete und nach § 7 Abs. 2 aaO nur unter Voraussetzungen Weiterbestand, die sich von denen des § 7 Abs. 2 der 1. DV-BEG in der zu dem 1. April 1957 in Kraft getretenen Neufassung (1, ÄndVO zur 1., 2. und 3. DV-BEG vom 16. Dezember 1958, BGBl I S. 941) unterschieden. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Anspruch scheitere für den Fall, daß § 7 Abs. 1 Nr, 2 der 1. DV-BEG idF der Änderungsverordnung vom 23. November 1956 anzuwenden sei, jedenfalls daran, daß der Kläger bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ständig über Einkünfte verfügt habe, die die ihm zustehende Hinter-' bliebenenrente um mehr als 75 DM überstiegen, also seine Bedürftigkeit beseitigt hätten, entspricht nicht dem Gesetzt. Er setzt zwar voraus, daß die dauernde Erwerbsunfähigkeit bis zu einem bestimmten Lebensalter eingetreten ist, ist aber für die Zukunft nicht ausgeschlossen, wenn SL das Kind erst später bedürftig wird. Deshalb ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für jeden Zeitabschnitt, für den der Kläger Hinterbliebenenrente verlangt, gesondert zu prüfen, ob der Anspruch nach dem jeweils geltenden Recht begründet ist. Danach gilt folgendes: Der Kläger verlangt Entschädigung als Hinterbliebener nach seinen Eltern seit dem 1. Januar 1949. Nach dem rückwirkend zu dem 1. Oktober 1953 (§ 241 BEG) in Kraft getretenen § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG aF stand den Kindern eines getöteten Verfolgten für die Zeit, in der für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden konnten, eine Hinterbliebenenrente zu, und zwar nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres über die damalige beamtenrechtliche Regelung (§ 14 Abs. 4 RBesG idE des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952, BGBl I S. 582) hinaus auch dann, wenn das Kind ein eigenes monatliches Einkommen im Sinne des Bundesbesoldungsrechts von mehr als 75 DM hatte (vgl. BGH RzW 1962, 73, 75 unter II 2). Das bedeutete jedoch nicht, daß ein Einkommen des Kindes für den Anspruch völlig unbeachtlich war. Er war vielmehr nur dann gegeben, wenn das Kind auf die Hinterbliebenenrente wirtschaftlich angewiesen, also bedürftig war (BGH RzW 1964, 310 Nr. 24; 1972, 338). § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG aF wurde durch Art. I Nr. 12 Buchstabe a BEG-SchlußG mit Wirkung vom 1. April 1957 (Art. XII Nr. 3 BEG-SchlußG) geändert. Er verweist jetzt ohne Einschränkung auf das für Kinderzuschläge geltende Beamtenrecht. Dieses ist verschiedentlich geändert worden. Die Einkommensgrenze für die Kinderzuschläge wurde durch § 18 Abs. 3 des zu dem 1. April 1957 in Kraft getretenen « 9 - Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl I S. 995) auf monatlich nicht mehr als 100 DM erhöht, das Lebensalter, bis zu dem die dauernde Erwerbsunfähig-keit eingetreten sein mußte, auf die Vollendung des 25. Lebensjahres heraufgesetzt und bestimmt, daß Waisengeld und Waisenrente nicht zu dem Einkommen des Kindes zählten. § 18 Abs. 3 BBesG idF vom 18. Dezember 1963 (BGBl I So 901) bestimmte die Einkommensgrenze rückwirkend zu dem 1. April 1957 auf monatlich nicht mehr als 125 DM und das Vierte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl I S. 1024) erhöhte schließlich das Lebensalter für den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit auf die Vollendung des 27. Lebensjahres. Spätere Änderungen des § 18 Abs. 3 BBesG setzten die Einkommensgrenze ab 1. Juli 1967 auf das Dreifache (150 DM) und ab 1. Januar 1971 auf das Vierfache (200 DM) des Kinderzuschlages fest. Die nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG nF in Verbindung mit § 18 Abs. 3 BBesG geltende Regelung ist in § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG in den Fassungen der 6. Änderungsverordnung vom 13. April 1966 (BGBl I S. 292) und der 9. Änderungsverordnung vom 20. Dezember 1971 (BGBl I S. 2030) übernommen worden. Die Hinterbliebenenrente wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres danach nur weitergezahlt, wenn das Kind kein eigenes Einkommen von mehr als 125 DM monatlich, ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 DM monatlich und ab 1. Januar 1971 von mehr als dem Vierfachen des Kinderzuschlages nach § 18 BBesG monatlich hat. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 der 1. DV-BEG idF der 6. ÄndVO ist § 7 Abs. 1 der 1. DV-BEG in der Neufassung erst mit Wirkung vom Io Juli 1965 in Kraft getreten. Diese zeitliche Einschränkung steht hinsichtlich der Beschränkung der Einkommensgrenze auf monatlich 125 DM im Widerspruch zu dem Gesetz. Das Gesetz bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit dem Inkrafttreten der in § 18 Abs. 3 BBesG für die Kinderzuschläge geänderten Einkommensgrenze. Der Verordnungsgeber konnte ihn durch die 6. ÄndVO zur 1. DV-BEG nicht entgegen der gesetzlichen Regelung hinaus-schieben. Die Einkommensgrenze von monatlich 125 DM für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente gilt deshalb bereits ab 1. April 1957» Soweit der Entscheidung BGH RzW 1972, 338 etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkende Änderung des § 17 Abs„ 1 Nr. 3 BEG durch das BEG-Schlußgesetz sind nicht begründet. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 20 GG und das in ihm enthaltene Gebot der Rechtsstaatlichkeit, Dieses Gebot schützt das Vertrauen des Bürgers auf gesicherte Rechtspositionen und verbietet grundsätzlich belastende Gesetze, die rückwirkend in abgeschlossene Tatbestände eingreifen (vgl. BVerfGE 13, 261, 271; 18, 429, 439; 23, 12, 32; 24, 220, 229). Das Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Rechtslage wird aber nur geschützt, soweit es schutzwürdig ist (BVerfGE 13, 261, 271). Es ist dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger mit der ändernden Regelung rechnen mußte (BVerfGE 13, 261, 272; 18, 429, 439; BGH RzW 1974, 240). Hier mußte der Bürger mit der Möglichkeit der Gesetzesänderung rechnen. Bereits §14 Abs. 3 Nr, 3 BErgG vom 18. September 1953 bestimmte, daß die Hinterbliebenenrente den Kindern des getöteten oder in den Tod getriebenen Verfolgten geleistet wurde, 11 soweit und solange für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden konnten, und knüpft damit an die jeweils geltenden beamten- und besoldungsrechtlichen Regelungen an. Die Befreiung für über sechzehn Jahre alte Kinder von der den Anspruch auf Kinderzuschlag beamtenrechtlich ausschließenden festen Einkommensgrenze von monatlich 75 DM brachte § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG aF. Voraussetzung blieb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1964, 310 Nr. 24; 1972, 338) jedoch, daß das Kind auf die Rente angewiesen, also bedürftig war. Die Änderung dieser Vorschrift durch Art. I Nr. 12 Buchstabe a BEG-SchlußG rückwirkend zu dem 1. April 1957 dahin, daß nunmehr den Kindern ohne Unterschied von der beamtenrechtlichen Regelung Hinterbliebenenrente für die Zeit zusteht, in der für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, führte zu einer wenn auch groben, so doch sachgerechten pauschalen Beurteilung der Bedürftigkeit, die bis dahin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall zu prüfen war. Diese Rückkehr zur vollen Übereinstimmung mit dem Bearatenrecht rechtfertigte sich insbesondere deshalb, weil sie zur zügigen Abwicklung massenweise zu erledigender Ansprüche besser geeignet war. Eine entschädigungsrechtliche Sonderregelung war nicht mehr veranlaßt, nachdem die Freigrenze von 75 auf 125 DM angehoben war. Der Gesetzgeber hat nicht rückwirkend eine den Anspruch auf Hinterbliebenenrente ausschließende Einkommensgrenze von monatlich 75 DM eingeführt, sondern die erheblich höhere von 125 DM bestimmt. Er konnte bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, daß damit nach den damaligen Einkommens- und Preisverhältnissen in aller Regel der Unterhalt sbedarf gedeckt war. Der Betrag von 125 DM lag über Si den zwischen 1957 und 1965 üblichen Durchschnittssätzen für den monatlichen Unterhaltsbedarf eines Kindes. Die Bestimmungen des Beamtenrechts über die Kinderzuschläge wurden durch Art. I des 7. Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3716) mit Wirkung vom 1. Januar 1975 aufgehoben. Die Beamten erhalten seitdem für ihre Kinder keine Kinderzuschläge, sondern nach § 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) ein Kindergeld. Seit dem 1. Januar 1975 bestimmt § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG die Voraussetzungen für die Hinterbliebenenrente von Kindern Verfolgter nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die für das Beamtenrecht nun nicht mehr bestehen. Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung des Besoldungsrechts den Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht beseitigen wollen. Deshalb ist § 18 Abs. 3 BBesG zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Hinterbliebenenrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG, der unverändert auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verweist, weiter anzuwenden. Das ist zulässig. Denn ein Gesetz kann für das, was gelten soll, auch auf nicht mehr in Kraft befindliche Normen verweisen. Notwendig ist nur, daß klar erkennbar ist, welche Bestimmungen Gesetzeskraft haben sollen (BVerfGE 8, 274, 302). Das ist hier der Fall. Nach § 18 Abs. 3 BBesG in der am 31. Dezember 1974 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 5. August 1971 (BGBl I S. 1281) wurde für ein Kind, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd er- 13 - werbsunfähig ist, Kinderzuschlag über das 18, Lebenswahr hinaus nur gewährt, wenn es nicht ein eigenes Einkommen von mehr als dem Vierfachen des Kindergeldzuschlages monatlich hatte. Dem entsprach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG idF der 9. ÄndVO vom 20. Dezember 1971. Die für die Bestimmung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente auch für die Zeit ab 1. Januar 1975 fortgeltende Vorschrift des § 18 Abs. 3 BBesG hat nicht zur Folge gehabt, daß die am 31. Dezember 197^ bestehende, den Anspruch des über 18 Jahre alten hinterbliebenen Kindes ausschließende Einkommenshöchstgrenze für die Zukunft versteinert wurde. Das hätte der bisherigen gesetzlichen Entwicklung des Anspruchs widersprochen. Der Gesetzgeber hat durch die wiederholte Erhöhung der maßgebenden Einkommenshöchstgrenzen für die Gewährung des Kinderzuschlags der fortschreitenden wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen. Der zu dem Ausdruck gekommene objektive Wille des Gesetzgebers und der Sinngehalt der gesetzlichen Regelung - die Sicherheit des Unterhalts -lassen es nicht zu, es bei der am 31. Dezember 197A bestehenden Einkommenshöchstgrenze zu belassen, wenn sie der wirtschaftlichen Entwicklung nicht mehr gerecht wird. Die bis dahin durch den Gesetzgeber vorgenommene Fortschreibung des Bundesbesoldungsgesetzes, die unmittelbar den Anspruch auf Hinterbliebenenrente beeinflußte, kann nach der Aufhebung des § 18 Abs. 3 BBesG nicht mehr durch die Änderung der beamtenrechtlichen Vorschrift erfolgen. Deshalb sind nunmehr nach § 27 Abs. 1 BEG die Einkommensgrenzen den gestiegenen Lebenshaltungskosten durch Rechtsverordnungen zur Durchführung des § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG anzupassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) fl sind in § 27 BEG ausreichend bestimmt, der ergibt, daß die Renten der Entwicklung der Dienstbezüge der Bundesbeamten angemessen angepaßt werden sollen. Dem hat der Verordnungsgeber bisher durch die Änderungsverordnungen zur 1. DV-BEG vom 19. Dezember 1977 (BGBl I S. 3117), 23. Mai 1979 (BGBl I S. 584) und 13. Dezember 1979 (BGBl I S. 2156) entsprochen, die den den Anspruch auf Hinterbliebenenrente ausschließenden Einkommenshöchstsatz ab 1. Februar 1977 auf 360 DM, ab 1. März 1978 auf 430 DM und ab 1. März 1979 auf 550 DM monatlich angehoben haben. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente setzt demnach für die Zeit vor dem 1. April 1957 voraus, daß der Kläger auf sie wirtschaftlich angewiesen und sein Lebensunterhalt ohne sie nicht voll gedeckt war. Für die Zeit ab 1. April 1957 bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 5. Dezember 1975 hängt der Anspruch nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG nF mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG, § 18 Abs. 3 BBesG davon ab, daß der Kläger über kein eigenes Einkommen von mehr als 125 DM monatlich, ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 DM monatlich und ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 DM monatlich verfügte. Daraus folgt: 1. Die Feststellungen des Berufungsurteils, daß die Unterstützung durch die jüdische Wohlfahrtsorganisation bis 1952 oder 1954 einen Wert von umgerechnet monatlich mindestens 200 DM gehabt und daß er 1952 und 1953 durch berufliche Tätigkeit bei einem Schneider neben Verpflegung einen Verdienst von umgerechnet 289 DM monatlich 15 erzielt habe, greift der Kläger nicht mit einer nach § 554- Abs. 3 Nr. 2 b ZPO aF ausgeführten Rüge an. Von diesen Feststellungen ist mithin auszugehen. Die Unterstützung durch die Wohlfahrtsorganisation und die Arbeitseinkünfte betrachtet der Berufungsrichter, ohne dies zu begründen, als Einkünfte, die die Bedürftigkeit des Klägers behoben hätten. Daß der Arbeitsverdienst Einkommen ist, liegt auf der Hand. Auch die Unterstützung durch die jüdische Wohlfahrtsorganisation ist Einkommen des Klägers. Dazu gehören alle Mittel, die dem Kinde für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Zu den nach §14 RBesG, Nr. 69 der Besoldungsvorschriften hierzu und in § 18 BBesG genannten ausnahmsweise nicht als Einkommen anzusehenden Einkünften zählte die Unterstützung nicht. Freiwillige Leistungen Dritter, die der Verfolgte diesen nicht zu ersetzen hat, sind bei der Berechnung der Entschädigung grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGH RzW 1958, 356). Daß er die Leistungen der Wohlfahrtsorganisation zu erstatten habe, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Nach § 9 Abs. 4 BEG stehen allerdings Leistungen, die ein Dritter in Erfüllung einer gesetzlichen oder sittlichen Unterhaltspflicht dem Verfolgten gewährt hat, dem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen. Die Vorschrift betrifft jedoch nur Fälle der Unterhaltspflicht des Familienrechts, nicht die Erfüllung sozialer Verbindlichkeiten der Allgemeinheit (BGH RzW 1971, 21 Nr. 13; 1972, 139; Beschluß vom 24. Januar 1980 -IX ZB 196/76, zur Veröffentlichung bestimmt). Auch die Entschädigungsleistungen, die der Kläger für andere Schadenstatbestände erhalten hat, sind Ein- 16 - ft kommen, das für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist. Es handelt sich um Einkünfte, aus denen er seinen Unterhalt bestreiten konnte, und ihrer Berücksichtigung steht nicht entgegen, daß sie als Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gezahlt worden sind. 2. Obwohl der Kläger sich die Unterstützungsleistungen der jüdischen Wohlfahrtsorganisation ebenso wie die Arbeitseinkünfte als Einkommen zurechnen lassen muß, würde der Anspruch auf Hinterbliebenenrente für die Zeit bis zu dem 31. März 1957 durch sie nur insoweit beeinflußt werden, als sie seine Bedürftigkeit behoben hätten. Für die Frage der Bedürftigkeit ist der volle Unterhaltsbedarf in Rechnung zu stellen und von dem angemessenen Unterhalt auszugehen, der sich nach der Lebensstellung des Hinterbliebenen richtet. Dabei sind nicht die Lebensverhältnisse zugrunde zu legen, wie sie in Deutschland gelten. Maßgebend ist der im Wohn-sitzland des Hinterbliebenen für den Unterhalt notwendige Bedarf, der bei seiner sozialen Stellung angemessen ist (BGH RzW 1970, 405). Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die es erlaubten, diese für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. März 1957 bedeutsame Frage zu beurteilen. 3. Für die Zeit ab 1. April 1957 kommt es darauf an, ob das Einkommen des Klägers die jeweiligen Einkommenshöchstgrenzen überschritten hat. Dazu stellt das Berufungsgericht lediglich die Entschädigungsleistungen fest, von denen in dieser Zeit der Kläger als erste die Abschlagzahlung von 13.250 DM aufgrund des Bescheids -17- vom 21. Oktober 1957 erhalten hat. Seine Bedürftigkeit ist dadurch nicht rückwirkend beseitigt worden. Ob der .Dccrag bereits im Oktober oder erst im November 1957 zu seiner Verfügung gestanden hat, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Bei einer Auszahlung erst im November würde er dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente jedenfalls ab Januar 1958 (vgl. § 20 Abs. 3 BBesG) entgegenstehen. Für die Zeit ab 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1957 .iann deshalb bei dauernder Erwerbsunfähigkeit des Klägers ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente gegeben sein. 4. Für die Zeit ab 1. Januar 1958 besteht ein Anspruch des Klägers nicht. Die ihm gewährten Entschädigungsleistungen schließen ihn aus, weil sie die jeweiligen Ein-kommensgrenzen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG, § 18 Abs. 3 BBesG aF überstiegen. 5. Soweit der Kläger Hinterbliebenenrente bis 31. Dezember 1957 verlangt, war das angefochtene Ur-teil aufzuheben, um dem Berufungsrichter Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen. Mai Dr. Lang Zorn Gärtner Portmann