Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht. Unzulässigkeit des Rechtsweges und meint, daß § 26 Abs.4 Satz 2 BWGöD mit der dort vorgesehenen Möglichkeit, in einem Teil der Bundesrepublik die Streitigkeiten über Ansprüche nach dem BWGöD ordentlichen Gerichten zuzuweisen, verfassungswidrig sei. Ihre Zuständigkeit folgt aus § 26 Abs.4 Satz 2 BWGöD, nach dem die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über die Ansprüche nach dem BWGöD zuständig bleiben, soweit ihnen diese Ansprüche durch die in den Ländern geltenden Vorschriften zugewiesen sind. Für das Gebiet der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone ist diese Zuweisung durch § 43 Abs. 1 USEG erfolgt. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist auch nach Inkrafttreten der VwGO (1. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbleibt es bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art beim Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, soweit diese Streitigkeiten durch Bundesrecht diesen Gerichten ausdrücklich zugewiesen worden sind. Die in dieser Vorschrift getroffene Regelung, nach der es möglich ist, daß in einigen Bundesländern für die Ansprüche nach dem BWGöD nicht die Verwaltungsgerichts, sondern die Gerichte des ordentlichen Rechtsweges entscheiden, verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG).
2404 049 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES URTEIL R 105/76 VOLKES Verkündet am 5. Oktober 1978 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Prof. Dr. med. Oskar tetraße^®, M Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. i gegen Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg, Schloßplatz 4, Stuttgart, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. Grieser und Lüning, Mannheim - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1976 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt Wiedergutmachung nach dem BWGöD und begehrt die Ernennung zu dem ordentlichen Professor unter Belassung im Ruhestand sowie die Nachzahlung der Eme-ritenbezüge ab 1. Januar 1950. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Klage blieb in beiden Rechtszügen erfolglos. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht. Er rügt die i i Unzulässigkeit des Rechtsweges und meint, daß § 26 Abs.4 Satz 2 BWGöD mit der dort vorgesehenen Möglichkeit, in einem Teil der Bundesrepublik die Streitigkeiten über Ansprüche nach dem BWGöD ordentlichen Gerichten zuzuweisen, verfassungswidrig sei. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent s che i dungs gründe Die nach § 221 BEG zulässige Revision ist nicht begründet. Die Entschädigungsgerichte sind zur Entscheidung berufen. Ihre Zuständigkeit folgt aus § 26 Abs. 4 Satz 2 BWGöD, nach dem die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über die Ansprüche nach dem BWGöD zuständig bleiben, soweit ihnen diese Ansprüche durch die in den Ländern geltenden Vorschriften zugewiesen sind. Für das Gebiet der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone ist diese Zuweisung durch § 43 Abs. 1 USEG erfolgt. Diese Vorschrift ist noch heute geltendes Recht. Sie wurde, soweit sie die Wiedergutmachungsansprüche nach dem BWGöD betrifft, weder durch § 104 BErgG noch durch § 228 BEG aufgehoben. Die §§ 104 BErgG, 228 BEG bezogen sich ausschließlich auf die in diesen Gesetzen geregelten Entschädigungsansprüche, nicht dagegen auf die Wiedergutmachungsansprüche nach dem BWGöD und ihre Durchsetzbarkeit (BVerwG RzW 1963, 90 Nr. 33 zu § 104 BErgG; BGH RzW 1957, 295 zu § 228 BEG). 7 Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist auch nach Inkrafttreten der VwGO (1. April I960) nicht entfallen. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbleibt es bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art beim Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, soweit diese Streitigkeiten durch Bundesrecht diesen Gerichten ausdrücklich zugewiesen worden sind. § 43 Abs. 1 USEG galt einheitlich in der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone. Er ist damit nach Art. 125 Abs. 1 GG Bundesrecht geworden. Diese Auffassung entspricht der ständigen, bisher von keiner Seite in Zweifel gezogenen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 26 Abs. 4 Satz 2 BWGöD bestehen nicht. Die in dieser Vorschrift getroffene Regelung, nach der es möglich ist, daß in einigen Bundesländern für die Ansprüche nach dem BWGöD nicht die Verwaltungsgerichts, sondern die Gerichte des ordentlichen Rechtsweges entscheiden, verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs. 4 Satz 2 BWGöD lediglich die Tatsache berücksichtigt, daß bei Inkrafttreten der VwGO in einigen Bundesländern die Streitig- keiten über Ansprüche nach dem BWGöD bereits den ordentlichen Gerichten übertragen waren. Das ist nicht sachfremd. Mai Fuchs Zorn Dr. Lang Henkel