Die Entschädigungsbehörde kann ihren Festsetzungsbescheid nach dem Tode des Begünstigten gegenüber seinen Erben widerrufen, den festgesetzten Entschädigungsanspruch entziehen und die an den Erblasser bewirkten Leistungen durch vorläufig vollstreckbaren Bescheid von den Erben zurückfordern; dies gilt auch dann, wenn der festgesetzte Anspruch durch Leistung an den Erblasser voll erfüllt worden ist. Dezember 1967, ihrer Schwester am 7* Februar 1968, außerdem auch den neuen Bevollmächtigten der Klägerin, die sich am 6. Das beklagte Land hat im Rechtsstreit zur Begründung des Widerrufs und der Rückforderung der bewirkten Leistungen noch vorgetragen: Die Erblasserin habe vorsätzlich falsche Angaben gemacht und falsche Zeugenaussagen vorgelegt. Sie sind darauf gestützt, daß sich nach Erlaß der Bescheide herausgestellt habe, daß die Erblasserin, um Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich unrichtige Angaben über Grund und Höhe des Schadens gemacht habe (§§ 7* 201 Abs. 1 BEG). Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Entschädigungsbehörde am 9. Die Klägerin und ihre Schwester sind, wie das Berufungsgericht anhand des israelischen Rechts feststellt, die Erben ihrer Mutter. Das durch einen Festsetzungsbescheid (§ 195 BEG) begründete öffentlich-rechtliche Leistlings Verhältnis hat nicht nur Ansprüche des Begünstigten zu dem Gegen- Es beinhaltet auch die Befugnis der Entschädigungsbehörde, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen durch vorläufig vollstreckbaren Bescheid unter den Voraussetzungen des § 7 BEG den begünstigenden Bescheid zu widerrufen und die bewirkten Leistungen zurückzufordern (§§ 201 Abs.1, 203 Abs.1, 204 Abs. 2 205 Abs. 1 BEG). Die Befugnis der Behörde zu Widerruf und Rückforderung durch vorläufig vollstreckbaren Bescheid erlischt auch nicht dadurch, daß der durch den Festsetzungsbescheid Begünstigte stirbt. Diese Beschränkung läßt sich auch aus der Fassung des § 201 Abs. 1 BEG, wonach ein "zugunsten des Antragstellers" ergangener Bescheid widerrufen werden kann, nicht herleiten. Der Fortbestand der Widerrufs- und Rückforderungs befugnis über den Tod des Begünstigten hinaus entspricht dem Zweck des § 7 BEG. Auch soweit er an vorsätzlich unrichtige Angaben des Berechtigten anknüpft, ist er keine StrafVorschrift; er soll vielmehr im Interesse aller Verfolgten die ordnungsgemäße und gerechte Abwicklung der Entschädigung gewährleisten (BGH RzW 1963, 222; 1977, 131). Für den Erben des durch den widerrufbaren Bescheid Begünstigten kann nichts anderes gelten, und zwar unabhängig davon, ob der festgesetzte Anspruch noch gegenüber dem Erblasser erfüllt worden ist. Mit dem Zweck des § 7 BEG wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein nach § 7 Abs. 2 BEG widerruf-barer Bescheid durch den Tod des mit der Festsetzung Begünstigten unwiderrufbar werden und das Rückforderungsrecht des § 7 untergehen würde. Das bedeutet insbesondere auch, daß der Tod des Begünstigten, unbeschadet etwaiger Beschränkungen der Erbenhaftung nach dem maßgebenden Erbrecht, die Voraussetzungen des fortbestehenden Widerrufs- und Rückforderungsrechts nicht ändert. Die Möglichkeit, einen begünstigenden Verwaltungsakt noch nach dem Tode des Begünstigten zu widerrufen und bewirkte Leistungen durch Verwaltungsakt zurückzufordern, ist keine Besonderheit des Entschädigungsrechts. Schon nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts kann gegenüber den Erben ein vom Erblasser erschlichener, ihn zu Unrecht begünstigender Leistungsbescheid widerrufen und die bewirkte Leistung zurückgefordert werden (vgl. Da die Klägerin und ihre Schwester nach israelischem Recht ihre Mutter beerbt haben, konnten somit ihnen gegenüber die zugunsten ihrer Mutter erlassenen Bescheide unter den Voraussetzungen des § 7 BEG widerrufen, die festgesetzten Ansprüche entzogen und die der Mutter gewährten Leistungen zurückgefordert werden • Sie hat verschwiegen, daß ihre Ehe mit Karol G^|^ bereits 1934 geschieden worden war, und hat wahrheitswidrig behauptet, zu Beginn des zweiten Weltkriegs in Krakau gelebt zu haben und dort verfolgt worden zu sein, während sie in Wirklichkeit bei Kriegsbeginn von Antwerpen nach Nizza geflohen war. Sie sind für das Revisionsverfahren bindend und rechtfertigen im Rahmen des der Entschädigungsbehörde eingeräumten Ermessens den Widerruf der zugunsten der Erblasserin ergangenen Entscheidungen und die Entziehung der früher festgestellten Ansprüche. Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus, daß der Widerruf der zugunsten der Erblasserin ergangenen Bescheide und die Entziehung der früher festgesetzten Ansprüche im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Die für die Entziehung der Entschädigungsansprüche nach § 7 Abs. 2 BEG und den Widerruf der zugunsten der Erblasserin ergangenen Bescheide von der Behörde mitgeteilten Gründe lassen keinen Ermessensfehler erkennen. Nicht zu beanstanden ist auch die Rückforderung der bewirkten Leistungen von der Klägerin zu dem Teilbetrag, über den Land- und Oberlandesgericht entschieden haben. Die Voraussetzungen, unter denen die Entschädigungs-behörde nach ihrem Ermessen die bewirkten Leistungen zurückfordern kann, sind die gleichen wie die für den Widerruf der Festsetzungsbescheide und die Entziehung der Ansprüche (§ 7 Abs.3 BEG). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Klägerin und ihre Schwester als die Erben ihrer Mutter deren Nachlaß verteilt und haften seither nach dem israelischen Erbrecht jede für sich für die Nachlaßschulden mindestens bis zu dem Wert dessen, was jede Erbin aus dem Nachlaß erhalten hat. Die Rückforderung dieses Betrages von der Klägerin entspricht dem Zweck der der Entschädigungsbehörde durch § 7 Abs.3 BEG eingeräumten Ermächtigung und überschreitet nicht die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens (§ 211 Abs. 1 Satz 1 BEG). Der Beklagte hat die Rückforderung außer mit der Schwere des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht damit begründet, daß alles, was die Klägerin geerbt habe, aus den Entschädigvingsleistungen stamme, die ihre Mutter unberechtigt und auf unredliche Weise erhalten habe. Insoweit muß die Klägerin nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur das von der Erblasserin unredlich Erlangte,
2411 089 NACHSCHLAGEWERK: Ja BGHZ:____________nein BEG §§ 7 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1, 203, 20k Abs. 2, 205 Abs. 1 Die Entschädigungsbehörde kann ihren Festsetzungsbescheid nach dem Tode des Begünstigten gegenüber seinen Erben widerrufen, den festgesetzten Entschädigungsanspruch entziehen und die an den Erblasser bewirkten Leistungen durch vorläufig vollstreckbaren Bescheid von den Erben zurückfordern; dies gilt auch dann, wenn der festgesetzte Anspruch durch Leistung an den Erblasser voll erfüllt worden ist. BGH, Urt. v. 10. Mai 1979 - IX ZR 105/75 - OLG Koblenz LG Koblenz BUNDESGERICHTSHOF ZR vnm IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 10. Mai 1979 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Rachel EflP» C Istraße 9 Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 9 gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Ferienzivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Oktober 1973 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin und ihre Schwester sind die Erben ihrer am 9. November 1966 als israelische Staatsangehörige in Israel verstorbenen Mutter (Erblasserin). Ihr hatte das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz durch Bescheid vom Mai 1959 für Schaden an Freiheit 9.750 DM Entschädigung und durch Bescheid vom August I960 wegen Schadens an Leben Witwenrente und Kapitalentschädigung zuerkannt. Insgesamt erhielt sie bis zu ihrem Tode 62.499 DM Entschädigungsleistungen. Zur Begründung ihrer Ansprüche hatte sie behauptet und durch eidesstattliche Versicherungen von drei Zeugen belegt, bei Kriegsausbruch habe sie mit ihrem Ehemann in Krakau gewohnt; ab November 1939 hätten sie den Judenstern tragen müssen und seien im März 1941 in das Ghetto Krakau eingewiesen worden; dort sei ihr Ehemann im Herbst 1942 von der SS erschossen worden, sie selbst sei bis zu ihrer Befreiung durch sowjetische Truppen im April 1945 in verschiedenen Haftstätten festgehalten worden. Am 9. Oktober 1967 übersandte das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt/Weinstraße der Behörde in Koblenz seine Akten über die Entschädigungsansprüche der Klägerin und wies darauf hin, daß die Erblasserin die Witwenrente möglicherweise zu Unrecht bezogen habe. Nach dem Vorbringen der Klägerin waren ihre Eltern 1934 geschieden worden. Sie und ihre Schwester hätten seitdem bei ihrer Mutter in Antwerpen gewohnt. Bei Kriegsbeginn seien sie nach Nizza geflohen. Sie, die Klägerin, sei 1943 über Drancy nach Auschwitz gebracht worden. Ihr Vater sei ebenfalls aus Frankreich deportiert worden und seitdem verschollen. Daraufhin teilte das Bezirksamt in Koblenz mit Schreiben vom 12. Oktober 1967 den früheren Bevollmächtigten der Erblasserin mit, daß erwogen werde, wegen der falschen Angaben der Erblasserin die zu ihren Gunsten ergangenen Bescheide zu widerrufen und die geleisteten Zahlungen zurückzufordern. Nachdem auch der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, widerrief die Behörde mit gleichlautenden Bescheiden vom 4. Dezember 1967 und 30. Januar 1968 gegenüber der Klägerin und ihrer Schwester die zugunsten der Erblasserin ergangenen Bescheide und ordnete zugleich die Rückzahlung der 62.499 DM an. Zur Begründung ist ausgeführt, es sei erwiesen, daß die Erblasserin über ihr Verfolgungsschicksal und das ihres Ehemanns unwahre Angaben gemacht habe. Sie habe entgegen ihrer Darstellung zu Beginn des Zweiten Weltkrieges nicht zusammen mit ihrem Ehemann in Krakau gelebt, sondern habe getrennt von ihrem Ehemann, der in Antwerpen ein Pelzgeschäft besessen habe, in Nizza gewohnt. Die Erblasserin habe vorsätzlich und grob fahrlässig gehandelt, um in den Genuß einer Entschädigung zu gelangen. Die Bescheide wurden der Klägerin selbst am 7. Dezember 1967, ihrer Schwester am 7* Februar 1968, außerdem auch den neuen Bevollmächtigten der Klägerin, die sich am 6. Dezember 1967 gemeldet hatten, am 14. März 1968 zugestellt. Die Klägerin verlangt die Aufhebung des gegen sie gerichteten Bescheides vom 4. Dezember 1967. Das beklagte Land hat im Rechtsstreit zur Begründung des Widerrufs und der Rückforderung der bewirkten Leistungen noch vorgetragen: Die Erblasserin habe vorsätzlich falsche Angaben gemacht und falsche Zeugenaussagen vorgelegt. Ihr Verstoß gegen die Wahrheitspflicht sei so schwerwiegend, daß nur der volle Entzug sämtlicher Entschädigungsansprüche in Betracht komme. Die Rückforderung sei gerechtfertigt, weil alles, was die Klägerin geerbt habe, aus den Entschädigungsleistungen stamme, die ihre Mutter unberechtigt und auf unredliche Weise erhalten habe. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 5. Januar 1973 die Klage abgewiesen, soweit sie die Aufhebung des Widerrufsbescheids und einen damit verbundenen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 15.941 DM betrifft. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil ihres Klagebegehrens weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Die Widerrufs-, Entziehungs- und Rückforderungs-bescheide sind rechtzeitig ergangen. Sie sind darauf gestützt, daß sich nach Erlaß der Bescheide herausgestellt habe, daß die Erblasserin, um Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich unrichtige Angaben über Grund und Höhe des Schadens gemacht habe (§§ 7* 201 Abs. 1 BEG). Die Frist für Widerruf und Rückforderung (§§ 203 Abs. 1, 204 Abs. 2 BEG) betrug daher sechs Monate seit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 203 Abs. 2 BEG). Diese Frist ist hier gewahrt. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Entschädigungsbehörde am 9. Oktober 1967 erfahren, daß die Verfolgungs- und SchadensSchilderung der Erblasserin unrichtig war. Die gleichlautenden Widerrufs- und Rückforderungsbescheide sind der Klägerin am 7. Dezember 1967 und am 14, März 1968, der Schwester der Klägerin am 7. Februar 1968 zugestellt worden. Die Klägerin und ihre Schwester sind, wie das Berufungsgericht anhand des israelischen Rechts feststellt, die Erben ihrer Mutter. Die Erbfolge richtet sich nach israelischem Recht, weil die Erblasserin zur Zeit ihres Todes als israelische Staatsangehörige in Israel wohnte (vgl. Art. 24, 25 EGBGB). Dem Widerruf und der Rückforderung stand weder die volle Erfüllung der festgesetzten Ansprüche noch der Tod der Antragstellerin entgegen. Das durch einen Festsetzungsbescheid (§ 195 BEG) begründete öffentlich-rechtliche Leistlings Verhältnis hat nicht nur Ansprüche des Begünstigten zu dem Gegen- stand. Es beinhaltet auch die Befugnis der Entschädigungsbehörde, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen durch vorläufig vollstreckbaren Bescheid unter den Voraussetzungen des § 7 BEG den begünstigenden Bescheid zu widerrufen und die bewirkten Leistungen zurückzufordern (§§ 201 Abs. 1, 203 Abs. 1, 204 Abs. 2 205 Abs. 1 BEG). Diese Befugnis überdauert ein durch vollständige Erfüllung bewirktes Erlöschen der festgesetzten Ansprüche. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 3 BEG, wonach ohne Jede Einschränkung bereits bewirkte Leistungen zurückgefordert werden können. Die Befugnis der Behörde zu Widerruf und Rückforderung durch vorläufig vollstreckbaren Bescheid erlischt auch nicht dadurch, daß der durch den Festsetzungsbescheid Begünstigte stirbt. Sie besteht vielmehr seinen Erben gegenüber weiter. Aus §§ 201 Abs. 1, 7 Abs. 2 BEG folgt nicht, daß der Festsetzungsbescheid nur gegenüber dem Begünstigten, also zu seinen Lebzeiten, widerrufen werden könnte. Diese Beschränkung läßt sich auch aus der Fassung des § 201 Abs. 1 BEG, wonach ein "zugunsten des Antragstellers" ergangener Bescheid widerrufen werden kann, nicht herleiten. Damit ist nur zu dem Ausdruck gebracht, daß hier der Widerruf begünstigender Verwaltungsakte, nicht aber von ablehnenden Bescheiden geregelt wird. Der Fortbestand der Widerrufs- und Rückforderungs befugnis über den Tod des Begünstigten hinaus entspricht dem Zweck des § 7 BEG. Auch soweit er an vorsätzlich unrichtige Angaben des Berechtigten anknüpft, ist er keine StrafVorschrift; er soll vielmehr im Interesse aller Verfolgten die ordnungsgemäße und gerechte Abwicklung der Entschädigung gewährleisten (BGH RzW 1963, 222; 1977, 131). Die Entschädigungs- organe sind in besonderem Maße auf die Angaben der Antragsteller angewiesen. Diese genießen den Vorteil einer weitgehenden Beweiserleichterung (§ 176 Abs. 2 BEG). Eine strafrechtliche Ahndung von Verstößen gegen die Wahrheitspflicht ist oft nicht möglich. Deswegen sollen die nach § 7 BEG zulässigen Sanktionen die Antragsteller zu sorgfältiger Prüfung ihrer Angaben anhalten und von unwahren Behauptungen zurück-halten (BGH RzW I960, 114 Nr. 16). Damit Versuchungen wirksam entgegengetreten werden kann und § 7 BEG sein volles Gewicht und die ihm vom Gesetzgeber gegebene Bedeutung behält, muß die Vorschrift so ausgelegt und angewendet werden, daß sie ihren Zwecken in möglichst weitem Umfang gerecht wird (BGH RzW 1962, 121; 1964, 408). Im Einklang damit kann nach wirksa- mer Abtretung eines festgesetzten, aber noch nicht erfüllten Entschädigungsanspruchs der Festsetzungsbescheid wegen der vom Abtretenden im Entschädigungsverfahren gemachten unrichtigen Angaben dem Abtretungsempfänger gegenüber widerrufen werden (BGH RzW 1957, 323 Nr. 24). Für den Erben des durch den widerrufbaren Bescheid Begünstigten kann nichts anderes gelten, und zwar unabhängig davon, ob der festgesetzte Anspruch noch gegenüber dem Erblasser erfüllt worden ist. Mit dem Zweck des § 7 BEG wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein nach § 7 Abs. 2 BEG widerruf-barer Bescheid durch den Tod des mit der Festsetzung Begünstigten unwiderrufbar werden und das Rückforderungsrecht des § 7 untergehen würde. Die Stellung des Begünstigten geht vielmehr mit ihren Lasten unverändert auf seine Erben über. Das bedeutet insbesondere auch, daß der Tod des Begünstigten, unbeschadet etwaiger Beschränkungen der Erbenhaftung nach dem maßgebenden Erbrecht, die Voraussetzungen des fortbestehenden Widerrufs- und Rückforderungsrechts nicht ändert. 8- Die Möglichkeit, einen begünstigenden Verwaltungsakt noch nach dem Tode des Begünstigten zu widerrufen und bewirkte Leistungen durch Verwaltungsakt zurückzufordern, ist keine Besonderheit des Entschädigungsrechts. Schon nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts kann gegenüber den Erben ein vom Erblasser erschlichener, ihn zu Unrecht begünstigender Leistungsbescheid widerrufen und die bewirkte Leistung zurückgefordert werden (vgl. BVerwG MDR 1964, 440; 1966, 78, 79 a.E.). Gleiches gilt aufgrund der §§ 41, 47 KOV-VwVfG (i.d.F. vom 6. Mai 1976 - BGBl I 1169) und vergleichbarer älterer Vorschriften für Leistungsbescheide in der Kriegsopferversorgung, die allerdings nicht nur gegenüber den Erben, sondern auch gegenüber den Hinterbliebenen des verstorbenen Beschädigten aufgehoben werden können (BSGE 7, 103, 105; 21, 79, 80; 23, 7, 9 f; 24, 190, 192 f; vgl. auch Schönleiter/Hennig, Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung 2. Aufl. § 41 Anm. 3, § 47 Anm. 2). Die hier erörterten Aufhebungs- und Rücknahmemöglichkeiten (vgl. auch § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - vom 25. Mai 1976 - BGBl I 1253) setzen allerdings immer die Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsakts (so § 48 Abs. 1 VwVfG), seine tatsächliche oder rechtliche Unrichtigkeit im Zeitpunkt seines Erlasses (so § 41 Abs. 1 Satz 1 KOV-VwVfG) voraus. Die Widerrufs- und Rückforderungsmöglichkeit nach § 7 BEG geht jedoch ihrem Absehreckungszweck entsprechend darüber hinaus und läßt die rechtsgestaltende Entziehung an sich bestehender Ansprüche wegen unredlichen Verhaltens des Berechtigten zu. Aber auch das deswegen begründete Widerrufsrecht erlischt aus den erörterten Gründen nicht durch den Tod desjenigen, der sich unredlich verhalten hat. Da die Klägerin und ihre Schwester nach israelischem Recht ihre Mutter beerbt haben, konnten somit ihnen gegenüber die zugunsten ihrer Mutter erlassenen Bescheide unter den Voraussetzungen des § 7 BEG widerrufen, die festgesetzten Ansprüche entzogen und die der Mutter gewährten Leistungen zurückgefordert werden • Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 7 Abs. 2 BEG erfüllt. Nach Erlaß der Festsetzungsbescheide hat sich herausgestellt, daß die Erblasserin in der Absicht, Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Sie hat verschwiegen, daß ihre Ehe mit Karol G^|^ bereits 1934 geschieden worden war, und hat wahrheitswidrig behauptet, zu Beginn des zweiten Weltkriegs in Krakau gelebt zu haben und dort verfolgt worden zu sein, während sie in Wirklichkeit bei Kriegsbeginn von Antwerpen nach Nizza geflohen war. Diese Feststellungen werden von der Revision hingenommen. Sie sind für das Revisionsverfahren bindend und rechtfertigen im Rahmen des der Entschädigungsbehörde eingeräumten Ermessens den Widerruf der zugunsten der Erblasserin ergangenen Entscheidungen und die Entziehung der früher festgestellten Ansprüche. Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus, daß der Widerruf der zugunsten der Erblasserin ergangenen Bescheide und die Entziehung der früher festgesetzten Ansprüche im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Die Gerichte können nach § 211 Abs. 1 Satz 1 BEG nur prüfen, ob die Entschädigungs-behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, -10 - muß die Behörde die für ihre Entscheidung maßgeblichen Gründe darlegen, was auch noch während des Rechtsstreits geschehen kann (vgl. BGH RzW 1975, 71). Die für die Entziehung der Entschädigungsansprüche nach § 7 Abs. 2 BEG und den Widerruf der zugunsten der Erblasserin ergangenen Bescheide von der Behörde mitgeteilten Gründe lassen keinen Ermessensfehler erkennen. Die Erblasserin hat vorsätzlich falsche Angaben gemacht und unrichtige Zeugenaussagen vorgelegt, um Entschädigung zu erlangen. Ein derart schwerer Verstoß gegen die Wahrheitspflicht rechtfertigt in der Regel die Entziehung der Entschädigungsansprüche (vgl. BGH RzW 1964, 408). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, bei dem die Entziehung des Anspruchs nicht angemessen wäre, liegen nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht vor. Nicht zu beanstanden ist auch die Rückforderung der bewirkten Leistungen von der Klägerin zu dem Teilbetrag, über den Land- und Oberlandesgericht entschieden haben. Die Voraussetzungen, unter denen die Entschädigungs-behörde nach ihrem Ermessen die bewirkten Leistungen zurückfordern kann, sind die gleichen wie die für den Widerruf der Festsetzungsbescheide und die Entziehung der Ansprüche (§ 7 Abs. 3 BEG). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Klägerin und ihre Schwester als die Erben ihrer Mutter deren Nachlaß verteilt und haften seither nach dem israelischen Erbrecht jede für sich für die Nachlaßschulden mindestens bis zu dem Wert dessen, was jede Erbin aus dem Nachlaß erhalten hat. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, hat die Klägerin aus dem Nachlaß umgerechnet 15.941 DM erhalten. 11 Die Rückforderung dieses Betrages von der Klägerin entspricht dem Zweck der der Entschädigungsbehörde durch § 7 Abs. 3 BEG eingeräumten Ermächtigung und überschreitet nicht die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens (§ 211 Abs. 1 Satz 1 BEG). Der Beklagte hat durch Bezugnahme auf das erstinstanzliche Teilurteil in der Berufungserwiderung zu dem Ausdruck gebracht, daß die Ermessenserwägungen zur vollen Rückforderung auch für den Teil gelten sollen, den das Landgericht bestätigt hat. Ob die mitgeteilten Erwägungen darüber hinaus die Rückforderung aller bewirkten Leistungen rechtfertigen, bleibt offen. Der Beklagte hat die Rückforderung außer mit der Schwere des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht damit begründet, daß alles, was die Klägerin geerbt habe, aus den Entschädigvingsleistungen stamme, die ihre Mutter unberechtigt und auf unredliche Weise erhalten habe. Daß die Erblasserin die ihr geleistete Entschädigung unberechtigt erhalten hat, trifft zu. Ihr Vorbringen über ihr Verfolgvingsschicksal hat sich als unrichtig herausgestellt. Daß sie seit 1934 geschieden war, hat sie verschwiegen. Ob sie schuldlos geschieden war (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 BEG), ist ungewiß. Auch sonst liegen keine Feststellungen vor, aus denen sich die ihr zuerkannten Ansprüche ganz oder zu dem Teil ergeben könnten. Daß sie die zu ihren Gunsten ergangenen Bescheide auf unredliche Weise erwirkt hat, bedarf keiner weiteren Erörterung. Bei dieser Sachlage ist die Rückforderung erbrachter Leistungen in Höhe von 15.941 DM nicht zu beanstanden. Insoweit muß die Klägerin nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur das von der Erblasserin unredlich Erlangte, 12 - soweit es beim Erbfall noch vorhanden war und der Klägerin bei der Erbteilung zugeflossen ist, zurückgeben. Mai Henkel Dr. Thumm Dr. Lang Gärtner