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BGH · IX ZR 105/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 105/72

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann für Recht erkannt: Dem Bevollmächtigten übersandte die Entschädigungsbehörde alsdann wegen des Gesundheitsschadens den Fragebogen B mit der Bitte um Ausfüllung und Einreichung von Arztberichten. Daraufhin wurde der Antrag des Klägers auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens durch Bescheid vom 20. Im April 1962 legte der Bevollmächtigte der Entschädigungsbehörde den vom Kläger im März 1962 ausgefüllten Fragebogen B sowie ärztliche Bescheinigungen und andere Unterlagen vor mit der Erklärung, namens des Klägers melde er Gesundheitsschaden nach. Gleichzeitig legte er eine eidesstattliche Erklärung des Klägers vor, nach der dieser erst am Mai 1962 von dem ablehnenden Bescheid vom 20. Die Behörde teilte diesem unter dem 15- Juni 1962 mit, daß das Schreiben vom 5, Mai 1962 aufrechterhalten bleiben müsse. August 1962 wandte der Kläger sich selbst an die Entschädigungsbehörde mit dem Vorbringen, der Bevollmächtigte habe von ihm nur das Mandat zur Durchführung der Entschädigung wegen Freiheitsschadens gehabt, nicht aber zur Durchführung des Antrags wegen Gesundheitsschadens. Er, der Kläger, der nicht deutsch lesen könne, habe, nachdem er die Entschädigung für Freiheitsschaden erhalten habe, von keiner deutschen Behörde oder Stelle und auch nicht von dem Bevollmächtigten Briefe erwartet; etwa von ihm gekommene Briefe könnten deshalb durch seinen Haushalt weggeworfen worden sein. Sollte sich herausstellen, daß der geltend gemachte Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit auch sachlich unbegründet ist, verbleibt es bei dem ablehnenden Bescheid. Den Ausführungen des Klägers, daß er dem Bevollmächtigten wegen des Gesundheitsschadens kein Mandat gegeben habe, könne sie, die Behörde, nicht folgen. Nachdem inzwischen der Kläger einen anderen Bevollmächtigten bestellt hatte und vertrauensärztlich untersucht war mit dem Ergebnis, daß nach der Ansicht des Gutachters keine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe, hielt die Behörde in einem März 1965: Da die zugesagte medizinische Überprüfung des Körperschadensanspruchs negativ verlaufen sei, bleibe es bei dem ablehnenden Bescheid vom 20. Dezember I960, Die Erteilung eines neuen ablehnenden Bescheids sei wegen der eingetretenen Rechtskraft der früheren Entscheidung ausgeschlossen, zu demal die Behörde auf Weisung gehalten sei, in derartigen Fällen keine neue Rechtsmittelfrist zu eröffnen, selbst wenn die frühere Ablehnung nur auf formelle Gründe gestützt worden sei. März 1965 aus medizinischen Gründen aufrechterhalten worden und deshalb der Antrag auf Neuentscheidung nach Art. IV Nr. 1 BEG- Sie teilte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, daß sie keinen weiteren Bescheid erlassen werde. Mai 1967 hat sie es abgelehnt, dem Kläger, der inzwischen ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs.1, h BEG-SchlußG und ein Recht auf Angleichung nach Art, IV Nr. 1 Abs.la BEG-tr.hlußO Damit sind vom Kläger erhobene Rechtsansprüche und das Abhilfebegehren gegenüber dem Bescheid vom 20* Dezember I960, das die Entschädigungsbehörde in seinen im Jahre 1962 gestellten Anträgen gesehen hat, abgelehnt worden. Es ist dem Kläger dadurch die Klagemöglichkeit eröffnet worden, und zwar, soweit Rechtsansprüche abgelehnt sind, unmittelbar nach § 210 BEG, soweit Abhilfe verweigert ist, in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift (BGH RzW 1972, 341 Nr. 10). Da die genannten Schreiben dem Bevollmächtigten des Klägers formlos mitgeteilt wurden und keine Klagebelehrung enthielten, ist die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG, wie sie vom Kläger beantragt worden ist, kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat die Frist eingehalten, und über seinen Antrag, ihm Entschädigung wegen Gesundheitsschadens zuzuerkennen, ist durch den Bescheid vom 20. Auch die Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG hat kein Neuantragsrecht begründet, da der Gesundheitsschadensanspruch früher nicht nach dessen alter Fassung verneint worden ist (BGH RzW 1971, 82 Nr. 22). Dezember I960 nicht auf medizinischen Gründen beruhte, so daß insoweit eine Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG aus-scheidet. das dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit und fügte hinzu, der ablehnende Bescheid vom 20. März 1965 an den Prozeßbevollmächtigten, daß es wegen des Ausgangs der medizinischen Ermittlungen bei dem früheren Bescheid bleibe. 5. Dagegen greifen die Einwendungen der Revision im Ergebnis durch, soweit das Berufungsgericht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen hat, ein nach Ablauf der Frist zur Klage gegen den Erstbescheid ergangener Zweitbescheid sei unanfechtbar (BVerfG RzW 1970, 160 Nr. 7; BGH RzW 1972, 341 Nr. 10). Zu beachten ist, daß, wer Abhilfe gegenüber einer unanfechtbaren Entscheidung begehrt, diesem Verlangen eindeutig Ausdruck gegeben haben muß; ein mit anderer Begründung gestellter Antrag reicht nicht aus (BGH RzW 1972, 346 Nr. 12).

Zitierte Normen: § 189 BEG
BehördeBEGEntschädigungsbehördeSchreibenKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

24$6 OrO
BUNDESGERICHTSHOF u
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 105/72	URTEIL
Verkündet am
4, April 1974
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
f
Kanada,
 Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Niedersachsen ,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11,
Beklagten und Revisionsbeklagten
- ? -
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. März 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und ' auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1919 in Starachovice in Polen geborene Kläger ist Jude. Nach seiner Darstellung befand er sich aus rassischen Gründen vom Frühjahr 1940 bis zu dem Juli 1944 an seinem Geburtsort im Ghetto und Lager und danach bis ium 15. April 1945 in den Konzentrationslagern Auschwitz,
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Mauthausen und Bergen-Belsen. 19^8 wanderte er aus dem DP-Lager Bergen-Belsen nach Kanada aus.
195^ beantragte der Kläger Entschädigung, unter anderem für Freiheits- und Gesundheitsschaden. Seinem Bevollmächtigten wurde ein Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 13. April 1959 zugestellt, durch den ihm wegen Freiheitsschadens 9.600 DM zuerkannt wurden. Dem Bevollmächtigten übersandte die Entschädigungsbehörde alsdann wegen des Gesundheitsschadens den Fragebogen B mit der Bitte um Ausfüllung und Einreichung von Arztberichten. Als keine Antwort einging, setzte sie im Schreiben vom 10. Juni I960 eine Frist von 6 Monaten zur Begründung des Anspruchs; auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Daraufhin wurde der Antrag des Klägers auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens durch Bescheid vom 20. Dezember I960 wegen seiner fehlenden Mitwirkung abgelehnt. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten am 23. Dezember I960 zugestellt; er wurde nicht angefochten.
Im April 1962 legte der Bevollmächtigte der Entschädigungsbehörde den vom Kläger im März 1962 ausgefüllten Fragebogen B sowie ärztliche Bescheinigungen und andere Unterlagen vor mit der Erklärung, namens des Klägers melde er Gesundheitsschaden nach. Die Entschädigungsbehörde verwies ihn mit Schreiben vom 3. Mai 1962 auf den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 20. Dezember I960. Daraufhin beantragte der Bevollmächtigte bei der Entschädigungsbehörde, dem Kläger wegen seines Gesundheitsschadens Wieder-
 
einsetzung gemäß § 189 Abs. 3 BEG zu gewähren. Gleichzeitig legte er eine eidesstattliche Erklärung des Klägers vor, nach der dieser erst am Mai 1962 von dem ablehnenden Bescheid vom 20. Dezember I960 Kenntnis erhalten habe, an ihn gerichtete Briefe des Bevollmächtigten habe er nicht bekommen. Die Behörde teilte diesem unter dem 15- Juni 1962 mit, daß das Schreiben vom 5, Mai 1962 aufrechterhalten bleiben müsse.
Mit Schreiben vom 27. August 1962 wandte der Kläger sich selbst an die Entschädigungsbehörde mit dem Vorbringen, der Bevollmächtigte habe von ihm nur das Mandat zur Durchführung der Entschädigung wegen Freiheitsschadens gehabt, nicht aber zur Durchführung des Antrags wegen Gesundheitsschadens. Er, der Kläger, der nicht deutsch lesen könne, habe, nachdem er die Entschädigung für Freiheitsschaden erhalten habe, von keiner deutschen Behörde oder Stelle und auch nicht von dem Bevollmächtigten Briefe erwartet; etwa von ihm gekommene Briefe könnten deshalb durch seinen Haushalt weggeworfen worden sein. Jedenfalls habe er weder von der Einreichung des Antrags noch von der Ablehnung gewußt und deshalb auch keine Beweise einreichen können. Erst Anfang 1962 habe er erfahren, daß es auch eine Entschädigung für Gesundheitsschaden gebe, und sich entschlossen, sie zu beantragen. Dadurch habe er von dem früher eingereichten Antrag und dessen Ablehnung erfahren.
Nunmehr vermerkte die Entschadigungsbehörde unter dem 14. September 1962 in ihren Akten:
- -
"Nach Anweisung ... soll in Fällen, wie dem vorliegenden, nicht bei der Ablehnung verblieben werden, wenn sich aus dem neuen Vorbringen nach Prüfung ergibt, daß der Anspruch materiell begründet ist.
Dies muß im Falle Naimann untersucht werden.
Sollte sich herausstellen, daß der geltend gemachte Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit auch sachlich unbegründet ist, verbleibt es bei dem ablehnenden Bescheid. Im anderen Falle soll dem Antragsteller die Entschädigung nach dem BEG zuerkannt werden.”
Unter dem 19* Oktober 1962 teilte die Entschädigungsbehörde das dem Bevollmächtigten des Klägers mit. Es müsse, so schrieb sie, bei dem ablehnenden Bescheid bleiben, wenn die wegen des GesundheitsSchadens des Klä gers eingeleiteten Ermittlungen negativ verlaufen sollten. Den Ausführungen des Klägers, daß er dem Bevollmächtigten wegen des Gesundheitsschadens kein Mandat gegeben habe, könne sie, die Behörde, nicht folgen.
Nachdem inzwischen der Kläger einen anderen Bevollmächtigten bestellt hatte und vertrauensärztlich untersucht war mit dem Ergebnis, daß nach der Ansicht des Gutachters keine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe, hielt die Behörde in einem
 
weiteren Aktenvermerk unter Hinweis auf den unanfechtbaren Bescheid vom 20. Dezember I960 fest, daß die Weiterbearbeitung nur zur Prüfung der Möglichkeit ein*r sachlich positiven Regelung aufgenommen worden sei. Als auch der ärztliche Dienst sich dem vertrauensärztlichen Gutachten angeschlossen hatte, schrieb die Entschädigungsbehörde dem neuen Bevoll-mächxigten des Klägers am 29. März 1965: Da die zugesagte medizinische Überprüfung des Körperschadensanspruchs negativ verlaufen sei, bleibe es bei dem ablehnenden Bescheid vom 20. Dezember I960, Die Erteilung eines neuen ablehnenden Bescheids sei wegen der eingetretenen Rechtskraft der früheren Entscheidung ausgeschlossen, zu demal die Behörde auf Weisung gehalten sei, in derartigen Fällen keine neue Rechtsmittelfrist zu eröffnen, selbst wenn die frühere Ablehnung nur auf formelle Gründe gestützt worden sei.
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Am 30. November 1965 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers Neuentscheidung nach Art. IV Nr. 1 BEG SchlußG. Die Behörde verweigerte mit Schreiben vom 7. Januar 1966 eine Neuentscheidung, da die Ablehnung im Bescheid vom 20. Dezember I960 nicht aus medizinischen Gründen erfolgt sei; die Rücknahme des Antrags werde anheimgestellt.
Am 21. September 1966 wies der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, daß der Bescheid vom 20. Dezember I960 mit dem Schreiben vom 29. März 1965 aus medizinischen Gründen aufrechterhalten worden und deshalb der Antrag auf Neuentscheidung nach Art. IV Nr. 1 BEG-
 
SchlußG berechtigt sei. Der Antrag werde ferner auf Art. Ill Nr. 1 Abs. 1, 5 BEG-SchlußC, in Verbindung mit § 31 Abs. 2 und § 9 Abs. 5 BEG gestützt.
Die Entschädigungsbehörde erwiderte mit Schreiben vom 8. November 1966, sie vermöge nicht die Auffassung zu teilen, daß Rechte aus Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG hergeleitet werden könnten, nachdem aus Entgegenkommen der Behörde eine ärztliche Untersuchung stattgefunden habe, die ohne Feststellung eines rentenfähigen Leidens verlaufen sei.
Der Bevollmächtigte des Klägers erhob am 6. Mai 1967 Gegenvorstellungen und beanstandete insbesondere, daß die Behörde, obwohl sie das Verfahren in vollem Umfang wieder aufgenommen habe, keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen habe. Im Schreiben vom 23. Mai 1967 hielt die Entschädigungsbehörde an ihrer Rechtsauffassung fest. Sie teilte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, daß sie keinen weiteren Bescheid erlassen werde. Auch eine Prüfung nach § 31 Abs. 2 BEG habe zu keinem positiven Erfolg geführt.
Der Kläger hat am 27. November 1967 unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 23. Mai 1967, die die frühere Entscheidung vom 29. März 1965 bestätigt habe, Klage eingereicht. Mit ihr macht er einen Anspruch auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren wegen Gesundheit sschadens geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt
 der- Klager seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen
 Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht meint, der Bescheid vom v> t^zember I960 sei der einzige, der über den streitig n Entschädigungsanspruch ergangen sei. Die Entschä-r.gnngsbehörde habe es stets abgelehnt, einen weiteren - o.a at id zu erlassen, obwohl sie dazu jedenfalls auf aeu Antrag des Klägers, der sich auf Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG gestützt habe, verpflichtet gewesen und die Möglichkeit einer Anwendung des Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG, § 31 Abs. 2 BEG hinzugekommen sei. Doch sei die,Klage als Üntätigkeitsklage nach § 216 BEG zulässig.
Dem kann nicht gefolgt werden. In dem Schreiben vom 29* März 1965 hat die Entschädigungsbehörde an inrem unanfechtbar gewordenen ablehnenden Bescheid vom 20. Dezember I960 festgehalten und die verlangte Neu-■mtScheidung über den Gesundheitsschadensanspruch des Klägers verweigert, weil die sachlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht gegeben seien. Auch mit den Schreiben vom 8* November 1966 und 23. Mai 1967 hat sie es abgelehnt, dem Kläger, der inzwischen ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1, h BEG-SchlußG und ein Recht auf Angleichung nach Art, IV Nr. 1 Abs. la BEG-tr.hlußO geltend gemacht hatte, durch Bescheid eine Ent-; c’n s i i gung wegen Gesundhej tcSchadens zuzuerkennen.
 
Damit sind vom Kläger erhobene Rechtsansprüche und das Abhilfebegehren gegenüber dem Bescheid vom 20* Dezember I960, das die Entschädigungsbehörde in seinen im Jahre 1962 gestellten Anträgen gesehen hat, abgelehnt worden. Es ist dem Kläger dadurch die Klagemöglichkeit eröffnet worden, und zwar, soweit Rechtsansprüche abgelehnt sind, unmittelbar nach § 210 BEG, soweit Abhilfe verweigert ist, in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift (BGH RzW 1972, 341 Nr. 10). Unerheblich ist, daß die Behörde in den Schreiben keine Bescheide sah und es ablehnte, weitere Bescheide zu erlassen.
Da die genannten Schreiben dem Bevollmächtigten des Klägers formlos mitgeteilt wurden und keine Klagebelehrung enthielten, ist die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden. Auch war das Klagerecht nicht verwirkt, als die Klage am 27. November 1967 bei Gericht eingereicht wurde. Der Kläger hatte wiederholt zu verstehen gegeben, daß er seinen GesundheitsSchadensanspruch aufrechterhalte.
2.	Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG, wie sie vom Kläger beantragt worden ist, kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat die Frist eingehalten, und über seinen Antrag, ihm Entschädigung wegen Gesundheitsschadens zuzuerkennen, ist durch den Bescheid vom 20. Dezember I960 entschieden worden. Im Berufungsurteil wird unangreifbar ausgeführt, die Zustellung des Bescheids an den Vertreter des Klägers sei in Ordnung, da eine Vollmacht auf diesen Vorgelegen habe.
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Der Kläger hätte allenfalls die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist beim Landgericht beantragen können; das hat er aber nicht getan.
3.	Die Voraussetzungen für ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs* 1, 4 BEG-SchlußG liegen nicht vor*
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger sich nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft befand. Ein Lager Starachovice ist auch in der neugefaßten Anlage zur ErgV0-6.DV-BEG nicht genannt, die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte.
Auch die Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG hat kein Neuantragsrecht begründet, da der Gesundheitsschadensanspruch früher nicht nach dessen alter Fassung verneint worden ist (BGH RzW 1971, 82 Nr. 22).
4.	Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß der Bescheid vom 20. Dezember I960 nicht auf medizinischen Gründen beruhte, so daß insoweit eine Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG aus-scheidet. Ebensowenig ist Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG anwendbar .
Das vom Kläger nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 20. Dezember I960 gestellte Verlangen, die Voraussetzungen des Gesundheitsschadensan-spruchs zu prüfen, nahm die Entschädigungsbehörde zu dem Anlaß, in eine solche Prüfung einzutreten. Sie teilte
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das dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit und fügte hinzu, der ablehnende Bescheid vom 20. Dezember I960 solle aufrechterhalten werden, wenn die Ermittlungen negativ verlaufen würden. Demgemäß schrieb die Behörde am 29. März 1965 an den Prozeßbevollmächtigten, daß es wegen des Ausgangs der medizinischen Ermittlungen bei dem früheren Bescheid bleibe. Damit hatte die Behörde es aus medizinischen Gründen abgelehnt, einen Zweitbescheid zugunsten des Klägers zu erlassen.
Es kann offenbleiben, ob gegenüber einem derartigen Zweitbescheid aus der Zeit vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes eine Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG in Betracht käme; denn der Bescheid, der in dem Schreiben vom 29. März 1965 liegt, ist nicht unanfechtbar geworden, so daß es schon an dieser Voraussetzung für eine Angleichung fehlt.
5.	Dagegen greifen die Einwendungen der Revision im Ergebnis durch, soweit das Berufungsgericht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen hat, ein nach Ablauf der Frist zur Klage gegen den Erstbescheid ergangener Zweitbescheid sei unanfechtbar (BVerfG RzW 1970, 160 Nr. 7; BGH RzW 1972, 341 Nr. 10). Die Versagung der Abhilfe durch die Entschädigungsbehörde ist im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen. Dabei unterliegen die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Rechtslage der
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vollen richterlichen Kontrolle, während der Umfang der richterlichen Prüfung entsprechend § 211 BEG beschränkt ist, soweit die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln. Gegenstand des behördlichen Ermessens ist die Abwägung der für und gegen die Abhilfe sprechenden Gesichtspunkte.
Zu beachten ist, daß, wer Abhilfe gegenüber einer unanfechtbaren Entscheidung begehrt, diesem Verlangen eindeutig Ausdruck gegeben haben muß; ein mit anderer Begründung gestellter Antrag reicht nicht aus (BGH RzW 1972, 346 Nr. 12). Daß der Kläger im Wege der Abhilfe eine Änderung des unanfechtbaren Bescheids vom 20. Dezember I960 erreichen will, ist aber mit hinreichender Deutlichkeit hervorgetreten. Im übrigen muß der Antragsteller in angemessener Frist die Gründe darlegen, weshalb es nach seiner Ansicht der Gerechtigkeit widerspräche, ihn an der unanfechtbaren Entscheidung festzuhalten (BGH Urteil vom 15. Februar 1973 - IX ZR 63/71). Die Entschädigungsbehörde hat sich auf die Eingaben des Klägers jedenfalls zunächst veranlaßt gesehen, weitere Ermittlungen anzustellen.
Die Prüfung, ob dem Abhilfeverlangen des Klägers stattzugeben ist, steht noch aus; dafür sind weitgehend
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tatrichterliche Feststellungen erforderlich. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Mai
 Wüstenberg
Zorn
 Henkel
Portmann