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BGH

Gericht: BGH

Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Henkel für Hecht erkannte Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 170 Zivilsenats des Ober-“ landesgerichts Düsseldorf vom 15» November 1967 wird zurückgewiesen. Die Entsohädigungsbehörde gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 180 Mai 1961 Heilverfahren und bis zu dem 31. Das Oberlandesgericht hat die Berufung, mit der die Klägerin nur noch eine Rente für die Zeit vom 18. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin im Wege der Angleiohung naoh Art. IV Nr. 1 Abs, 1a BEG-Schlußgesetz eine Rente vom 1, November 1953 bis zu dem 31. Dagegen sei der Bescheid vom 25o März 1965 nicht angleichungsfähig und enthalte auch keine Beschwer. Mit diesem Bescheid ist über den Rentenan-spruch neu entschieden und ein Anspruch auf Rente bewilligt worden. Der Bescheid vom 18, Mai 1961, der über den Entschädigungszeitraum bis zu diesem Zeitpunkt entschieden hat, ist unanfechtbar geworden. Gegen den Bescheid vom 25o März 1965 ist innerhalb der Frist des § 210 BEG Klage erhoben worden. Auf die Begründung des Klagantrags kommt es nicht an; der von der Klägerin vorgelegte Sachverhalt ist unter jedem nur möglichen rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (RGZ 126, 28; 129, 55)« Die Klägerin ist auch durch den Bescheid vom 25. März 1965 insoweit beschwert, als eie Rente für den von den Bescheiden vom 18, Mai 1961 und vom 25« März 1965 nicht erfaßten Entschä-digungsZeitraum vom 19« Mai 1961 bis zu dem 31« August 1962 begehrt. nach Erlaß des Bescheids tob 18* Mai 1961 in Gesundheitszustand der Klägerin keine wesentliche Inderung eingetreten sei, von der Revision verfahrensrechtlich nicht angegriffen wordene Von dieser tatrichterlichen Feststellung ist daher auszugehen* Sie trägt die ange-fochtene Entscheidung*

Zitierte Normen: § 206 BEG
BEGMärzAnspruchRenteBerufungsgerichtKlägerinRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
24/7 00
*

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19o Februar 1970 Pohl,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten dureh die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
(
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 29. Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß,
 Dr. Graf, Zorn und Henkel
 für Hecht erkannte
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 170 Zivilsenats des Ober-“ landesgerichts Düsseldorf vom 15» November 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfreio Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin o
Von Reohts wegen Tatbestand
 Die jüdische Klägerin ist 1907 in Warschau geboren. Sie ist 1922 von Polen nach Frankreich ausgewandert. Von 194-1 bis 1944 war sie in der Umgebung von Paris der nationalsozialistischen Judenverfolgung ausgesetzt0 Nach der Befreiung blieb sie in Frankreich. Sie besitzt die französische Staatsangehörigkeit.
Die Entsohädigungsbehörde gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 180 Mai 1961 Heilverfahren und bis zu dem 31. Oktober 1953 KapitalentSchädigung} den Anspruch auf Rente lehnte
 sie aus medizinischen Gründen ab. Dieser Bescheid ist nicht angefochten worden«
Die Klägerin beantragte am 12. September 1962 weitere Entschädigung, weil sich ihre verfolgungsbedingten Leiden erheblich verschlechtert hätten. Die Behörde erließ am 25o Mär* 1965 wegen Verschlimmerung der anerkannten Verfolgungsleiden einen Änderungsbescheid. Damit bewilligte sie der Klägerin ab 1. Juni 1965 eine Rente von 371 DM und eine Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. September 1962 bis 31o Mai 1965 von 11.643 DM. Im übrigen bestimmte sie, daß der Bescheid vom 18. Mai 1961 unberührt bleibt. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen beide Bescheide. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung, mit der die Klägerin nur noch eine Rente für die Zeit vom 18. Mai 1961 bis zu dem 25. März 1965 begehrte, zurtickgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entsoheidungagründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin im Wege der Angleiohung naoh Art. IV Nr. 1 Abs, 1a BEG-Schlußgesetz eine Rente vom 1, November 1953 bis zu dem 31. August 1962 begehre. Ea hat ausgeführt: Gegen-
 
über dem Bescheid vom 18. Mai 1961 sei die Angleichung zulässig, jedoch nicht begründet, weil die Klägerin die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 4, 150,
160 BEG nicht erfülle. Dagegen sei der Bescheid vom 25o März 1965 nicht angleichungsfähig und enthalte auch keine Beschwer. §§ 206, 35 BEG fänden keine Anwendung, weil nach Erlaß des Bescheids vom 18. Mai 1961 im Gesundheitszustand der Klägerin keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Im übrigen fehle es auch für diesen Anspruch an den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach BEG.
Diese Ausführungen sind insoweit rechtsfehlerhaft, als das Berufungsgericht den Klageantrag in erster Linie unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG—Schlußgesetz geprüft hat.
Die Bescheide vom 18. Mai 1961 und vom 25» März 1965 können nicht unabhängig voneinander, sondern nur als Gesamtheit gesehen werden. Dabei handelt es sich bei dem Bescheid vom 25o März 1965 um einen Änderungsbescheid nach §§ 206, 35 BEG. Mit diesem Bescheid ist über den Rentenan-spruch neu entschieden und ein Anspruch auf Rente bewilligt worden. Damit ist eine Angleichung nach Art. IV Nr« 1 Abs. 1a BEG-Schlußgesetz ausgeschlossen.
Im Verfahren nach § 206 BEG ist die Anspruchsgrundlage nicht neu zu prüfen; die Peststellung des Rechts als solches ist und bleibt bindend und kann nicht mehr in Präge gestellt werden. Dies gilt auch, wenn in dem vorausgegangenen Bescheid
 
T
nur die Anspruchsgrundlage bejaht, die Rente selbst aber wegen Nichterreichens der Rentenschwelle verneint worden ist (BGH RzW 1967, 136 Nr, 34; 137 Nr, 35; 1959, 5H Nr. 31; NJV 1961, 871; RGZ 108, 413; 162, 279)» Die Feststellung in dem Bescheid vom 18, Mai 1961, daß die Klägerin zu dem Kreis der nach § 160 BEG Entschädigungsberechtigten gehöre, ist daher für das Verfahren nach § 206 BEG bindend.
Trotzdem ist das Berufungsurteil im Ergebnis zutreffend, Die weiteren Erwägungen, auf die das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung stützt, halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Bescheid vom 18, Mai 1961, der über den Entschädigungszeitraum bis zu diesem Zeitpunkt entschieden hat, ist unanfechtbar geworden. Gegen den Bescheid vom 25o März 1965 ist innerhalb der Frist des § 210 BEG Klage erhoben worden. Diese ist als Klage im Verfahren nach § 206 BEG anzusehen. Auf die Begründung des Klagantrags kommt es nicht an; der von der Klägerin vorgelegte Sachverhalt ist unter jedem nur möglichen rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (RGZ 126, 28; 129, 55)« Die Klägerin ist auch durch den Bescheid vom 25. März 1965 insoweit beschwert, als eie Rente für den von den Bescheiden vom 18, Mai 1961 und vom 25« März 1965 nicht erfaßten Entschä-digungsZeitraum vom 19« Mai 1961 bis zu dem 31« August 1962 begehrt. Jedoch sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts, die Voraussetzungen des § 206 BEG seien nicht gegeben, weil
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nach Erlaß des Bescheids tob 18* Mai 1961 in Gesundheitszustand der Klägerin keine wesentliche Inderung eingetreten sei, von der Revision verfahrensrechtlich nicht angegriffen wordene Von dieser tatrichterlichen Feststellung ist daher auszugehen* Sie trägt die ange-fochtene Entscheidung*
Mai	Maaß	Graf
 Zorn
Henkel