Wurde der Höchstbetrag von 40.000 DM gewährt, ohne daß das Ende des Entschädigungszeitraums nach §§ 92, 75» 79 BEG festgestellt wurde, so ist der Betrag der Kapitalentschädigung maßgeblich, der sich für den Zeitpunkt der früheren Entscheidung nach §§ 92, 75, 79 BEG errechnet. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen Schadens im beruflichen Portkommen für die Zeit vom 1. Februar 1961 hat sein Bevollmächtigter angezeigt, daß der Kläger die Kapitalentschädigung wähle; da in Anbetracht des langen Schadenszeitraumes der Höchstbetrag von 40.000 DM erreicht sei, sei er mit einem Vergleich über diese Summe einverstanden. Der Kläger hat außerdem Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angemeldet und dazu ein Gutachten seines behandelnden Arztes vom 20. Dezember 1965 hat der Kläger den Vergleich wegen Berufsschadens erneut angefochten und seine Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 189 a BEG neu geltend gemacht. Er hat die Rente gewählt und seine Ansprüche auch auf Artikel III Nr. 2 BEG-SG gestützt. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger den Anspruch auf Rente weiter, wobei er- gleichzeitig die Verlängerung des Entschädigungszeitraums bis zu dem 31. Januar 1966 eine laufende Rente von monatlich 998 DM mit der Maßgabe, daß gemäß § 141 e BEG hierauf 75 % der ihm ab 1. Der Kläger habe nach seiner eigenen Erklärung die Kapitalentschädigung gewählt, weil er einen größeren Betrag benötigte, um sich eine neue Existenz zu gründen. Nach § 121 BGB muß die Anfechtung im Palle des § 119 BGB unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgründe Kenntnis erlangt hat. Der Kläger hatte bereits vor Beginn der Verhandlungen von sich aus erklärt, daß er die Kapitalentschädigung wähle und mit einer vergleichsweisen Regelung durch Zahlung von 40.000 DM einverstanden sei. 2. Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, der Kläger könne auch auf Grund des BEG-Schlußgesetzes von dem Vergleich nicht abrücken. Die wegen Portdauer des Schadenszeitraumes durch bloßen Zeitablauf inzwischen rechnerisch aufgelaufene Erhöhung der Kapitalentschädigung sei keine solche auf Grund des BEG-SchlußG. Da dem Kläger schon vor Inkrafttreten des BEG-SchlußG ein Rentenwahlrecht zugestanden habe, seien auch die Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht gegeben. Nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG ist ein vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes geschlossener Vergleich anfechtbar, wenn dem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zusteht. Dabei kommt es wie in den Pallen des Art. Ill Nr. 1 und 2 BEG-SchlußG darauf an, ob im Einzelfall eine Verbesserung eingetreten ist, die sich unmittelbar zugunsten des Berechtigten auswirkt (BGH RzW 1968, 331). Im vorliegenden Pall hatte der Kläger die Kapitalentschädigung gewählt und dafür den Höchstbetrag von 40.000 DM erhalten. Da für den Anspruch auf Kapitalentschädigung nach § 123 Abs. 1 BEG der Betrag von 40.000 DM die absolute Grenze bildet und das BEG-Schlußgesetz diesen Betrag nicht angehoben hat, hat sich der Anspruch des Klägers auf Kapitalentschädigung nicht erhöht. März 1961 war nach den Feststellungen’ des Berufungsgerichts nur die Kapitalentschädigung-und nicht die Rente. Der Kläger kann daher die Anfechtung auch nicht mit einer Verbesserung der Rente durch Zugrundelegung einer höheren Kapitalentschädlgung begründen. Weder der Wortlaut von Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG noch Zusammenhang und Zweckbestimmung der Übergangsvorschriften des Artikels III BEG-SchlußG insgesamt sprechen dafür, daß im Palle eines Vergleichsabschlusses ein Anfechtungsrecht auch hinsichtlich von Tatbeständen gegeben ist, die der Vergleich nicht regelt. Da Gegenstand des Vergleichs von 23* März 1961 nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rentenwahlrechts war, hätte der Kläger innerhalb der Prist des § 96 BEG die Rente wählen können, wenn er nicht schon vorher erklärt hätte, er wähle die Kapitalentschädigung. Nicht der Vergleich stand demnach dem Rentenwahlrecht entgegen, sondern die nach § 96 Satz 3 BEG bindende "Wahl" der Kapitalentschädigung durch den Kläger. unechten Vergleich, bei dem überhaupt nur ein weitergehender Anspruch nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG angemeldet werden konnte (BGH Urteil vom 11. Ebenso hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß der Kläger kein Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG hat, weil ihm ein solches nicht erstmalig auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG zusteht. Der Berufungsrichter hat auch dieses Recht verneint, weil sich die 1961 nicht gewählte Rente auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG nicht erhöht habe. Auch sei die Anhebung des Höchstbetrages in § 95 Abs. 1 BEG keine Erhöhung im Sinne des Art. I BEG-SchlußG, weil es sich nur um eine lineare Rentenverbesserung handele. Nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG kann der Berechtigte die nicht gewählte Entschädigung verlangen, wenn ihm nach bisherigen Vorschriften bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen ein Wahlrecht zustand und sich auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG die nicht gewählte Entschädigung erhöht hat. Zwar kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß seit Vergleichsabschluß durch Fortdauer des Entschädigungszeitraums seine Kapitalentschädigung über den Betrag von 40.000 DM hinaus fortlaufend gestiegen sei und sich damit auch seine Rente erhöht hätte. Im Rahmen von Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG kann für die Frage der Erhöhung der Rente im privaten Dienst daher stets Schädigung ausgegangen werden, es sei denn, daß Art. III Nr. 2 und 3 BEG-SchlußG die Rechtsgrundlage dafür bieten, wegen eines weitergehenden Anspruchs auf Grund des Art. I BEG-SchlußG die Kapitalentschädigung neu festzusetzen oder ihre Festsetzung in einem Vergleich anzufechten. V/ährend die Verfolgten, die bereits nach bisherigem Recht die Rente gewählt hatten, bei der Berechnung der Rente nach § 93 BEG auf die Höhe der damals festgesetzten oder festzusetzenden Kapitalentschädigung beschränkt wären (BGH RzW 1962, 174 Nr. 24), würde sich bei einer späteren Ausübung der Rentenwahl nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG durch den Zeitablauf stets die Kapitalentschädigung und damit die Rente erhöhen. Das widerspricht dem Grundgedanken von Art. III Nr. 2 Abs.3 und 4 BEG-SchlußG. Dezember 1958 beendet angesehen worden, weil der Kläger im Sihne des § 75 BEG eine ausreichnde Lebensgrundlage erlangt hatte, sondern weil er die Kapitalentschädigung vorab gewählt hatte und bereits bei einem Entschädigungszeitraum bis zu dem 31. Wenn die gesetzliche Regelung des § 75 BEG für die Frage der Beendigung des Entschädigungszeitraums rechtlich keine Rolle gespielt hat, dann kann auch eine etwaige Änderung dieser Vorschrift im Rahmen des Art. I BEG-SchlußG keinen Der Kläger ist daher nicht berechtigt, nach dem BEG-Schlußgesetz eine Neufestsetzung der Kapitalentschädigung über den Betrag von 40.000 DM hinaus zu verlangen und nach Neufestsetzung dieser Kapitalentschädigung daraus die Rente zu wählen. Für die Anwendung des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG kommt es im vorliegenden Pall auch nicht darauf an, ob sich durch das BEG-Schlußgesetz die Höchstbeträge des § 95 BEG erhöht haben. Januar 1966 von bisher 785 DM auf 1.000 DM eine Erhöhung der Rente im Sinne von Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG dar (BGH das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 18. Dezember 1965 der Höchstbetrag der Rente von 785 DM zu zahlen gewesen wäre und die nach § 93 BEG, § 33 der 3. DV-BEG errechnete Rente den Höchstbetrag von 785 DM um einen Betrag überstiegen hätte, der über die lineare Erhöhung des Höchstbetrages hinausgegangen wäre. Da es auch für die Frage der Erhöhung der nicht gewählten Entschädigung nur auf die Erhöhung im konkreten Fall ankommt, hat sich für den Kläger durch die Erhöhung des Höchstbetrages auf 1.000 DM monatlich auf Grund der Neufassung des § 95 Abs. 1 BEG ab 1. Das hat der Senat für den Pall der Rente nach § 156 BEG bereits ausgesprochen (BGH RzW 1968, 369). Diese Änderung der Rechtsnatur der Rente im privaten Dienst ist - abgesehen von dem Pall der Mindestrente nach § 95 Abs. 2 BEG - auch stets mit einer rechnerischen Erhöhung der Rente verbunden, weil die Bundesregierung diese Renten ab 1. Pür die Berechnung der Rente gemäß § 93 BEG ist nicht vom Höchstbetrag der Kapitalentschädigung von 40.000 DM auszugehen (BGH RzW 1959, 264 Nr. 25). Maßgeblich ist die Kapitalentschädigung nach § 92 BEG, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung errechnet. Dabei ist im Palle des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG auf den Zeitpunkt der früheren Entscheidung abzustellen. Der Verfolgte kann eine Verlängerung des Entschädigungszeitraums bis zu dem Zeitpunkt der früheren Entscheidung im Rahmen von Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG allerdings dann nicht verlangen, wenn bei der früheren Entscheidung das Ende des Entschädigungszeitraumes nach § 92 BEG bemessen worden ist und Art. I BEG-SchlußG hierfür keine günstigere Berechnung vorsieht; eine nachträgliche Erhöhung der Kapitalentschädigung nach § 80 BEG über diesen Zeitpunkt hinaus würde nämlich auch insoweit wieder bedeuten, daß der Verfolgte,der erst nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG die Rente wählt, besser gestellt würde als der Verfolgte, der bereits auf Grund der früheren Entscheidung nach § 94 BEG von seinem Rentenwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Da der Kläger bereits vor Abschluß des Vergleichs vom 25* März 1961 die Kapitalentschädigung gewählt hatte, ist das Ende des Entschädigungszeitraums nicht nach § 92 BEG berechnet, sondern wegen Erreichung des Höchstbetrages nach § 123 BEG auf den 31* Dezember 1958 festgesetzt worden. Hätte der Kläger damals nicht von vornherein die Kapitalentschädigung gewählt, wäre die Entschädigungsbehörde nach § 199 BEG verpflichtet gewesen, auch den Rentenanspruch der Höhe nach festzusetzen. Da der Verfolgte nach Art. III Nr. 4 Abs.2 BEG-SchlußG hinsichtlich seines neuen Wahlrechts in dieselbe Rechtslage versetzt werden soll, in der er sich im Palle der früheren Wahl der nicht gewählten Entschädigung befunden hätte, ist der Berechnung der Rente nicht die Dezember 1958 errechnete Betrag der Kapitalentschädigung von 40.039 DM erhöht sich daher um 26 x 256 = 6.656 DM auf 46.695 DM. Entschädigung für den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet, ist beim Kläger die Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit. Die Kürzung der Gesundheitsschadensrente und die Verrechnung mit der Summe der rückständigen Rentenbeträge für Schaden im beruflichen Portkommen erstreckt sich daher auf den gesamten Zeitraum vom 1. Dem steht nicht entgegen, daß § 206 a BEG, der die Entschädigungsbehörde in diesen Fällen zu dem Erlaß eines neuen Bescheides ermächtigt, nach Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG erst mit Verkündung des BEG-Schlußge-setzes, also am 18. Es würde auch zu rechtlich nicht vertretbaren Zufallsergebnissen führen, die Verrechnung der einzelnen Ansprüche nach §§ 141 d bis 141 k BEG vom Inkrafttreten des § 206 a BEG abhängig zu machen. Auf diesen Kürzungsbetrag von insgesamt 27.985 DM sind 16.127 DM anzurechnen, die die Entschädigungsbehörde von der Kapitalentschädigung und Rente für den Gesundheits-schaden auf Grund des § 121 BEG a. Es verbleibt somit ein Kürzungsbetrag von 11.858 DM, der auf die oben errechnete Rentennachzahlung für Schaden im beruflichen Fortkommen von 93.711 DM anzurechnen ist. Die Entschädigungsbehörde ist nach § 206 a BEG befugt, von diesem Zeitpunkt an die Gesundheitsschadensrente des Klägers gemäß § 141 e BEG auf 25 $ herabzusetzen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG-SchlußG Art. III Nr. 4 Abs. 2 Im privaten Dienst geschädigte Verfolgte, die bei bestehendem Wahlrecht (§94 BEG) die Kapitalentschädigung gewählt haben, können wegen der Änderung der Rechtsnatur der Rente nach §§ 93, 126 Abs. 2 Nr. 2 BEG durch Art. I Nr. 74 BEG-SchlußG nunmehr die Rente verlangen. Der Berechnung der Rente ist die seinerzeit errechnete Kapitalentschädigung zugrundezulegen. Wurde der Höchstbetrag von 40.000 DM gewährt, ohne daß das Ende des Entschädigungszeitraums nach §§ 92, 75» 79 BEG festgestellt wurde, so ist der Betrag der Kapitalentschädigung maßgeblich, der sich für den Zeitpunkt der früheren Entscheidung nach §§ 92, 75, 79 BEG errechnet. BEG §§ 141 d ff, 206 a Das Inkrafttreten des § 206 a BEG zu dem 18. September 1965 steht einer Neuberechnung mehrerer Renten nach §§ 141 d bis' 141 k BEG mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 nicht entgegen. BGH, Urt. v. 18. Dezember 1969 - IX ZR 105/68 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 105/68 URTEIL Verkündet am 18. Dezember 1969 Pohl, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit W A Stockholm - Johanneshov/Schweden, Y: , Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen La.iiu jö e r 1 i n , vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 27. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezember 1967 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 191 des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 1967 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen Schadens im beruflichen Portkommen für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. Dezember 1969 81.853 DM und ab 1. Januar 1970 eine laufende Rente von monatlich 812 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Rechtsstreit ist gebühren- und auslagenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1907 geborene jüdische Kläger war bis zu seiner verfolgungsbedingten Auswanderung im Jahre 1933 im Betrieb seines Vaters überwiegend als Vertreter unselbständig tätig. Er hat Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht und dazu vorgetragen, er habe zu keiner Zeit eine ausreichende Lebensgrundlage wiedererlangt. Mit Schreiben vom 15. Februar 1961 hat sein Bevollmächtigter angezeigt, daß der Kläger die Kapitalentschädigung wähle; da in Anbetracht des langen Schadenszeitraumes der Höchstbetrag von 40.000 DM erreicht sei, sei er mit einem Vergleich über diese Summe einverstanden. Der Beklagte kam unter Zugrundelegung eines Monatsbetrages von 256 RM/DM im vergleichbaren mittleren Dienst und bei einem Entschädigungszeitraum vom 1. November 1935 bis 31. Dezember 1958 bereits zu einer errechneten Kapitalentschädigung von über 40.000 DM. Er gewährte daher dem Kläger auf Grund eines Vergleichs vom 23. März 1961 den Höchstbetrag von 40.000 DM. Der Kläger hat außerdem Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angemeldet und dazu ein Gutachten seines behandelnden Arztes vom 20. April I960 überreicht, in dem eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 50 i> bestätigt wird. Der Beklagte hat ein vertrauensärztliches Gutachten vom 2. Februar 1962 eingeholt. Danach ist der Kläger ab 1. Januar 1946 in seiner Erwerbsfähigkeit insgesamt um 50 v. H. gemindert und verfolgungsbedingt um 30 v. H. beeinträchtigt. Der Beklagte hat dem Kläger deshalb mit Bescheid vom 10. August 1962 Kapitalentschädigung und Rente gewährt und diese nach § 121 BEG a. F. um 75 $ gekürzt, was bis zu dem 31- Dezember 1958 einen Kürzungsbetrag von insgesamt 16.127 DM ergab. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 1965 hat der Kläger den Berufsschadensvergleich vom 23. März 1961 wegen Irrtums angefochten, weil er damals angenommen habe, er sei nicht um 50 v. H. in seiner Arbeitsfähigkeit gemindert und könne deshalb nach § 94 BEG nicht die Rente wählen. Erst bei seiner amtsärztlichen Untersuchung habe sich herausgestellt, daß seine allgemeine Erwerbsminderung über 50 v. H. betrage. Der Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 1965 mitgeteilt, daß er der Anfechtung nicht stattgebe. Am 14. Dezember 1965 hat der Kläger den Vergleich wegen Berufsschadens erneut angefochten und seine Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 189 a BEG neu geltend gemacht. Er hat die Rente gewählt und seine Ansprüche auch auf Artikel III Nr. 2 BEG-SG gestützt. Dabei hat er sich auf die Neufassung der §§ 76 Abs. 3, 92 Abs'. 2 BEG bezogen. Diese Anträge sind vom Beklagten abgelehnt worden, weil in dem Vergleich vom 23. März 1961 der Zuschlag von 20 # gemäß § 92 Abs. 2 BEG bereits berücksichtigt worden sei. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger den Anspruch auf Rente weiter, wobei er- gleichzeitig die Verlängerung des Entschädigungszeitraums bis zu dem 31. Dezember 1966 und damit die Erhöhung der Kapitalentschädigung als Be- 5 rechnungsgrundlage für die Rente von 40.000 DM auf 64.614,40 verlangt. Bei Zugrundelegung der jeweiligen Höchstbetragsrente begehrt er eine Rentennachzahlung bis 31. Dezember 1965 von 57.380 DM und ab 1. Januar 1966 eine laufende Rente von monatlich 998 DM mit der Maßgabe, daß gemäß § 141 e BEG hierauf 75 % der ihm ab 1. Januar 1959 gezahlten Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit anzurechnen seien. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist zu dem Teil begründet. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Vergleich vom 23. März 1961 sei nach wie vor geltende Grundlage für die BerufsentSchädigung des Klägers. Anstelle der erhal-* tenen Kapitalentschädigung stehe ihm eine Rente nicht zu. Zwar könne zu seinen Gunsten angenommen werden, daß die im Verfahren über seinen Gesundheitsschaden festgestellte Erwerbsminderung.-dem Arbeitsunfähigkeitsgrad in dem von ihm zuletzt ausgeübten Beruf im Sinne des § 94 BEG entspreche und daß dieser seit 1946 in einer Höhe von 50 $> bestehe. Demgemäß habe dem Kläger im Jahre 1961 ein Rentenwahlrecht zugestanden. Hierüber habe sich der Kläger bei Abschluß des Vergleiches aber nicht geirrt} auch 6 habe weder Unkenntnis noch Streit über diesen Punkt bestanden. Bereits in dem sehr ausführlichen Gutachten des behandelnden Arztes vom 20. April I960 sei ein Erwerbs-minderungsgrad von 50 i angeführt, der durch die spätere vertrauensärztliche Untersuchung lediglich bestätigt worden sei. An den Voraussetzungen des § 779 BGB fehle es, weil die Parteien in Kenntnis des damaligen schlechten Gesundheitszustandes des Klägers sich auf eine Kapitalentschädigung in Höhe des Höchstbetrages geeinigt hätten. Der Kläger habe nach seiner eigenen Erklärung die Kapitalentschädigung gewählt, weil er einen größeren Betrag benötigte, um sich eine neue Existenz zu gründen. An diese Wahl der Kapitalentschädigung sei er gebunden. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der Kläger ist weder nach § 119 BGB berechtigt, den Vergleich vom 23. März 1961 wegen Irrtums anzufechten, noch kann er sich auf eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB berufen. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum vorliegt (vgl. hierzu BGH RzW 1969, 94); denn die erst mit Schreiben vom 8. Juni 1965 erklärte Anfechtung wäre verspätet. Nach § 121 BGB muß die Anfechtung im Palle des § 119 BGB unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgründe Kenntnis erlangt hat. Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger jedenfalls durch das vertrauensärztliche Gutachten vom 2. Februar 1962 erfahren, daß seine allgemeine Erwerbsminderung über 50 i beträgt. Er hätte deshalb unverzüglich nach dieser Unterrichtung die Anfechtung erklären müssen und nicht erst mehr als drei Jahre später. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB verneint. Der Vergleich vom 23. März 1961 war kein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über das Bestehen eines Rentenwahlrechts im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden ist. Der Kläger hatte bereits vor Beginn der Verhandlungen von sich aus erklärt, daß er die Kapitalentschädigung wähle und mit einer vergleichsweisen Regelung durch Zahlung von 40.000 DM einverstanden sei. Der Beklagte hat dieses Vergleichsangebot lediglich angenommen. 2. Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, der Kläger könne auch auf Grund des BEG-Schlußgesetzes von dem Vergleich nicht abrücken. Gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses sei weder ein weitergehender Anspruch noch ein neues Rentenwahlrecht eingeräumt worden. Der Vergleich vom 23. März 1961 könne daher weder nach Art. III Nr. 3, Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG angefochten noch durch Rentenwahlerklärung nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG beseitigt werden. Bereits bei Vergleichsabschluß habe festgestanden, daß dem * Kläger der 20 folge Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG züstand. Demnach sei damals die Kapitalentschädigung in gleicher Weise zu berechnen gewesen wie jetzt. Die wegen Portdauer des Schadenszeitraumes durch bloßen Zeitablauf inzwischen rechnerisch aufgelaufene Erhöhung der Kapitalentschädigung sei keine solche auf Grund des BEG-SchlußG. Da dem Kläger schon vor Inkrafttreten des BEG-SchlußG ein Rentenwahlrecht zugestanden habe, seien auch die Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht gegeben. 8 Auch diese Ausführungen sind im Ergebnis zutreffend. Nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG ist ein vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes geschlossener Vergleich anfechtbar, wenn dem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zusteht. Dabei kommt es wie in den Pallen des Art. Ill Nr. 1 und 2 BEG-SchlußG darauf an, ob im Einzelfall eine Verbesserung eingetreten ist, die sich unmittelbar zugunsten des Berechtigten auswirkt (BGH RzW 1968, 331). Es ist nicht auf eine abstrakte Verbesserung der Rechtslage abzustellen, sondern auf die konkrete Auswirkung der neuen Rechtslage für den Berechtigten. Im vorliegenden Pall hatte der Kläger die Kapitalentschädigung gewählt und dafür den Höchstbetrag von 40.000 DM erhalten. Da für den Anspruch auf Kapitalentschädigung nach § 123 Abs. 1 BEG der Betrag von 40.000 DM die absolute Grenze bildet und das BEG-Schlußgesetz diesen Betrag nicht angehoben hat, hat sich der Anspruch des Klägers auf Kapitalentschädigung nicht erhöht. Gegenstand des Vergleichs vom 23. März 1961 war nach den Feststellungen’ des Berufungsgerichts nur die Kapitalentschädigung-und nicht die Rente. Der Kläger kann daher die Anfechtung auch nicht mit einer Verbesserung der Rente durch Zugrundelegung einer höheren Kapitalentschädlgung begründen. Weder der Wortlaut von Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG noch Zusammenhang und Zweckbestimmung der Übergangsvorschriften des Artikels III BEG-SchlußG insgesamt sprechen dafür, daß im Palle eines Vergleichsabschlusses ein Anfechtungsrecht auch hinsichtlich von Tatbeständen gegeben ist, die der Vergleich nicht regelt. Da Gegenstand des Vergleichs von 23* März 1961 nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rentenwahlrechts war, hätte der Kläger innerhalb der Prist des § 96 BEG die Rente wählen können, wenn er nicht schon vorher erklärt hätte, er wähle die Kapitalentschädigung. Nicht der Vergleich stand demnach dem Rentenwahlrecht entgegen, sondern die nach § 96 Satz 3 BEG bindende "Wahl" der Kapitalentschädigung durch den Kläger. Diesen Pall regelt nicht Art. III Nr. 3» sondern Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG. Außerdem handelt es sich im vorliegenden Pall aber auch um keinen nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechtbaren Vergleich, sondern um einen sog. unechten Vergleich, bei dem überhaupt nur ein weitergehender Anspruch nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG angemeldet werden konnte (BGH Urteil vom 11. Juli 1968 - IX ZR 231/67). Schließlich scheidet auch ein Anfechtungsrecht des Klägers nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG aus, weil kein Angleichungsfall gemäß Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG vorliegt. Ebenso hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß der Kläger kein Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG hat, weil ihm ein solches nicht erstmalig auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG zusteht. An den Voraussetzungen der Rentenwahl nach § 94 BEG hat das BEG-Schlußgesetz nichts geändert. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dein Kläger ein Rentcnwahlrecht aber nach Art. III 10 - Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zu. Der Berufungsrichter hat auch dieses Recht verneint, weil sich die 1961 nicht gewählte Rente auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG nicht erhöht habe. Sie sei bereits damals auf der Grundlage einer KapitalentSchädigung mit 20 $igem Zuschlag zu errechnen gewesen. Ihre rechnerische Erhöhung infolge einer durch bloßen Zeitablauf erfolgten Steigerung sei keine solche auf Grund des Art. I BEG-SchlußG. Auch sei die Anhebung des Höchstbetrages in § 95 Abs. 1 BEG keine Erhöhung im Sinne des Art. I BEG-SchlußG, weil es sich nur um eine lineare Rentenverbesserung handele. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG kann der Berechtigte die nicht gewählte Entschädigung verlangen, wenn ihm nach bisherigen Vorschriften bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen ein Wahlrecht zustand und sich auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG die nicht gewählte Entschädigung erhöht hat. Zwar kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß seit Vergleichsabschluß durch Fortdauer des Entschädigungszeitraums seine Kapitalentschädigung über den Betrag von 40.000 DM hinaus fortlaufend gestiegen sei und sich damit auch seine Rente erhöht hätte. Denn weder die Erhöhung der Kapitalentschädigung noch die daraus folgende Erhöhung der Rente infolge Zeitablaufs beruhen auf Art. I BEG-SchlußG. Im Rahmen von Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG kann für die Frage der Erhöhung der Rente im privaten Dienst daher stets 7 nur von der Höhe der früher festgesetzten Kapitalent- 11 Schädigung ausgegangen werden, es sei denn, daß Art. III Nr. 2 und 3 BEG-SchlußG die Rechtsgrundlage dafür bieten, wegen eines weitergehenden Anspruchs auf Grund des Art. I BEG-SchlußG die Kapitalentschädigung neu festzusetzen oder ihre Festsetzung in einem Vergleich anzufechten. Sonst würden die Verfolgten besser gestellt werden, die erst nach Art. III Kr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ihre Rentenwahl erklären. V/ährend die Verfolgten, die bereits nach bisherigem Recht die Rente gewählt hatten, bei der Berechnung der Rente nach § 93 BEG auf die Höhe der damals festgesetzten oder festzusetzenden Kapitalentschädigung beschränkt wären (BGH RzW 1962, 174 Nr. 24), würde sich bei einer späteren Ausübung der Rentenwahl nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG durch den Zeitablauf stets die Kapitalentschädigung und damit die Rente erhöhen. Das widerspricht dem Grundgedanken von Art. III Nr. 2 Abs. 3 und 4 BEG-SchlußG. Dasselbe gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 1959 bis zu dem Abschluß des Vergleichs am 23. März 1961, Der Entschädigungszeitraum ist seinerzeit nicht deshalb als am 31. Dezember 1958 beendet angesehen worden, weil der Kläger im Sihne des § 75 BEG eine ausreichnde Lebensgrundlage erlangt hatte, sondern weil er die Kapitalentschädigung vorab gewählt hatte und bereits bei einem Entschädigungszeitraum bis zu dem 31. Dezember 1958 der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung von 40.000 DM erreicht war. Wenn die gesetzliche Regelung des § 75 BEG für die Frage der Beendigung des Entschädigungszeitraums rechtlich keine Rolle gespielt hat, dann kann auch eine etwaige Änderung dieser Vorschrift im Rahmen des Art. I BEG-SchlußG keinen 12 weitergehenden Anspruch begründen. Der Kläger ist daher nicht berechtigt, nach dem BEG-Schlußgesetz eine Neufestsetzung der Kapitalentschädigung über den Betrag von 40.000 DM hinaus zu verlangen und nach Neufestsetzung dieser Kapitalentschädigung daraus die Rente zu wählen. Für die Anwendung des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG kommt es im vorliegenden Pall auch nicht darauf an, ob sich durch das BEG-Schlußgesetz die Höchstbeträge des § 95 BEG erhöht haben. Zwar stellt die Erhöhung des Höchstbetrages der Berufsschadensrente ab 1. Januar 1966 von bisher 785 DM auf 1.000 DM eine Erhöhung der Rente im Sinne von Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG dar (BGH das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 18. Dezember 1969 - IX ZR 125/68). Das gilt für die Renten im privaten Dienst in gleicher Weise, wenn dem Berechtigten bis zu dem 31. Dezember 1965 der Höchstbetrag der Rente von 785 DM zu zahlen gewesen wäre und die nach § 93 BEG, § 33 der 3. DV-BEG errechnete Rente den Höchstbetrag von 785 DM um einen Betrag überstiegen hätte, der über die lineare Erhöhung des Höchstbetrages hinausgegangen wäre. Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu. Denn die nach § 93 BEG, § 33 der 3. DV-BEG errechnete Rente des Klägers erreicht zu dem 31. Dezember 1965 nicht den bisherigen Höchstbetrag von 785 DM. Da es auch für die Frage der Erhöhung der nicht gewählten Entschädigung nur auf die Erhöhung im konkreten Fall ankommt, hat sich für den Kläger durch die Erhöhung des Höchstbetrages auf 1.000 DM monatlich auf Grund der Neufassung des § 95 Abs. 1 BEG ab 1. Januar 1966 die Rente nicht erhöht. 13 - Art. Ill Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ist jedoch nicht nur dann anwendbar, wenn sich die nicht gewählte Entschädigung rein rechnerisch erhöht. Diese Vorschrift ist vielmehr entsprechend anzuwenden, wenn sich die Entschädigung in ihrem Wesen gewandelt hat. Das hat der Senat für den Pall der Rente nach § 156 BEG bereits ausgesprochen (BGH RzW 1968, 369). Diese Erwägungen gelten auch hier. Ebenso wie die Berufsschadensrente der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten nach § 156 BEG war auch die Rente des unselbständig Erwerbstätigen nach § 93 BEG i. V. m. § 33 der 5. DV-BEG bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes eine Pestrente. Sie nahm an den linearen Rentenerhöhungen der übrigen Renten nicht teil, weil § 126 BEG keine entsprechende Ermächtigung der Bundesregierung enthielt. Der Umstand, daß die Bundesregierung ab 1. Januar 1961 durch Herabsetzung der Teilungszahlen in § 33 Abs. 2 der 3» DV-BEG die Renten der unselbständig Erwerbstätigen im Ergebnis erhöht hat, ändert hieran nichts. Es handelte sich hierbei um eine einmalige Erhöhung, auf die kein Anspruch bestand. Auch war nicht abzusehen, ob und wann die Bundesregierung von dieser Möglichkeit nochmals Gebrauch machen würde. Demgegenüber bestimmt § 126 Abs. 2 BEG in der Passung des Art. I BEG-SchlußG, daß die Rentenbeträge des § 93 BEG durch Rechtsverordnung jeweils angemessen zu erhöhen sind, wenn sich die Dienstund Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen. Damit ist die Rente nach § 93 BEG der Rente des in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten weitgehend angeglichen und ihr Versorgungscharakter erheblich verstärkt worden. Bei der Wahl zwischen der Kapitalentschädigung und der Rente kann es für den Verfolg- ten somit eine ausschlaggebende Rolle gespielt haben, daß die Rente nach § 93 BEG bisher eine der Anpassung an die Lebenshaltungskosten nicht unterliegende Pestrente war. Diese Änderung der Rechtsnatur der Rente im privaten Dienst ist - abgesehen von dem Pall der Mindestrente nach § 95 Abs. 2 BEG - auch stets mit einer rechnerischen Erhöhung der Rente verbunden, weil die Bundesregierung diese Renten ab 1. Januar 1966 mehrfach linear angehoben hat. Deshalb ist es gerechtfertigt, dem Verfolgten in diesen Pallen ein neues Wahlrecht auf die Rente einzuräumen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 14. Dezember 1965 von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Rentenwahl erklärt. Ihm steht daher die Berufsschadensrente gemäß § 93 BEG zu. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, daß er bereits ab 1946 in seinem Beruf nicht mehr als 50 v. H. arbeitsfähig war. Die Rente nach § 12 BEG wäre daher ab 1. November 1953 zu zahlen, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente erfüllt hat (BGH RzW 1959, 324). Pür die Berechnung der Rente gemäß § 93 BEG ist nicht vom Höchstbetrag der Kapitalentschädigung von 40.000 DM auszugehen (BGH RzW 1959, 264 Nr. 25). Maßgeblich ist die Kapitalentschädigung nach § 92 BEG, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung errechnet. Dabei ist im Palle des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG auf den Zeitpunkt der früheren Entscheidung abzustellen. 15 Der Verfolgte kann eine Verlängerung des Entschädigungszeitraums bis zu dem Zeitpunkt der früheren Entscheidung im Rahmen von Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG allerdings dann nicht verlangen, wenn bei der früheren Entscheidung das Ende des Entschädigungszeitraumes nach § 92 BEG bemessen worden ist und Art. I BEG-SchlußG hierfür keine günstigere Berechnung vorsieht; eine nachträgliche Erhöhung der Kapitalentschädigung nach § 80 BEG über diesen Zeitpunkt hinaus würde nämlich auch insoweit wieder bedeuten, daß der Verfolgte,der erst nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG die Rente wählt, besser gestellt würde als der Verfolgte, der bereits auf Grund der früheren Entscheidung nach § 94 BEG von seinem Rentenwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Dies trifft im vorliegenden Pall nicht zu. Da der Kläger bereits vor Abschluß des Vergleichs vom 25* März 1961 die Kapitalentschädigung gewählt hatte, ist das Ende des Entschädigungszeitraums nicht nach § 92 BEG berechnet, sondern wegen Erreichung des Höchstbetrages nach § 123 BEG auf den 31* Dezember 1958 festgesetzt worden. Hätte der Kläger damals nicht von vornherein die Kapitalentschädigung gewählt, wäre die Entschädigungsbehörde nach § 199 BEG verpflichtet gewesen, auch den Rentenanspruch der Höhe nach festzusetzen. Sie hätte dabei unabhängig von dem Höchstbetrag des § 123 BEG die Kapitalentschädigung gemäß § 92 BEG errechnen müssen. Da der Verfolgte nach Art. III Nr. 4 Abs.2 BEG-SchlußG hinsichtlich seines neuen Wahlrechts in dieselbe Rechtslage versetzt werden soll, in der er sich im Palle der früheren Wahl der nicht gewählten Entschädigung befunden hätte, ist der Berechnung der Rente nicht die 16 Vergleichssumme von 40.000 DM, sondern die Kapitalent- • Schädigung zugrundezulegen, die dem Kläger bei Abschluß des Vergleichs am 23» März 1961 zugestanden hätte. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger bis dahin keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hatte. Der Entschädigungszeitraum endet daher am 28. Februar 1961, da die Kapitalentschädigung nach § 78 BEG nur nach vollen Monaten berechnet wird. Der bis 31. Dezember 1958 errechnete Betrag der Kapitalentschädigung von 40.039 DM erhöht sich daher um 26 x 256 = 6.656 DM auf 46.695 DM. 4. Wegen des Rechtsfehlers bei der Anwendung des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG müssen das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts abgeändert werden. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), ist der Beklagte zur Zahlung folgender Beträge zu verurteilen: a) Berechnung der rückständigen Rentenbeträge bis 31. Dezember 1969: 41 Monate vom 1.11.1953 bis 31.3.1957 46.695 : 6 = 7.782,50 : 12 = 649 DM Höchstbetrag 600 DM x 41 = 24.600 DM 38 Monate vom 1.4.1957 bis 31.5.1960 46.695 : 6 = 7.782,50 : 12 = 649 DM Höchstbetrag 630 DM x 38 = 23.940 DM 7 Monate vom 1.6.1960 bis 31.12.1960 46.695 : 6 = 7.782,50 : 12 = 649 DM 649 DM x 7 4.543 DM 18 Monate vom 1.1.1961 bis 30.6.1962 46.695 : 5,4 = 8.647,22 : 12 = 721 DM Höchstbetrag 700 DM x 18 42 Monate vom 1.7.1962 bis 31.12.1965 46.695 : 5,4 = 8.647,22 : 12 = 721 DM 721 DM x 42 9 Monate vom 1.1.1966 bis 30.9.1966 721 DM + 4 Io = 750 DM 750 DM x 9 21 Monate vom 1.10.1966 bis 30.6.1968 750 DM + 4 io = 780 DM 780 DM x 21 18 Monate vom 1.7.1968 bis 31.12.1969 780 DM + 4 $> = 812 DM 812 DM x 18 = 12.600 DM = 30.282 DM = 6.750 DM = 16.380 DM = 14.616 DM •133.711 DM. Hierauf ist die durch Vergleich vom 23. März 1961 gezahlte Kapitalentschädigung von 40.000 DM volli.-anzurechnen (§ 84 a BEG). Es verbleibt somit eine Rentennachzahlung von 93.711 DM. b) Berechnung nach § 141 e BEG: Da der Kläger für denselben Entschädigungszeitraum vom 1. November 1953 bis 31. Dezember 1969 sowohl Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit als auch Anspruch auf Rente'für Schaden im beruflichen Fortkommen hat, erhält er die Entschädigung für den Schaden, auf den sich 18 der höhere Anspruch gründet, in voller Höhe und 25 v. H. der Entschädigung für den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet (§ 141 e Abs. 1 BEG). Entschädigung für den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet, ist beim Kläger die Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit. Diese ist deshalb auf 25 v. H. zu kürzen und der überzahlte Rentenbetrag auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge für Schaden im beruflichen Portkommen anzurechnen. § 141 e BEG ist nach Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG rückwirkend zu dem 1. Oktober 1953 in Kraft getreten. Die Kürzung der Gesundheitsschadensrente und die Verrechnung mit der Summe der rückständigen Rentenbeträge für Schaden im beruflichen Portkommen erstreckt sich daher auf den gesamten Zeitraum vom 1. November 1953 bis.31. Dezember 1969. Das ergibt sich auch aus Art. III Nr. 9 Abs. 1 BEG-SchlußG (BGH RzW 1967, 182). Dem steht nicht entgegen, daß § 206 a BEG, der die Entschädigungsbehörde in diesen Fällen zu dem Erlaß eines neuen Bescheides ermächtigt, nach Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG erst mit Verkündung des BEG-Schlußge-setzes, also am 18. September 1965, in Kraft getreten ist. Diese Vorschrift sagt über die Rückwirkung der §§ 141 d bis 141 k BEG nichts aus. Sie ermächtigt lediglich die Entschädigungsbehörden ab 18. September 1965 zu dem Erlaß eines neuen Bescheides, wenn nach Zuerkennung eines Anspruchs oder mehrerer Ansprüche weitere Ansprüche zuerkannt werden. Die teilweise vertretene Auffassung, daß wegen des Inkrafttretens des § 206 a BEG am 18. September 1965 die einzelnen Ansprüche nach §§ 141 d bis 141 k BEG 19 - nur für die Zeit ab 18. September 1g65 neu verrechnet werden können (Brunn-Hebenstreit § 206 a BEG Anm. 3), findet im Gesetz keine Stütze. Es würde auch zu rechtlich nicht vertretbaren Zufallsergebnissen führen, die Verrechnung der einzelnen Ansprüche nach §§ 141 d bis 141 k BEG vom Inkrafttreten des § 206 a BEG abhängig zu machen. Wären z. B. im Falle des § 141 e BEG sowohl die Gesundheitsschadensrente als auch die Berufsschadensrente bereits vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes festgesetzt worden, so hätten sie nach §§ 121, 122 a. F. BEG miteinander verrechnet werden müssen. Bas muß in gleicher Weise möglich sein, wenn eine der beiden Renten erst nach dem 18. September 1965 festgesetzt worden ist. Ebenso kann das Ergebnis der Verrechnung nach § 141 e BEG nicht unterschiedlich sein je nachdem, ob die erst nach dem 18. September 1965 festgesetzte Rente die höhere oder niedrigere ist. Im letzteren Falle wäre eine Kürzung ohne Rücksicht auf einen etwa zu wahrenden Besitzstand möglich, während im ersteren Fall der Besitzstand der früher festgesetzten (niedrigeren) Rente der Kürzung und Verrechnung entgegenstünde. Ein solches Ergebnis würde dem Sinn und Zweck der Neuregelung der §§ 141 d bis 141 k BEG widersprechen, durch die gerade die Gleichbehandlung aller Fälle einer Rentenkonkurrenz sichergestellt werden sollte, wie sich aus den Materialien zu den neuen Vorschriften und aus den Übergangsbestimmungen in Art. III Nr. 8 Abs. 2 und Nr. 9 Abs. 2 BEG-SchlußG ergibt. § 206 a BEG kommt nur verfahrensmäßige Bedeutung zu,.indem er die Entschädigungsbehörden unter den genannten Voraussetzungen formell zu dem Erlaß eines neuen Bescheides ermächtigt. 20 Für die Kürzung der Gesundheitsschadensrente des Klägers ab 1. November 1953 ergibt sich somit folgende Berechnung: 14 Monate vom 1.11.1953 bis 31.12.1954 Kürzungsbetrag 75 $ aus 143 DM = 107 DM 14 x 107 12 Monate vom 1.1.1955 bis 31.12.1955 Kürzungsbetrag 75 i° aus 135 DM = 101 DM 12 x 101 12 Monate vom 1.1.1956 bis 31.12.1956 Kürzungsbetrag 75 i° aus 156 DM = 117 DM 12 x 117 3 Monate vom 1.1.1957 bis 31.3*1957 Kürzungsbetrag 75 $> aus 147 DM = 110 DM 3 x 110 38 Monate vom 1.4.1957 bis 31.5.1960 Kürzungsbetrag 75 5^ aus 170 DM = 127 DM 38 x 127 7 Monate vom 1.6.1960 bis 31.12.1960 Kürzungsbetrag 75 i° aus 182 DM = 136 DM 7 x 136 18 Monate vom 1.1.1961 bis 30.6.1962 Kürzungsbetrag 75 ^ aus 196 DM = 147 DM 18 x 147 27 Monate vom 1.7.1962 bis 30.9*1964 Kürzungsbetrag"75 $ aus 208 DM = 156 DM 27 x 156 1.498 DM 1.212 DM 1.404 DM 330 DM 4.826 DM 952 DM 2.646 DM 4.212 DM 21 24 Monate vom 1.10.1964 bis 30.9.1966 Kürzungsbetrag 75 aus 225 DM = 168 DM 24 x 168 4.032 DM 21 Monate vom 1.10.1966 bis 30.6.1968 Kürzungsbetrag 75 cß> aus 231 DM = 173 DM 21 x 173 3.633 DM 18 Monate vom 1.7.1968 bis 31.12.1969 Kürzungsbetrag 75 $> aus 241 DM = 180 DM 18 x 180 3.240 DM 27.985 DM. Auf diesen Kürzungsbetrag von insgesamt 27.985 DM sind 16.127 DM anzurechnen, die die Entschädigungsbehörde von der Kapitalentschädigung und Rente für den Gesundheits-schaden auf Grund des § 121 BEG a. F. bereits einbehalten hatte. Es verbleibt somit ein Kürzungsbetrag von 11.858 DM, der auf die oben errechnete Rentennachzahlung für Schaden im beruflichen Fortkommen von 93.711 DM anzurechnen ist. Der Beklagte ist daher zur Zahlung von rückständigen Rentenbeträgen in Höhe von 81.853 DM zu verurteilen. c) . Bis zu dem Erlaß einer weiteren Änderungsverordnung zur 3. DV-BEG, durch den die Rentenbeträge nach § 95 BEG linear erhöht werden, beträgt die laufende Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen ab 1. Januar 1970 812 DM monatlich. Die Entschädigungsbehörde ist nach § 206 a BEG befugt, von diesem Zeitpunkt an die Gesundheitsschadensrente des Klägers gemäß § 141 e BEG auf 25 $ herabzusetzen. Soweit der Klageantrag über die oben errechneten Rentenbeträge hinausgeht, ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§ 91, 92 ZPO. Mai von der Mühlen Zorn Dr. Woesner Henkel