Sie bedeutet nicht, daß ein nach § 189 b Abs. 1 BEG als fristgerecht geltender Hinterbliebenenanspruch die Nachmeldung anderer Einzelansprüche aus eigenem Re cht ermögli cht. BEG § 189 Abs. 1 Der vom vollmachtlosen Vertreter gestellte Antrag auf Entschädigung wahrt die Antragsfrist nur, wenn er bis zu dem 1. meldete die Klägerin einen eigenen Gesundheitsschadensanspruch an und nahm dabei auf die Anmeldung der URO vom 14. Mit der Klage hat die Klägerin Verurteilung des beklagten Landes zur Leistung von Hinterbliebenenentschädigung nach ihrem ersten Ehemann und zur Gewährung von Entschädigung für eigenen Gesundheitsschaden begehrt. Mit der Berufung hat die Klägerin nur noch den eigenen Gesundheitsschadensanspruch weiter verfolgt. Die Revision ist sachlich gerechtfertigt, Das Oberlandesgericht meint, die Klägerin habe mit der Globalanmeldung der URO vom 14. Der Wirksamkeit der Globalanmeldung stehe nicht entgegen, daß die URO möglicherweise nur eine Vollmacht des nicht aber eine solche der Klägerin gehabt habe. Denn die von einem vollmachtlosen Vertreter vorgenommene Anmeldung sei durch Schriftsatz des jetzigen Bevollmächtigten der Klägerin vom 24. Die fristgemäße Anmeldung des eigenen Lebensschadensanspruchs habe es der Klägerin ermöglicht, im Januar 1963 noch den Gesundheitsschadensanspruch als weiteren eigenen Anspruch nachzuschieben, da zu diesem Zeitpunkt das Verfahren wegen des Lebensschadens noch anhängig gewesen sei. Die Rechtzeitigkeit der Anmeldung des eigenen Gesundheitsschadens ergibt sich, wie das Berufungsurteil zutreffend darlegt, nicht schon aus §§ 189 a und b BEG auf der Grundlage der Anmeldung ererbter Ansprüche nach dem ersten Ehemann der Klägerin vom 14. § 189 b Abs. 1 Satz 2 BEG eröffnete der Klägerin die Möglichkeit, noch den eigenen Hinterbliebenenanspruch anzu demelden, da sie nach § 189 BEG rechtswirksam den Antrag wegen ererbter Ansprüche gestellt hatte. Der Bundesgerichtshof (RzW 1966, 190 Nr. 30) hat eine entsprechende Anwendung darin gesehen, daß zugunsten eines Verfolgten, der einen Antrag auf Entschädigung für eigene Schäden rechtswirksam gestellt hatte (§ 189 BEG), mit der nachträglichen Anmeldung des Einzelanspruchs auf Hinterbliebenenrente (§ 189 a Abs. 1 BEG) auch die in § 189 b Abs. 1 BEG genannten Erbansprüche als rechtzeitig angemeldet gelten. Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die Anmeldung des eigenen Gesundheitsschadens der Klägerin vom 28. Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zu folgen, daß die URO für die Klägerin auch deren eigene Ansprüche angemeldet hat. wie der Vorderrichter zutreffend erkennt, nicht zu dem Schluß, daß die Anmeldung sich ausschließlich auf ererbte Ansprüche beschränken sollte. Das Oberlandesgericht führt dazu aus, "daß die URO möglicherweise nur eine Vollmacht des nicht aber der Klägerin hatte". Es verzichtet auf die Feststellung, weil es infolge rechtsirrtümlicher Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, auch beim Fehlen einer Vollmacht der Klägerin sei die Anmeldung vom 14. Februar 1958 als von der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Diese Lücke in den Feststellungen zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, denn das Vorhandensein einer Vollmacht der Klägerin ist für die etwaige Rechtzeitigkeit der Anmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs der Klägerin von ausschlaggebender Bedeutung. Mit der Feststellung, daß eine Anmeldung auch im Sinne der Wiedereinset Zungsbestimmungen verspätet ist, wird zugleich sachlichrechtlich der Untergang des Anspruchs festgestellt (RzW 1961, 511 Nr. 30). Biese Wirkung der Fristversäumnis wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Berechtigte die von einem Nichtberechtigten vorgenommene Anmeldung nach dem Ablauf der Frist genehmigt. Wenn der Entschädigungsgesetzgeber die Wiedereinsetzung durch die Behörde der gerichtlichen Nachprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne des § 189 Abs.3 BEG entzieht, so bedeutet das lediglich, daß der Untergang des Anspruchs vom Entschädigungspflichtigen durch eine Art von Einrede geltend zu machen ist. Beruft er sich im Sinne des § 189 Abs.3 Satz 1 BEG zu Recht auf die Verspätung der Anmeldung, dann kommt zu dem Tragen, daß der Kläger seit dem Ablauf der Frist keinen Anspruch mehr besitzt. An dieser Entscheidung des Gesetzgebers hat auch das BEG-Schlußgesetz nur insoweit etwas geändert, als Geschädigten - unter Setzung neuer Fristen - ein Recht zu nachträglicher Anmeldung eingeräumt wurde, die erstmals anspruchsberechtigt geworden sind oder für die erstmals ein einzelner Anspruch begründet worden ist (Art. III Br. 1, 2 BEG-SchlußG). Das bedeutet, daß ein Schwebezustand infolge Fehlens der Vollmacht des Anmeldenden für sie nicht zugelassen werden kann. Die Globalanmeldung kann demgemäß nicht, wie das Oberlandesgericht meint, durch den Schriftsatz des jetzigen Bevollmächtigten der Klägerin vom 24. Ohne wirksame Globalanmeldung im Sinne des § 189 Abs. 1 BEG aber wäre die Anmeldung des eigenen Gesundheitsschadensanspruchs der Klägerin vom 28.
Nachschlagwerk: ja BGHZ: nein BEG § 189 b Abs. 2 Die Vorschrift greift nur ein, wenn zunächst ein Einzelanspruch wirksam nachgemeldet wurde (§ 189 a BEG). Sie bedeutet nicht, daß ein nach § 189 b Abs. 1 BEG als fristgerecht geltender Hinterbliebenenanspruch die Nachmeldung anderer Einzelansprüche aus eigenem Re cht ermögli cht. BEG § 189 Abs. 1 Der vom vollmachtlosen Vertreter gestellte Antrag auf Entschädigung wahrt die Antragsfrist nur, wenn er bis zu dem 1. April 1958 durch den Entschädigungsberechtigten genehmigt wurde. BGH, IJrt.v.27. Februar 1969 - IX ZR 105/67 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 27. Februar 1969 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL IX ZR 105/67 in dem Entschädigungsrechtsstreit land Baden - Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. gegen Emmy K verw. F| HÄ^/lsrael, HflHUHlB-S' geb. W^ Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juni 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 1906 geborene jüdische Klägerin wanderte gemeinsam mit ihrem ersten Ehemann im Jahre 1934 von Bad Mergentheim in das Gebiet des späteren Staates Israel aus. Dort verstarb ihr Ehemann am 20. Juli 1956* Im Oktober I960 ging sie eine neue Ehe ein. Am 14. Oktober 1957 machte die Klägerin ererbte Ansprüche nach ihrem verstorbenen Ehemann geltend. Die Ansprüche sind durch Bescheid vom 12. März 1958 und durch Vergleich vom 19. März 1962 erledigt. Mit einer Globalanmeldung vom 14. Februar 1958, eingereicht am 24. März 1958, begehrte die URO namens der Klägerin mit dem Zusatz "nstcli (^|^ ^|^)" weitere Ent- schädigungsleistungen. Die Rechtsanwältin Dr. erhob für die Klä- gerin am 10. Juli 1961 den Anspruch wegen Schadens an Leben nach Am 28- Januar 1963 meldete die Klägerin einen eigenen Gesundheitsschadensanspruch an und nahm dabei auf die Anmeldung der URO vom 14. Februar 1958 Bezug. Die Entschädigungsbehörde lehnte die Anträge als verspätet ab. Mit der Klage hat die Klägerin Verurteilung des beklagten Landes zur Leistung von Hinterbliebenenentschädigung nach ihrem ersten Ehemann und zur Gewährung von Entschädigung für eigenen Gesundheitsschaden begehrt. Das Landgericht hat den Lebensschadensanspruch wegen anderweitiger Rechtshängigkeit, den Gesundheitsschadensanspruch mangels rechtzeitiger Anmeldung zurückgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin nur noch den eigenen Gesundheitsschadensanspruch weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit es über den Gesundheitsschadensanspruch entschieden hat, und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen. Es erachtet den Anspruch als fristgemäß angemeldet. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des beklagten Landes. Es beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß den zuletzt ge- 4 stellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin hat sich vor dem Senat nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist sachlich gerechtfertigt, Das Oberlandesgericht meint, die Klägerin habe mit der Globalanmeldung der URO vom 14. Februar 1958 auch eigene Ansprüche angemeldet. Der Wirksamkeit der Globalanmeldung stehe nicht entgegen, daß die URO möglicherweise nur eine Vollmacht des nicht aber eine solche der Klägerin gehabt habe. Denn die von einem vollmachtlosen Vertreter vorgenommene Anmeldung sei durch Schriftsatz des jetzigen Bevollmächtigten der Klägerin vom 24. Januar 1963 mit rückwirkender Kraft genehmigt. Die fristgemäße Anmeldung des eigenen Lebensschadensanspruchs habe es der Klägerin ermöglicht, im Januar 1963 noch den Gesundheitsschadensanspruch als weiteren eigenen Anspruch nachzuschieben, da zu diesem Zeitpunkt das Verfahren wegen des Lebensschadens noch anhängig gewesen sei. Diese Ausführungen zur Wirksamkeit der Anmeldung eines Nichtberechtigten sind rechtsirrtümlich. Die Entscheidung hängt davon ab, ob die URO durch die Klägerin bevollmächtigt war. Die Rechtzeitigkeit der Anmeldung des eigenen Gesundheitsschadens ergibt sich, wie das Berufungsurteil zutreffend darlegt, nicht schon aus §§ 189 a und b BEG auf der Grundlage der Anmeldung ererbter Ansprüche nach dem ersten Ehemann der Klägerin vom 14. Oktober 1957. Diese ererbten Ansprüche sind zwar rechtzeitig angemeldet im Sinne des § 189 Abs. 1 BEG. Das Gesetz unterscheidet jedoch zwischen der Anmeldung ererbter und eigener Ansprüche. Die eine wirkt grundsätzlich nicht fristwahrend für die andere. Eine Ausnahme gilt nur für Hinterbliebenenansprüche, die durch die Anmeldung ererbter Ansprüche gewahrt bleiben, und umgekehrt. § 189 b Abs. 1 Satz 2 BEG eröffnete der Klägerin die Möglichkeit, noch den eigenen Hinterbliebenenanspruch anzu demelden, da sie nach § 189 BEG rechtswirksam den Antrag wegen ererbter Ansprüche gestellt hatte. Die Bestimmung sieht aber nicht vor, daß im Anschluss an diesen eigenen Anspruch des Hinterbliebenen weitere demnächst erhobene eigene Einzelansprüche als fristgemäß angemeldet gelten. Auch § 189 b Abs. 2 BEG führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift findet § 189 a Abs. 1 BEG "im Falle des § 189 a Abs. 1" entsprechende Anwendung. Der Bundesgerichtshof (RzW 1966, 190 Nr. 30) hat eine entsprechende Anwendung darin gesehen, daß zugunsten eines Verfolgten, der einen Antrag auf Entschädigung für eigene Schäden rechtswirksam gestellt hatte (§ 189 BEG), mit der nachträglichen Anmeldung des Einzelanspruchs auf Hinterbliebenenrente (§ 189 a Abs. 1 BEG) auch die in § 189 b Abs. 1 BEG genannten Erbansprüche als rechtzeitig angemeldet gelten. § 189 b Abs. 2 BEG bildet damit die Brücke nur zwischen den Unterhalts- 6 schaden des Hinterbliebenen und den von ihm ererbten Ansprüchen des Verfolgten. Eine Ausdehnung auf die Ansprüche des Hinterbliebenen aus eigener Verfolgung läßt jedoch diese Vorschrift nicht zu. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, daß rechtzeitige Anmeldung ererbter Ansprüche nur für die Hinterbliebenenansprüche fristwahrend wirkt. Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die Anmeldung des eigenen Gesundheitsschadens der Klägerin vom 28. Januar 1963 im Zusammenhang mit der Globalanmeldung der URO vom 14. Februar 1958 als rechtzeitig anerkannt werden kann, ist nicht möglich, weil insoweit die Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht ausreichen. Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zu folgen, daß die URO für die Klägerin auch deren eigene Ansprüche angemeldet hat. Zu diesem Ergebnis führt die vom Revisionsgericht selbst vorzunehmende Wertung des Inhalts der Anmeldung (BGH RzW 1967, 425 Nr. 37). Die Klägerin ist darin ausdrücklich als Antragstellerin bezeichnet. Der Sinn der Globalanmeldung lag, wie auch sonst im Regelfall, ersichtlich darin, alle der Antragstellerin nach dem Gesetz zustehenden Entschädigungsansprüche vorsorglich anzu demelden, damit keine Fristversäumnis eintrat. In der Ziffer 8 der Globalanmeldung werden ausdrücklich alle sonstigen Ansprüche, die dem Antragsteller als Hinterbliebenem zustehen, geltend gemacht. Der Lebensschadensanspruch ist kein erbrechtlicher, sondern ein in der Person des Hinterbliebenen selbst entstandener Anspruch (BGH, RzW 1963, 566 Nr. 37). Der Zusatz "nach )" zwingt, wie der Vorderrichter zutreffend erkennt, nicht zu dem Schluß, daß die Anmeldung sich ausschließlich auf ererbte Ansprüche beschränken sollte. Die Möglichkeit liegt nahe, daß mit diesem Zusatz lediglich dem Erfordernis genügt werden sollte, hinsichtlich der gleichzeitig angemeldeten ererbten Ansprüche unmißverständlich zu dem Ausdruck zu bringen, aus wessen Verfolgung diese Ansprüche hergeleitet werden (dazu BGH RzW 1963, 566 Nr. 37). Offen bleibt aber, ob die URO mit der Globalanmeldung als Bevollmächtigte der Klägerin handelte. Das Oberlandesgericht führt dazu aus, "daß die URO möglicherweise nur eine Vollmacht des nicht aber der Klägerin hatte". Es verzichtet auf die Feststellung, weil es infolge rechtsirrtümlicher Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, auch beim Fehlen einer Vollmacht der Klägerin sei die Anmeldung vom 14. Februar 1958 als von der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Januar 1963 rückwirkend genehmigt anzusehen. Diese Lücke in den Feststellungen zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, denn das Vorhandensein einer Vollmacht der Klägerin ist für die etwaige Rechtzeitigkeit der Anmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs der Klägerin von ausschlaggebender Bedeutung. Der Antrag auf Gewährung von Entschädigung ist eine Rechtshandlung im Bereich des öffentlichen Rechts. Er hat entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung, sondern zugleich sachlichrechtliche Wirkungen. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, bewirkt die Bindung von Ansprüchen an ihre Anmeldung innerhalb bestimmter Frist nach den Grund- 8 Sätzen des Verwaltungsrechts, daß der niehtangemeldete Anspruch mit dem Ablauf der Frist erlischt (BGH RzW 1958, 455 Hr. 54). Bas gilt bei Ausschlußfristen allgemein, bei anderen Fristen nur dann nicht, wenn deren Versäumung unverschuldet war und aus diesem Grunde für die verspätete Anmeldung Wiedereinsetzung zu gewähren ist (vgl. § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG). Mit der Feststellung, daß eine Anmeldung auch im Sinne der Wiedereinset Zungsbestimmungen verspätet ist, wird zugleich sachlichrechtlich der Untergang des Anspruchs festgestellt (RzW 1961, 511 Nr. 30). Biese Wirkung der Fristversäumnis wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Berechtigte die von einem Nichtberechtigten vorgenommene Anmeldung nach dem Ablauf der Frist genehmigt. Benn der ursprünglich Berechtigte ist nicht in der Lage, einen nach dem Gesetz erloschenen Anspruch wiederherzustellen. Baran hat auch die neue Vorschrift des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG nichts geändert. Wenn der Entschädigungsgesetzgeber die Wiedereinsetzung durch die Behörde der gerichtlichen Nachprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne des § 189 Abs. 3 BEG entzieht, so bedeutet das lediglich, daß der Untergang des Anspruchs vom Entschädigungspflichtigen durch eine Art von Einrede geltend zu machen ist. Beruft er sich im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG zu Recht auf die Verspätung der Anmeldung, dann kommt zu dem Tragen, daß der Kläger seit dem Ablauf der Frist keinen Anspruch mehr besitzt. Bestehen somit gegen die Auffassung des Berufungsgerichts bereits durchgreifende rechtssystematische Bedenken, so ist sie zugleich unvereinbar mit dem gesetzgeberischen Zweck der Bindung des Anspruchs an eine Antragstellung innerhalb bestimmter Prist. Um der sachlichrechtlichen Klarheit willen verlangt das Gesetz, daß der Verfolgte oder aus der Verfolgung eines anderen Berechtigte bis zu dem festgesetzten Datum mit seinem Wiedergutmachungsverlangen hervortritt. Bach Pristablauf soll feststehen, daß kein Entschädigungsanspruch erhoben wird. Eine beschleunigte Abwicklung der Wiedergutmachung im Interesse der Berechtigten, der Verpflichteten und der Allgemeinheit (§ 179 BEG) gebot, wenigstens den einleitenden Akt, den Antrag auf Wiedergutmachung, an eine Prist zu binden. An dieser Entscheidung des Gesetzgebers hat auch das BEG-Schlußgesetz nur insoweit etwas geändert, als Geschädigten - unter Setzung neuer Fristen - ein Recht zu nachträglicher Anmeldung eingeräumt wurde, die erstmals anspruchsberechtigt geworden sind oder für die erstmals ein einzelner Anspruch begründet worden ist (Art. III Br. 1, 2 BEG-SchlußG). Zugleich dient es einer gerechten und gleichmäßigen Entschädigung, wenn auf die Berechtigten ein Druck ausgeübt wurde, mit ihrem Entschädigungsverlangen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt hervorzutreten. Denn mit dem Zeitablauf wächst die Gefahr der Unsicherheit, die durch das Pehlen oder die Unzulänglichkeit der Beweismittel bedingt ist. Schließlich sollte aber auch der öffentlichen Hand bis zu dem 1. April 1958 wenigstens eine Übersicht über die Zahl der anspruchstellenden Personen und eine nach der Batur der Sache freilich beschränkte Möglichkeit gegeben werden, die auf sie zukommenden Ansprüche abzuschätzen. Diesen Zwecken der Fristbindung widerspricht es, 10 wenn der Nichtberechtigte für den Berechtigten Entschädigung beantragt und der Berechtigte nach Ablauf der gesetzlichen Frist erstmals sich selbst darüber schlüssig macht und im Wege einer Genehmigungserklärung Klarheit darüber herbeiführt, ob er einen Entschädigungsanspruch erheben will oder nicht. Die Anmeldung im Entschädigungsrecht ist danach anders zu werten als die Prozeßhandlung des vollmachtlosen Vertreters nach § 89 ZPO und § 67 VwGO, deren einstweilige Zulassung auf pragmatischen Erwägungen beruht. Sie ist vielmehr den einseitigen Gestaltungsgeschäften des bürgerlichen Rechts gleichzustellen. Das bedeutet, daß ein Schwebezustand infolge Fehlens der Vollmacht des Anmeldenden für sie nicht zugelassen werden kann. Da sie die Rechtslage eindeutig klären muß, ist sie bedingungsfeindlich und bei Einbringung durch einen vollmachtlosen Vertreter nicht schwebend unwirksam, sondern nichtig (Palandt-Danckelmann-Heinrichs, BGB 28. Aufl., 1969 Vorbem. 3 d vor § 104). Die Globalanmeldung kann demgemäß nicht, wie das Oberlandesgericht meint, durch den Schriftsatz des jetzigen Bevollmächtigten der Klägerin vom 24. Januar 1963 mit rückwirkender Kraft genehmigt worden sein. Ohne wirksame Globalanmeldung im Sinne des § 189 Abs. 1 BEG aber wäre die Anmeldung des eigenen Gesundheitsschadensanspruchs der Klägerin vom 28. Januar 1963 verspätet. Die Nebenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Graf Maaß von der Mühlen Zorn Dr. Woesner