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BGH · IX ZR 105/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 105/12

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Insoweit beanstandet der Beschwerdeführer, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung, dass die Einräumung der Grundschuld durch den Schuldner zugunsten der Klägerin keine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) an diese darstelle, sein Vorbringen außer Acht gelassen, demzufolge die Grundschuld erst nach voller Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits durch die J. lich begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (BGH, Urteil vom 11. Im Unterschied dazu wird die nachträgliche Besicherung einer fremden Schuld als unentgeltlich eingestuft, wenn der Sicherung keine vereinbarungsgemäße Gegenleistung des Sicherungsnehmers gegenübersteht (BGH, Urteil vom 7. 4 Eine die Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleistung ist bei der nachträglichen Besicherung einer Drittschuld gegeben, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit auf Grund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten war (BGH, Urteil vom 1. Die Besicherung beruht auf einer entgeltlichen Vereinbarung, wenn dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an den Dritten versprochen wird (BGH, Urteil vom 19. März 1998 -IXZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599, insoweit in BGHZ 138, 291 nicht abgedruckt; vom 11. Denn eine die Unentgeltlichkeit ausgleichende Gegenleistung kann auch an einen Dritten bewirkt werden (BGH, Urteil vom 25. gen des Berufungsgerichts der Klägerin bei Abschluss des Kontokorrentkreditvertrages mit der GmbH seinerseits als Gegenleistung zur Sicherung ihres gegen die GmbH gerichteten Rückzahlungsanspruchs die Bestellung einer Grundschuld zugesagt. Sicherung bildet (BGH, Urteil vom 11.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 134 InsO Art. 3 GG
SicherungGmbHBeschwerdeKlägerinBestellungGegenleistung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 105/12
vom 6. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 6. Dezember 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde	deckt	keinen	Zulassungsgrund	auf.
2	1.	Der	geltend	gemachte	Gehörsverstoß	(Art.	103 Abs. 1 GG) liegt nicht
 vor. Insoweit beanstandet der Beschwerdeführer, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung, dass die Einräumung der Grundschuld durch den Schuldner zugunsten der Klägerin keine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) an diese darstelle, sein Vorbringen außer Acht gelassen, demzufolge die Grundschuld erst nach voller Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits durch die J.	GmbH	(nachfolgend:	GmbH)	auf	die	Klägerin übertragen wor-
den sei. Dieser Sachvortrag erweist sich jedoch als nicht entscheidungserheblich.
 
3	a)	Die	nachträgliche Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgelt-
lich begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 -IX ZR 341/95, BGHZ 137, 267, 282; vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 10 jeweils mwN). Im Unterschied dazu wird die nachträgliche Besicherung einer fremden Schuld als unentgeltlich eingestuft, wenn der Sicherung keine vereinbarungsgemäße Gegenleistung des Sicherungsnehmers gegenübersteht (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, WM 2009, 1099 Rn. 12).
4	Eine	die Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleistung ist bei der
 nachträglichen Besicherung einer Drittschuld gegeben, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit auf Grund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten war (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396 Rn. 7). Die Besicherung beruht auf einer entgeltlichen Vereinbarung, wenn dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an den Dritten versprochen wird (BGH, Urteil vom 19. März 1998 -IXZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599, insoweit in BGHZ 138, 291 nicht abgedruckt; vom 11. Dezember 2008 - IXZR 194/07, WM 2009, 237 Rn. 14). Denn eine die Unentgeltlichkeit ausgleichende Gegenleistung kann auch an einen Dritten bewirkt werden (BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, NJW 1992, 2421, 2422 f).
5	b)	Im	Streitfall hat der Schuldner nach den unangegriffenen Feststellun-
gen des Berufungsgerichts der Klägerin bei Abschluss des Kontokorrentkreditvertrages mit der GmbH seinerseits als Gegenleistung zur Sicherung ihres gegen die GmbH gerichteten Rückzahlungsanspruchs die Bestellung einer Grundschuld zugesagt. Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1992, aaO S. 2422), weil die Kreditgewährung an die GmbH die Gegenleistung für die Be-
 
Sicherung bildet (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008, aaO). Da sich der Schuldner gegenüber der Klägerin unanfechtbar zur Bestellung der Sicherung verpflichtet hatte (Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 26), ist es ohne Bedeutung, dass die vereinbarte Sicherung erst nach der Darlehensgewährung an die GmbH erbracht wurde. Mithin hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung auch keinen fehlerhaften Obersatz zugrunde gelegt.
6	2. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde die Verurteilung des Beklag-
ten zur Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde mangels Feststellung des Besitzes seitens des Beklagten als willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist nicht dargetan, dass sich der Beklagte im Berufungsrechtszug auf diese Erwägung berufen hätte.
 
7	3.	Die	außerdem	geltend	gemachten	Zulassungsgründe	sind	nicht	ord-
nungsgemäß ausgeführt.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 21.01.2011 -40 2278/10 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.04.2012 - 8 U 153/11 -