BGH · IX ZR 105/02 vom 24.07.2003

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann am 24. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf den vorliegenden Einzelfall bezogen tatrichterlich festgestellt, daß der Kläger das Wohnrecht nur persönlich habe ausüben dürfen, die Wohnung freiwillig aufgegeben und durch den Vergleich einen Zah-

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24sinnenKreftBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 105/02 BESCHLUSS vom 24. Juli 2003 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann am 24. Juli 2003 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 115.101,19 Euro festgesetzt. Gründe: Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat auf den vorliegenden Einzelfall bezogen tatrichterlich festgestellt, daß der Kläger das Wohnrecht nur persönlich habe ausüben dürfen, die Wohnung freiwillig aufgegeben und durch den Vergleich einen Zah- lungsanspruch erhalten habe, der - auch unter Berücksichtigung des Verzichts auf Ansprüche, derer er sich außerdem berühmt habe - nicht hinter dem Wert des Wohnrechts zurückgeblieben sei. Die von der Beschwerde formulierten Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hiernach nicht. Kreft Fischer Ganter Kayser Bergmann