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BGH · IX ZR 104/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 104/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO; § 114 ZPO). Entgegen der Meinung der Revision ist § 114 a ZVG nur in bezug auf die von der Klägerin ersteigerten Grundstücke anzuwenden. Grundstücke, die ein Dritter unabhängig von dem innerhalb der 7/10-Grenze liegenden Berechtigten ersteigert hat, fallen nicht unter die Vorschrift.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 114a ZVG § 7 AnfG
GrundstückPauluschZVGBerufungsgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 104/97	BESCHLUSS
vom 11. Dezember 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 11. Dezember 1997 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 1997 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
Streitwert für die Revisionsinstanz:
146.580,01 DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO; § 114 ZPO).
3
Die Befriedigungsfiktion nach § 114 a ZVG hat die Klägerin in ihrer Abrechnung berücksichtigt. Entgegen der Meinung der Revision ist § 114 a ZVG nur in bezug auf die von der Klägerin ersteigerten Grundstücke anzuwenden. Grundstücke, die ein Dritter unabhängig von dem innerhalb der 7/10-Grenze liegenden Berechtigten ersteigert hat, fallen nicht unter die Vorschrift.
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch nicht gezogene Nutzungen unter § 7 AnfG fallen, wenn sie ohne das anfechtbare Rechtsgeschäft gezogen worden wären. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt.
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter