Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter am 17. Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 19. Gründe Der Beklagte hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 719 Abs. 2 ZPO). Der Umstand, daß das Berufungsgericht die Höhe der von dem Beklagten für die Abwendung der Vollstreckung zu erbringenden Sicherheitsleistung zu hoch bemessen hat, wie er darlegt, ergibt allein noch nicht einen nicht zu ersetzenden Nachteil.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 104/82 BESCHLUSS in Sachen Guntram B f Weg 5, t - Prozeßbevollmächtigte: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. Dr. mgm - und gegen Ingrid B MHI OMNtraße 23» S< - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. und Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter am 17. März 1983 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Oktober 1982 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe Der Beklagte hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 719 Abs. 2 ZPO). Der Umstand, daß das Berufungsgericht die Höhe der von dem Beklagten für die Abwendung der Vollstreckung zu erbringenden Sicherheitsleistung zu hoch bemessen hat, wie er darlegt, ergibt allein noch nicht einen nicht zu ersetzenden Nachteil. Mai Gärtner