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BGH · IX ZR 104/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 104/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Januar I960 als verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden des Klägers ein Ohrenleiden an. Mit der Behauptung, das Leiden mindere nunmehr die Erwerbsfähigkeit stärker, verlangte der Kläger im Februar 1963 Rente. Es erkennt den Klageanspruch ab, weil das Ohrenleiden des Klägers nach seiner tatrichterlichen Überzeugung nicht auf die nationalsozialistische Verfolgung zurückzuführen sei. Mit der Bestandskraft jenes Bescheides war aber die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Schaden der weiteren Erörterung in einem Verfahren nach § 206 BEG entzogen. Die §§ 35, 206 BEG gestatten die Zubilligung oder Neufestsetzung einer Rente, falls sich die für deren Zuerkennung oder Bemessung maßgebenden Verhältnisse nachträglich wesentlich geändert haben, Sinn des Änderungsverfahrens ist es, die Anpassung einer Entscheidung über die wiederkehrende Leistung an Verhältnisse zu ermöglichen, die bei Erlaß der Ausgangsentscheidung noch nicht abzusehen waren. Ist ein bestehendes Leiden als verfolgungsbedingt im Sinne der Entstehung anerkannt, so kann eine Änderung der Entscheidung über die Rente nicht mit der Begründung verweigert werden, das Leiden stehe in Wahrheit mit der Verfolgung nicht in Zusammenhang (BGH RzW 1967, 137 Nr. 35; 1976, 97). Es wird nunmehr zu prüfen haben, welche Leistungen dem Kläger wegen der verfolgungsbedingten Schädigung seiner Gesundheit zustehen.

Zitierte Normen: § 206 BEG
BerufungsgerichtRenteEntschädigungsbehördeKlägerRevisionLeid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS<f
IM NAMEN DES VOLKES
Verkftndet am
26. Februar 1981
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 104/78	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Maurice H< 3551 De K{
Avenue, BJ
N.Y./USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr. Ni
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflB^-F^^Hft-Straße l, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. April 1976 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Entschädigungsbehörde erkannte durch Bescheid vom 7. Januar I960 als verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden des Klägers ein Ohrenleiden an. Sie gewährte dafür ein Heilverfahren; Kapitalentschädigung und Rente lehnte sie ab.
Mit der Behauptung, das Leiden mindere nunmehr die Erwerbsfähigkeit stärker, verlangte der Kläger im Februar 1963 Rente.
Die Behörde entsprach dem Begehren für die Zeit ab 1. Juni 1963 unter Annahme einer Erwerbsminderung von 30 %. Im Wege der Klage erstrebte der Kläger zunächst im wesentlichen einen früheren Beginn der Rentenzahlung. Er verlangte 5*458,- DM nebst Zinsen für die Zeit vom 1. Januar I960 bis 31. Mai 1963. Durch einen weiteren
 
Verschlimmerungsantrag machte er im September 1965 bei der Behörde geltend, die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auf 40 % gestiegen. Dem folgte die Entschädigungsbehörde nicht. Mit einer zweiten Klage begehrte der Kläger - entsprechend seinem zweiten Verschlimmerungsantrag - ab 1. Januar 1965 die Mindestrente bei Zugrundelegung einer MdE von 40 %. Er blieb mit beiden Klagen ohne Erfolg. Die Berufungen wies das Oberlandesgericht nach Verbindung der Verfahren zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Mehranspruch weiter.
Ents che idungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Klageanträge ersichtlich .als einheitliches prozessuales Begehren aufgefaßt und damit über die erweiterte erste Klage entschieden.
Es erkennt den Klageanspruch ab, weil das Ohrenleiden des Klägers nach seiner tatrichterlichen Überzeugung nicht auf die nationalsozialistische Verfolgung zurückzuführen sei.
Dies zu entscheiden war dem Berufungsgericht von Rechts wegen verwehrt. Die Entschädigungsbehörde hatte in ihrem Erstbescheid I960 das Ohrenleiden, um das es im Rechtsstreit allein geht, als verfolgungsbedingt im Sinne der Entstehung anerkannt. Daß sie dafür lediglich ein zeitlich unbeschränktes Heilverfahren, nicht auch Kapitalentschädigung oder Rente, bewilligt hatte, steht einem Änderungsverfahren nach § 206 BEG nicht entgegen (BGH RzW 1967, 137 Nr. 35; 1978, 230 Nr. 21). Mit der Bestandskraft jenes Bescheides war aber die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Schaden der weiteren Erörterung in einem Verfahren nach § 206 BEG entzogen.
Die §§ 35, 206 BEG gestatten die Zubilligung oder Neufestsetzung einer Rente, falls sich die für deren Zuerkennung oder Bemessung maßgebenden Verhältnisse nachträglich wesentlich geändert haben, Sinn des Änderungsverfahrens ist es, die Anpassung einer Entscheidung über die wiederkehrende Leistung an Verhältnisse zu ermöglichen, die bei Erlaß der Ausgangsentscheidung noch nicht abzusehen waren. Nur in dem durch diesen beschränkten Zweck des AbänderungsVerfahrens gebotenem Ausmaß darf die Bestandskraft der Ausgangsentscheidung beiseite geschoben werden. Der Grund des Anspruchs bleibt deshalb regelmäßig für das Abänderungsverfahren bindend festgestellt. Ist ein bestehendes Leiden als verfolgungsbedingt im Sinne der Entstehung anerkannt, so kann eine Änderung der Entscheidung über die Rente nicht mit der Begründung verweigert werden, das Leiden stehe in Wahrheit mit der Verfolgung nicht in Zusammenhang (BGH RzW 1967, 137 Nr. 35; 1976, 97). Dies gilt auch, wenn im Ausgangsverfahren keine Rente zuerkannt war (BGH RzW 1967, 137 Nr. 35; ständig). Das hat das Berufungsgericht verkannt.
Sein Urteil wird deshalb aufgehoben. Es wird nunmehr zu prüfen haben, welche Leistungen dem Kläger wegen der verfolgungsbedingten Schädigung seiner Gesundheit zustehen.
Mai	Henkel	Fuchs
 Dr. Lang	Dr.	Jähnke