Mai 1973 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Klägers und über die Kosten entschieden worden ist. Im Rechtsstreit verlangt der Kläger, nach steigenden Rentenhundertsätzen im einfachen Dienst für eine vMdE von 45 vH entschädigt zu werden. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurück, daß an Stelle des zuerkannten festen Zinsbetrages von 9 vH die bis zu dem 31. Dr. Venzlaff geäußerten erheblichen Bedenken ein Verfolgungseinfluß hinsichtlich der psychischen Erkrankung nicht ausgeschlossen werden solle, könne im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung gemäß § 3 Abs. 2 der 2. Die psychische Erkrankung des Klägers sei nicht primär Ausfluß der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen, sondern Ausfluß seiner Anlage. Zwar sei eine wesentliche Mitverursachung im Sinne der genannten Vorschrift bereits anzunehmen, wenn der Verfolgungseinfluß auch nur zu 25 vH auf die Manifestierung der Krankheit eingewirkt habe. Dr. VMH habe die anlagebedingte psychische Erkrankung des Klägers später durch Verfolgungsumstände lediglich eine wAkzentuierung” erfahren, die mit einer vMdE von 10 vH zu bemessen sein könne. Dann aber sei die psychische Erkrankung des Klägers nur mit 10 vH MdE als verfolgungsbedingt anzusehen und die vMdE betrage insgesamt höchstens 39 vH. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verfolgungsbelastungen hätten das psychische Leiden des Klägers im Sinne des § 3 der 2. Gestörte oder regelwidrige Lebensvorgänge, die keinerlei Beschwerden auslösen und keine ärztliche Versorgung, Pflege oder Hilfe erfordern, sind nicht als Schaden im Sinne des zweiten Titels des zweiten Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes anzusehen, auch wenn die Regelwidrigkeit der körperlichen oder seelischen Vorgänge vom ärztlichen Standpunkt aus schon als Krankheit gewertet wird. Nur dann, wenn die ungünstigen Verfolgungseinflüsse ein solches, die Leistungsfähigkeit schon beeinträchtigendes Leiden verstärken, kann deshalb von der Verschlimmerung, d.h. nach § 3 Abs. 1 der 2. DV-BEG von der Erhöhung des Krankheitswertes eines früheren Leidens durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gesprochen werden (BGH aaO; ständig). Denn das anlagebedingte psychische Leiden ist erst 1952 in Erscheinung getreten und beeinträchtigt seitdem die Erwerbsfähigkeit des Klägers; dabei wird von Anfang an ein Teil der Verfolgung zur Last gelegt. Der Verfolgungseinfluß kann daher nicht ein die Erwerbsfähigkeit des Klägers bereits beeinträchtigendes Leiden verschlimmert haben. Der Annahme, die Verfolgung habe das anlagebedingte Leiden im Sinne dieser Vorschrift wesentlich mitverursacht, steht dann, wenn die Verfolgung tatsächlich neben der Anlage und sonstigen Belastungen eine der Ursachen für die Leidensentstehung war, die gutachterliche Ablehnung einer wesentlichen Mitverursachung nicht zwingend entgegen. Der Wendung im Berufungsurteil, es lasse sich nicht feststellen, daß der Verfolgungseinfluß auch nur zu 25 vH auf die Manifestierung der Krankheit eingewirkt habe, vermag der Senat eine solche Beurteilung nicht zu entnehmen. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 104/77 URTEIL Verkündet am 25. September 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Markus R BHI De Vimy, M Que./Kl - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt HHHH» BH gegen Land Hesse vertreten durch LflHHstraße #, n , den Hessischen Sozialminister, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 30. Mai 1973 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Klägers und über die Kosten entschieden worden ist. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1926 in Frankfurt am Main geborene jüdische Kläger wanderte 1939 nach Shanghai aus. Dort war er von Mai 1943 bis August 1945 mit seinen Eltern im Ghetto inhaftiert. 1947 gelangte er in die USA. Seit 1952 lebt er in Kanada. Wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gewährte ihm die Behörde die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) von 25 vH und eine entsprechende Kapital entschädiglang ab 1. Januar 1945. Als Verfolgungsschaden mit Anspruch auf Heilverfahren erkannte sie einen chronischen Leberschaden bei Infektion mit dem chinesischen Leberegel an. Im Rechtsstreit verlangt der Kläger, nach steigenden Rentenhundertsätzen im einfachen Dienst für eine vMdE von 45 vH entschädigt zu werden. Er führt auch ein psychisches Leiden auf die Verfolgung zurück. Vor dem Landgericht erreichte der Kläger zwar die Zubilligung eines Heilverfahrens für eine psychasthenische depressive Fehlhaltung seit dem 1. Januar 1952, jedoch keine Anhebung seiner vMdE auf die Spanne von 40 bis 49 vH. Das Landgericht bemaß die Rente nach Hundertsätzen des Diensteinkommens eines Beamten des einfachen Dienstes. Sie übersteigt danach seit dem 1. Januar 1956 die von der Behörde gewährte Mindestrente. Ferner sprach das Landgericht einen Zinszuschlag von 9 vH auf die bis 31. Dezember 1969 aufgelaufenen Rentenrückstände zu. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurück, daß an Stelle des zuerkannten festen Zinsbetrages von 9 vH die bis zu dem 31. Dezember 1969 rückständigen Leistungen "und” (muß heißen: mit) 1 vH für jedes angefangene Vierteljahr zu verzinsen sind. Mit der Revision macht der Kläger geltend, seine vMdE dürfe aus Rechtsgründen nicht unter 40 vH angesetzt werden. Nach den Rentenhundertsätzen, deren Ansatz er verlangt, ergibt sich gegenüber der landgerichtlichen Verurteilung eine Mehrforderung für die Zeit ab 1. Januar 1956. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht stellt fest, der verfolgungsbedingte Leberschaden beeinträchtige den Kläger um 25 vH in seiner Erwerbsfähigkeit, Darüber besteht kein Streit. Ohne die allgemeine MdE zu bestimmen, vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, die ab 1. Januar 1952 festgestellte psychische Beeinträchtigung erhöhe die insgesamt bestehende vMdE jedenfalls nicht über 39 vH hinaus. Selbst wenn trotz der von dem Sachverständigen Prof. Dr. Venzlaff geäußerten erheblichen Bedenken ein Verfolgungseinfluß hinsichtlich der psychischen Erkrankung nicht ausgeschlossen werden solle, könne im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung gemäß § 3 Abs. 2 der 2. DV-BEG nur ein V^rfolgungs-anteil von 10 vH angenommen werden. Die Art der psychischen Erkrankung deute unmißverständlich auf infantil-angstneurotische Versagensreaktionen und weitgehend persönlichkeitsbedingte Reaktionen auf Lebensschwierigkeiten im Beruf, beeinflußt von familiären Momenten. Solche Reaktionen seien typisch für einen introvertierten, empfindsam und schizoid strukturierten Menschen, der unabhängig von späteren Schicksalseinflüssen und damit auch Verfolgungsmaßnahmen anlagemäßig eine Bereitschaft zur seelischen Fehlhaltung mitgebracht habe. Die psychische Erkrankung des Klägers sei nicht primär Ausfluß der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen, sondern Ausfluß seiner Anlage. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 4 der 2. DV-BEG komme der Verfolgung nicht die Bedeutung einer wesentlichen Mitursache zu. Zwar sei eine wesentliche Mitverursachung im Sinne der genannten Vorschrift bereits anzunehmen, wenn der Verfolgungseinfluß auch nur zu 25 vH auf die Manifestierung der Krankheit eingewirkt habe. Das jedoch lasse sich hier nicht feststellen. Nach Prof. Dr. VMH habe die anlagebedingte psychische Erkrankung des Klägers später durch Verfolgungsumstände lediglich eine wAkzentuierung” erfahren, die mit einer vMdE von 10 vH zu bemessen sein könne. Der von dem im Entschädigungsrecht erfahrenen Sachverständigen verwendete Begriff der Akzentuierung sei nicht im Sinne von wesentlicher Mitverursachung gemeint, da Prof. Dr. VflBHHi diese mit Sicherheit ausgeschlossen habe, sondern müsse als abgrenz-bare Verschlimmerung eines bereits bestehenden Leidens verstanden werden. Dafür spreche auch schon das wörtliche Verständnis. Das Setzen eines Akzentes bedeute die Verstärkung eines in sich abgeschlossenen Komplexes, also eine abgegrenzte Hervorhebung. Das entspreche einer abgrenzbaren Verschlimmerung. Dann aber sei die psychische Erkrankung des Klägers nur mit 10 vH MdE als verfolgungsbedingt anzusehen und die vMdE betrage insgesamt höchstens 39 vH. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Recht. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verfolgungsbelastungen hätten das psychische Leiden des Klägers im Sinne des § 3 der 2. DV-BEG verschlimmert, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gestörte oder regelwidrige Lebensvorgänge, die keinerlei Beschwerden auslösen und keine ärztliche Versorgung, Pflege oder Hilfe erfordern, sind nicht als Schaden im Sinne des zweiten Titels des zweiten Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes anzusehen, auch wenn die Regelwidrigkeit der körperlichen oder seelischen Vorgänge vom ärztlichen Standpunkt aus schon als Krankheit gewertet wird. Die Anlage zu einer Krankheit, mag sie ruhend oder bereits in der Entwicklung begriffen sein, ist solange kein “früheres Leiden“ im Sinne des § 3 Abs. 1 der 2. DV-BEG, als sie die Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt. Das gilt unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn aus medizinischer Sicht bereits eine Krankheitsmanifestation angenommen wird. Ein “früheres Leiden” liegt vielmehr erst vor, wenn es bereits zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit geführt hat (BGH RzW 1963, 170; 1964, 215 Nr. 14; 523; 1972, 346; 1973, 217; 1979, 187). Nur dann, wenn die ungünstigen Verfolgungseinflüsse ein solches, die Leistungsfähigkeit schon beeinträchtigendes Leiden verstärken, kann deshalb von der Verschlimmerung, d.h. nach § 3 Abs. 1 der 2. DV-BEG von der Erhöhung des Krankheitswertes eines früheren Leidens durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gesprochen werden (BGH aaO; ständig). Nach diesen rechtlichen Regeln scheidet im Streitfall anhand der bisherigen Feststellungen die Annahme einer verfolgungsbedingten Verschlimmerung aus. Denn das anlagebedingte psychische Leiden ist erst 1952 in Erscheinung getreten und beeinträchtigt seitdem die Erwerbsfähigkeit des Klägers; dabei wird von Anfang an ein Teil der Verfolgung zur Last gelegt. Der Verfolgungseinfluß kann daher nicht ein die Erwerbsfähigkeit des Klägers bereits beeinträchtigendes Leiden verschlimmert haben. Die Feststeillangen des Tatrichters legen eine Prüfung nach § 4 der 2. DV-BEG nahe. Der Annahme, die Verfolgung habe das anlagebedingte Leiden im Sinne dieser Vorschrift wesentlich mitverursacht, steht dann, wenn die Verfolgung tatsächlich neben der Anlage und sonstigen Belastungen eine der Ursachen für die Leidensentstehung war, die gutachterliche Ablehnung einer wesentlichen Mitverursachung nicht zwingend entgegen. Denn diese Ablehnung kann auf einem wohlbegründeten medizinischen Verständnis des Begriffs der Wesentlichkeit einer Ursache für die Entstehung einer Krankheit beruhen, von dem jedoch dessen rechtlicher Inhalt bei der Auslegung des § 4 der 2. DV-BEG abweicht. Sollte die Sachverständigenbeurteilung indes überzeugend dahin zu verstehen sein, der auf die Verfolgung entfallende Ursachenanteil sei unter den mehreren Mitursachen, insbesondere also gegenüber der übermächtigen Anlage und den sonstigen bei der Leidensentstehung wirksam gewordenen Umständen, nur sehr gering einzuschätzen, so könnte der Tatrichter dem entnehmen, dieser Anteil mache weniger als ein Viertel der verursachenden Faktoren aus. Der Wendung im Berufungsurteil, es lasse sich nicht feststellen, daß der Verfolgungseinfluß auch nur zu 25 vH auf die Manifestierung der Krankheit eingewirkt habe, vermag der Senat eine solche Beurteilung nicht zu entnehmen. Denn sie beruht auf der rechtlich unrichtigen Annahme, es handele sich überhaupt nicht um Mitverursachung, sondern um Verschlimmerung. Die erneute Befassung gibt Gelegenheit zu prüfen, ob das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. V^HH überhaupt die Annahme irgend eines wahrscheinlichen ursächlichen Zusammenhangs der Beschwerden des Klägers mit der Jahre zuvor er- littenen Verfolgung trägt. Daß ein Verfolgungseinfluß, wie es im Berufungsurteil heißt, Mtrotz der von Prof. Dr. VflHIHH geäußerten erheblichen Bedenken .. • nicht ausgeschlossen werden soll”, würde beim Fehlen einer gesetzlichen Vermutung für die ursächliche Verknüpfung zwischen dem Leidenszustand und der Verfolgung die Annahme einer insoweit bestehenden Entschädigungspflicht nicht tragen. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Mai Zorn Henkel Portmann Dr. Jähnke