- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mai 1976, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist, aufgehoben und das Teilurteil der 3. Mai 1962 beantragte der Kläger unter anderem Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG. Inzwischen hat die Rechtsprechung jedoch den Flüchtlingen des § 150 BEG Ansprüche zuerkannt, auch wenn sie erst nach dem 1.10.53 Nachdem die Bearbeitung dieses Antrages vorläufig zurückgestellt worden war, beanspruchte und erhielt der Kläger eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Juni 1974 lehnte die Behörde sodann den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit ah, weil der Antrag verspätet sei und dem Kläger Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne. Es meint jedoch, dem Kläger sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG zu gewähren. Die während des Rechtsstreits vom Kläger vorgelegte Korrespondenz mit seinem Verfahrens-bevollmächtigten ergebe, daß der Entschädigungs- und Wiedereinsetzungsantrag zwar nicht besonders schnell, aber doch zügig und sachgemäß vorbereitet und folglich unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern eingereicht worden sei. Daß er - der Kläger - dies nicht von sich aus erwähnt habe, gereiche ihm nicht zu dem Verschulden, weil von ihm nicht die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale des § 150 BEG habe erwartet werden können. Daß er sich nach dem Verlassen Ungarns zunächst in die USA begeben habe, könne ihm wegen seiner schweren Lungenerkrankung nicht verdacht werden. Der Anspruch des Klägers scheitert schon daran, daß sein Wiedereinsetzungsgesuch unzulässig ist, weil es nicht den Anforderungen entspricht, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats an ein derartiges Gesuch zu stellen sind. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist muß alsbald nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden (BGH RzW I960, 135 Nr. 37 und ständig). Da er abzulehnen ist, wenn seine Verspätung nicht unverschuldet war (§ 189 Abs.3 BEG), muß mit seiner Nachholung eine genaue und vollständige Erklärung darüber verbunden werden, warum er erst jetzt eingereicht wird. April 1957 mitgeteilte Rechtsansicht sei damals richtig gewesen; inzwischen habe sich aber die Rechtsprechung zugunsten der "Flüchtlinge des § 150 BEG" geändert. Denn die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des § 150 BEG a.F. hatte sich zwischen 1957 und 1962 insoweit nicht geändert. Wollte der Kläger sich darauf berufen, daß die ihm von der URO erteilte Auskunft falsch war, so hätte es näherer Angaben darüber bedurft, wie es zu dieser Auskunft gekommen ist. Insbesondere hätte der Kläger darlegen müssen, welchen Sachverhalt er dem Vertreter der URO geschildert hat, damit die Behörde beurteilen konnte, ob ihn hierbei ein Verschulden traf oder nicht. Es kann danach offen bleiben, ob dem Kläger überhaupt von der URO eine falsche Auskunft erteilt worden ist, d.h. ob die in mehrfacher Hinsicht bedenklichen Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 150 BEG a.F. zutreffen. Er will im September 1961 von der angeblichen Änderung der Rechtsprechung erfahren haben und sich dann an seinen Verfahrensbevollmächtigten mit dem Aufträge gewandt haben, das Erforderliche zu veranlassen. Abgesehen davon, daß - wie bereits ausgeführt - eine Änderung der Rechtsprechung nicht erfolgt ist, fehlt jede Angabe dazu, von wem auf welche Weise er was genau erfahren und wann er sich an seinen Verfahrensbevollmächtigten gewandt hat. hindert gewesen wäre, schon in der ursprünglichen Begründung des Gesuchs den Vorgang der Auskunft durch die URO und die Behebung des Hindernisses zu schildern und Mittel der Glaubhaftmachung zu benennen, ist nicht behauptet.
;408 o:o .( ^ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 104/76 URTEIL Verkündet am 7. Dezember 1978 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, Tannenstraße 26, Düsseldorf, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Aladar WlMHftstraße CP, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ''S*/ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Mai 1976, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist, aufgehoben und das Teilurteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 15. Juli 1973 geändert: Die Klage auf Kapitalentschädigung wegen Schadens an Freiheit wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1903 in Raab/Ungarn geborene Kläger ist Jude. Er wurde während des 2. Weltkrieges zu dem ungarischen jüdischen Arbeitsdienst eingezogen und ab März 1944 in verschiedenen Zwangsarbeitslagern und zuletzt im Konzentrationslager Mauthausen festgehalten. Nach dem Auf- stand in Ungarn im Jahre 1956 verließ der Kläger sein Heimatland und wanderte im Februar 1957 in die USA ein. Seit April 1972 lebt er in der Bundesrepublik. Am 3. Mai 1962 beantragte der Kläger unter anderem Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG. Dazu ließ er durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vortragen: "Der Antragsteller hatte seine Ansprüche der URO, New York, bereits am 14. März 1957 gemeldet und um Vertretung gebeten. Die URO hat ihm am 24.4.1957 mitgeteilt, daß politische Flüchtlinge, die am 1.10.53 noch in ihrem Heimatland waren, keine Ansprüche nach dem BEG geltend machen können. Diese Ansicht traf damals wohl zu. Inzwischen hat die Rechtsprechung jedoch den Flüchtlingen des § 150 BEG Ansprüche zuerkannt, auch wenn sie erst nach dem 1.10.53 aus Ungarn geflüchtet sind. Hiervon hat der Antragsteller erst im September 1961 erfahren und hat sich an den Unterzeichneten gewandt mit dem Auftrag, das Erforderliche zu veranlassen. Der Antragsteller war unverschuldet nicht in der Lage, seine Ansprüche vor Fristablauf am 1. April 1958 geltend zu machen." Dem Gesuch war das erwähnte Schreiben der URO vom 24. April 1957 im Original beigefügt. Nachdem die Bearbeitung dieses Antrages vorläufig zurückgestellt worden war, beanspruchte und erhielt der Kläger eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Mit Bescheid vom 10. Juni 1974 lehnte die Behörde sodann den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit ah, weil der Antrag verspätet sei und dem Kläger Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne. Auf die Klage auf Kapitalentschädigung für Freiheitsschaden unter Anrechnung der gewährten Beihilfe und Kapitalentschädigung und Rente für Körperschaden erkannte das Landgericht dem Kläger durch Teilurteil eine Kapitalentschädigung von 3*450 DM nebst Zinsen für Frei-heitsschaden unter Anrechnung der gewährten Beihilfe zu. Die Berufung des Beklagten hatte nur bezüglich der Zinsen Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung des Anspruchs auf Freiheitsschaden. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent s che i dung s gründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß dem Kläger kein Neuantragsrecht zur Seite steht, weil er das Vertreibungsgebiet erst Ende 1956 endgültig verlassen hat und deshalb nur aus § 150 Abs. 1 BEG a.F. eine Anspruchsberechtigung herleiten kann. Es meint jedoch, dem Kläger sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG zu gewähren. Zwar gehöre zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages grundsätzlich eine genaue und vollständige Darstellung des Hindernisses, das der Einreichung zu einem früheren Zeitpunkt entgegenständ,Und des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt habe. Auch müsse das Gesuch ohne schuldhaftes Zögern eingereicht werden. Es komme jedoch entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an. Die während des Rechtsstreits vom Kläger vorgelegte Korrespondenz mit seinem Verfahrens-bevollmächtigten ergebe, daß der Entschädigungs- und Wiedereinsetzungsantrag zwar nicht besonders schnell, aber doch zügig und sachgemäß vorbereitet und folglich unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern eingereicht worden sei. An der Versäumung der Antragsfrist treffe den Kläger kein Verschulden. Er habe seinerzeit von der URO eine falsche Auskunft über seine Entschädigungsberechtigung erhalten. Es sei glaubhaft, daß der Angestellte der URO, mit dem er verhandelt habe, ihn nicht nach seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum gefragt habe. Daß er - der Kläger - dies nicht von sich aus erwähnt habe, gereiche ihm nicht zu dem Verschulden, weil von ihm nicht die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale des § 150 BEG habe erwartet werden können. Von einem Auskunftssuchenden könne nicht mehr an tatsächlichen Angaben erwartet werden, als § 190 a BEG zur Sub-stantiierung des Anspruchs verlange. Ein etwaiges Verschulden der URO brauche der Kläger sich nicht anrechnen zu lassen, weil es zu einer Bevollmächtigung derselben nicht gekommen sei. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 150 BEG a.F. hält das Berufungsgericht für gegeben. Wenn der Kläger auch in erster und in zweiter Ehe mit Ungarinnen verheiratet gewesen sei, die beide kein Deutsch verstanden hätten, sei er doch nach Abstammung, Erziehung und Sprachkenntnissen dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen. Auf den überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache sei nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren abzustellen. Wer die deutsche Sprache in einem -7 7 J mehrsprachigen Gebiet immer dann bevorzugt habe, wenn er habe erwarten können, verstanden zu werden, und wenn keine triftigen Gründe entgegengestanden hätten, müsse dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugerechnet werden. Für seinen Entschluß, sein Heimatland zu verlassen, seien sein Deutschtum, die ihm hieraus nach dem Kriege erwachsenen Schwierigkeiten und die allmählich immer mehr schwindende Möglichkeit des Kontaktes zu anderen deutschen Volkszugehörigen mitbestimmend gewesen. Daß er sich nach dem Verlassen Ungarns zunächst in die USA begeben habe, könne ihm wegen seiner schweren Lungenerkrankung nicht verdacht werden. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Anspruch des Klägers scheitert schon daran, daß sein Wiedereinsetzungsgesuch unzulässig ist, weil es nicht den Anforderungen entspricht, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats an ein derartiges Gesuch zu stellen sind. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist muß alsbald nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden (BGH RzW I960, 135 Nr. 37 und ständig). Da er abzulehnen ist, wenn seine Verspätung nicht unverschuldet war (§ 189 Abs. 3 BEG), muß mit seiner Nachholung eine genaue und vollständige Erklärung darüber verbunden werden, warum er erst jetzt eingereicht wird. Das Gesuch muß die Behörde in die Lage versetzen, entweder einer genauen und in sich glaubhaften Darstellung zu folgen und Wiedereinsetzung zu gewähren oder die vorgebrachten Gründe der Verspätung nachzuprüfen (BGH RzW 1971, 510 und ständig). Diesen Anforderungen genügte das Gesuch vom 10. April 1962 nicht. Der Kläger beruft sich heute - zuletzt in der Revisionserwiderung - darauf, er sei an der Einhaltung der Anmeldefrist durch eine unrichtige Rechtsauskunft der URO gehindert worden. Davon ist in dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht die Rede. Dort heißt es im Gegenteil, die in dem Schreiben der URO vom 2k. April 1957 mitgeteilte Rechtsansicht sei damals richtig gewesen; inzwischen habe sich aber die Rechtsprechung zugunsten der "Flüchtlinge des § 150 BEG" geändert. Damit war ein Wiedereinsetzungsgrund nicht schlüssig dargetan. Denn die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des § 150 BEG a.F. hatte sich zwischen 1957 und 1962 insoweit nicht geändert. Wer als deutscher Volkszugehöriger 1956 Ungarn verlassen hatte, wurde von der Rechtsprechung 1957 gleichermaßen für anspruchsberechtigt gehalten wie 1962. Es fehlt also schon an einer in sich schlüssigen und glaubhaften Darstellung des Hinderungsgründes. Wollte der Kläger sich darauf berufen, daß die ihm von der URO erteilte Auskunft falsch war, so hätte es näherer Angaben darüber bedurft, wie es zu dieser Auskunft gekommen ist. Insbesondere hätte der Kläger darlegen müssen, welchen Sachverhalt er dem Vertreter der URO geschildert hat, damit die Behörde beurteilen konnte, ob ihn hierbei ein Verschulden traf oder nicht. Es kann danach offen bleiben, ob dem Kläger überhaupt von der URO eine falsche Auskunft erteilt worden ist, d.h. ob die in mehrfacher Hinsicht bedenklichen Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 150 BEG a.F. zutreffen. Offen bleiben kann ferner, ob der Kläger sich ein Verschulden der URO an einer etwaigen falschen Auskunft nicht zurechnen lassen müßte. Für ein Verschulden seines Vertreters hat der Antragsteller im Rahmen der Wiedereinsetzung einzustehen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, zu einer Bevollmächtigung der URO $ sei es nicht gekommen, findet im Sachvortrag der Parteien keine Stütze. Der Kläger hatte an Eides Statt versichert, er habe die URO mit der Wahrnehmung seiner Interessen vor den deutschen Entschädigungsbe-hörden beauftragt. Noch ungenauer waren die Angaben des Klägers über die angebliche Behebung des Hindernisses. Er will im September 1961 von der angeblichen Änderung der Rechtsprechung erfahren haben und sich dann an seinen Verfahrensbevollmächtigten mit dem Aufträge gewandt haben, das Erforderliche zu veranlassen. Abgesehen davon, daß - wie bereits ausgeführt - eine Änderung der Rechtsprechung nicht erfolgt ist, fehlt jede Angabe dazu, von wem auf welche Weise er was genau erfahren und wann er sich an seinen Verfahrensbevollmächtigten gewandt hat. Alle diese Angaben sind unentbehrlich. Heute beruft sich der Kläger darauf, sein Rechtsirrtum, und damit das Hindernis, das einer rechtzeitigen Antragstellung entgegenstand, sei in Wahrheit erst dadurch behoben worden, daß sein Verfahrensbevollmächtigter ihn über die Rechtslage aufgeklärt habe. Auch davon ist in dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 10. April 1962 nicht die Redä. Die fehlenden Angaben konnten durch die Schriftsätze des Klägers vom 3. Mai und 8. Oktober 1973 und den Vortrag im Rechtsstreit nicht mehr nachgeholt werden. Die Begründung und die Mittel zur Glaubhaftmachung waren zugleich mit dem Gesuch darzulegen und zu bezeichnen. Nur wenn der Antragsteller hierzu ohne Verschulden außerstande war, konnte er die Begründung ergänzen oder Wiedereinsetzungsgründe nachschieben (BGH RzW 1971,180). Daß der Kläger oder sein Bevollmächtigter schuldlos ge- hindert gewesen wäre, schon in der ursprünglichen Begründung des Gesuchs den Vorgang der Auskunft durch die URO und die Behebung des Hindernisses zu schildern und Mittel der Glaubhaftmachung zu benennen, ist nicht behauptet. Dem Kläger steht deshalb ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu. Auf die Rechtsmittel des Beklagten ist die Klage in dem in der Revisionsinstanz angefallenen Umfang abzuweisen. Mai Fuchs Portmann Dr. Lang Gärtner