Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin war in zweiter Ehe mit dem Juden Dr. Sigmund verheiratet, der am 13. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Klägerin nach § 150 BEG entschädigungsberechtigt ist. Zur Begründung verweist es auf die Urteile des Oberlandesgerichts Zweibrücken RzW 1974, 335 und 1975, 73* Januar 1949 wiederverheiratet war, steht nach Auflösung der neuen Ehe ein Anspruch auf Witwenrente nicht zu; § 23 Satz 2 BEG ist nicht anwendbar. Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 24.
2440 070 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TX ZR 104/75 URTEIL Verkündet am 24. Juni 1976 Pohl, AmtsInspektor als Urkunde beamt eider Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Mina Avenue, USA, Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin Rechtsanwälte Dr« HIB und t gegen Land RHEINLAND - PFALZ, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Zweibrücken vom 25* Juni 1975 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin war in zweiter Ehe mit dem Juden Dr. Sigmund verheiratet, der am 13. Mai 1944 in Czernowitz/Ru-mänien gestorben ist. Am 18. April 1945 verheiratete sie sich wieder; seit 10. Dezember 1967 ist sie erneut Witwe. Als Flüchtling (§ 160 BEG) beantragte sie erstmals 1956 Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden. Im Februar 1958 meldete sie noch alle sonstigen Ansprüche an, "die ihr als Hinterbliebener zustehen mögen1*. Deren Erläuterung unterblieb. Am 29. März 1968 machte sie "Lebensschaden gemäß § 41 BEG nach ihrem Ehemann Dr. Sigmund HflHB*1' geltend. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab, weil der Tod des zweiten Ehemannes nicht auf ein Verfolgungsleiden zurückzuführen sei. Das Landgericht wies die Klage mit gleicher Begründung ab. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Klägerin nach § 150 BEG entschädigungsberechtigt ist. Nach seiner Auffassung scheitert der Anspruch an § 23 Satz 2 BEG, der wegen der Beschränkung der Entschädigung auf die Zeit seit 1. Januar 1949 durch § 159 Satz 2 BEG bei Witwen, die schon vor diesem Zeitpunkt wieder geheiratet hätten, nicht anwendbar sei. Zur Begründung verweist es auf die Urteile des Oberlandesgerichts Zweibrücken RzW 1974, 335 und 1975, 73* Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Der nach § 150 Abs. 4 BEG entschädigungsberechtigten Witwe eines Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, die am 1. Januar 1949 wiederverheiratet war, steht nach Auflösung der neuen Ehe ein Anspruch auf Witwenrente nicht zu; § 23 Satz 2 BEG ist nicht anwendbar. Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 24. Juni 1976 - IX ZR 119/74, zur Veröf- fentlichung bestimmt, entschieden und begründet. Hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Mai Zorn Henkel Dr. Thumm Portmann