Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit lehnte die Behörde 1959 ab, weil die Klägerin, die vergeblich zur Vorlage ärztlicher Behandlungsberichte aufgefordert worden war, es an der erforderlichen Mitwirkung zur Aufklärung des Sachverhalts habe fehlen lassen. Vor dem Landgericht machte die Klägerin geltend, im ersten Verfahren sei sie wegen verfolgungsbedingter psychischer Störungen, also aus medizinischen Gründen, nicht in der Lage gewesen, wie verlangt an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Mit der Revision bittet die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG scheidet aus, denn der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt worden, sondern weil die Klägerin ihrer Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen war (vgl. § 189 a Abs. 1 BEG ist unanwendbar, weil die Klägerin rechtzeitig auch Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit beantragt hatte. Das verstößt gegen die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof nach dem Erlaß des Berufungsurteils in der Entscheidung RzW 1972, 346 entwickelt hat.
o^O5 OB BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 104/75 URTEIL Verkündet am 2* Februar 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Hannah K '/USA, Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr# gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juni 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1921 in Polen geborene Klägerin wurde als Jüdin verfolgt. Ab Januar 1945 war sie in einem Konzentrationslager inhaftiert. 1954 meldete sie Entschädigungsansprüche an, und zwar auch wegen Freiheits- und Gesundheitsschadens. Für den Schaden an Freiheit wurde sie entschädigt. Den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit lehnte die Behörde 1959 ab, weil die Klägerin, die vergeblich zur Vorlage ärztlicher Behandlungsberichte aufgefordert worden war, es an der erforderlichen Mitwirkung zur Aufklärung des Sachverhalts habe fehlen lassen. Im September 1965 bat die Klägerin unter Berufung auf das BEG-Schlußgesetz, erneut über ihren Gesundheitsschadensanspruch zu entscheiden. Sie reichte nunmehr medizinische Unterlagen zu den Leiden ein, die sie auf die Verfolgung zurückführte. Die Entschädigungsbehörde lehnte das Entschädigungsverlangen als unzulässig ab. Vor dem Landgericht machte die Klägerin geltend, im ersten Verfahren sei sie wegen verfolgungsbedingter psychischer Störungen, also aus medizinischen Gründen, nicht in der Lage gewesen, wie verlangt an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Deshalb stehe ihr ein Neuantragsrecht nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG zu. Weiter erbat sie einen Zweitbescheid der Behörde. Der Beklagte weigerte sich, schon im Rechtsstreit über den Abhilfeantrag zu entscheiden. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision bittet die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich vor dem Revisionsgericht nicht anwaltlich vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Rechtlich zutreffend verneint das Berufungsgericht allerdings ein Neuantragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz. Weil die Klägerin weniger als ein Jahr in Konzentrationslagerhaft war, kommt eine Neuanmeldung gemäß Art, III Nr. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. I Nr. 21 BEG-SchlußG, § 31 Abs. 2 BEG nicht in Betracht. Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG scheidet aus, denn der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt worden, sondern weil die Klägerin ihrer Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen war (vgl. BGH RzW 1969, 361). Auf die Beweggründe dafür kommt es nicht an. § 189 a Abs. 1 BEG ist unanwendbar, weil die Klägerin rechtzeitig auch Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit beantragt hatte. In der Behandlung des Abhilfeverlangens stimmt das an-gefochtene Urteil jedoch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein. Der Berufungsrichter billigt es, daß der Beklagte sich die Entscheidung über den Zweitverfahrensantrag bis nach dem Abschluß des Prozesses vorbehält. Das verstößt gegen die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof nach dem Erlaß des Berufungsurteils in der Entscheidung RzW 1972, 346 entwickelt hat. Danach ist der anhängige Rechtsstreit, in dem aus anderem Grunde eine nochmalige Entscheidung über einen früher rechtsbeständig oder rechtskräftig geregelten Anspruch verlangt wird, in aller Regel von den Beteiligten auch zur Entscheidung über ein Abhilfeverlangen zu nutzen. Ausnahmegründe liegen hier nicht vor. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zu diesem Zweck an das Oberlandesgericht zuriickverwi es en. Für die weitere Sachbehandlung wird auf BGH RzW 1973, 228 und 1975, 246 hingewiesen. Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Dr. Lang