* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 104/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 104/69

September 1965 die Rente mit einem Hundertsatz von 40 und trug vor: Da er um mehr als 80 v. Der Erblasser habe in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, so daß ein Abschlag von 5 v. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe die Gesundheitsschadensrente ihres Ehemannes mit einem Hundertsatz von 40 zu. Das Berufungsgericht hat damit an die besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse in § 15a Abs. 2 Nr. 2 der 2. Die Rente ist in einem Hundertsatz des Diensteinkommens eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten festzusetzen. Bei der Bemessung des Hundertsatzes sind sodann die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten, insbesondere seine nachhaltigen Einkünfte sowie der Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und seine Belastung mit der Sorge für unterhaltsberechtigte Angehörige, angemessen zu berücksichtigen. Diese Regelung beruht auf der Grundentscheidung des Gesetzes, dem Verfolgten als angemessene Entschädigung einen bestimmten Prozentsatz der Bezüge eines Bundesbeamten zu leisten, mit dem er nach seiner wirtschaftlichen oder sozial* Stellung vor der Verfolgung zu vergleichen ist. Denn damit wird der Bedarf des an Körper oder Gesundheit geschädigten Verfolgten allgemein an dem Bedarf vergleichbarer Beamten gemessen und erst dann durch die Hundertsatzbemessung den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereihten Erblassers können daher nur mit der-wirtschaftlichen Stellung verglichen werden, die ein Beamter dieser Gruppe besitzt. Was allgemein für die Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten gilt, ist auch für die in §§ 15 und 15 a der 2. DV-BEG kann daher nicht losgelöst von dem allgemeinen Begriff der wirtschaftlichen Stellung und Verhältnisse in § 31 Abs.3 und 4 BEG verstanden werden. Wenn für die Annahme besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse sodann der zwei- bis dreifache Betrag der Besoldungsübersicht zugrunde gelegt wird, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dadurch wird im Regelfall sichergestellt, daß nur ein solches Einkommen ^ls besonders günstig anzusehen ist, das dem Verfolgten eine Lebensführung ermöglicht, die nicht unwesentlich über dem allgemeinen Lebensstandard in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Dagegen kommt es für die Frage der besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht darauf an, ob die Einkünfte aus einer zu demutbaren oder unzu demutbaren Arbeit im Sinne von § 15 Abs.4 der 2. Die Bemessung des Hundertsatzes der Rente bestimmt sich, nach den jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verfolgten. DV-BEG zu berücksichtigenden anderweitigen Einkommen und bei den Unterhaltspflichten darauf ankommt, ob diese Einkünfte und Verpflichtungen über mehrere Jahre hinaus in gleicher Höhe andauem oder nur für einen kürzeren Zeitraum einen Zuschlag oder Abschlag vom Hundertsatz der Rente rechtfertigen, kann für die besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich sein, wie lange sie bestanden haben. Ob die Rente aufgrund veränderter Verhältnisse unter Anwendung eines neuen Hundertsatzes dann tatsächlich herauf- oder herabgesetzt werden kann, bestimmt sich allein nach §§ 35 und 206 BEG. Pür eine Bejahung besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse kann ferner nicht verlangt werden, daß die Einkünfte zur Ansammlung von Vermögen ausreichen. Die nach § 31 BEG gewährte Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit kann mit der Ansammlung von Vermögen in keinen rechtlichen Zusammenhang gebracht werden. Sie soll dem Geschädigten einen Ausgleich dafür bieten, daß er wegen der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, ein Aus dieser Rechtsnatur der Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit folgt, daß sie nicht dazu bestimmt ist, dem Verfolgten als Ausgleich für die Schädigung zur Ansammlung von Vermögen zu verhelfen oder einen Nachholbedarf für die Verfolgungszeit auszugleichen, auch wenn für diese nicht Kapitalentschädigung geleistet wird. Zutreffend hat das Berufungsgericht geprüft, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers nach der vorzunehmenden Gesamtschau als besonders günstig anzusehen sind. Auch für die Gesamtschau kommt es daher nicht auf einen Vergleich mit Angehörigen der inzwischen erreichten BerufsStellung an. Das Urteil des Berufungsgerichts muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen werden. für Angestellte eine Altersrente von insgesamt 4.917 bezogen hat und daß er in zweiter Ehe mit der Klägerin verheiratet war, für die unter den Voraussetzungen des § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a der 2.

Zitierte Normen: § 51 BEG
günstigBEGEinkunftErblasserRenteVerhältnisKlägerinwirtschaftlichVerfolgte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
2. DV-BEG § 15 a Abs. 2 Nr. 2
Zur Bewertung besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse.
BGH, Urt. y. 13. Mai 1971 - IX ZR 104/69 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
13. Mai 1971
Ehrenberger
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 104/69	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land
*
vertreten durch den Senator für Inneres, BflHH)	Platz	#,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
Edith S
als Erbin nach dem am Manfred
- Prozeßbevollmächtigter:
1968 verstorbenen
 Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
 
Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Br. Thumn?
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 14. Januar 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der^Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am
1902 geborenen und am	1968	verstorbenen
 Haus- und Vermögensverwalters Manfred S^BP* Das Entschädigungsamt bewilligte diesem 1957 wegen Schadens an Körper oder Gesundheit Kapitalentschädigung und Rente unter Zu-
 
grundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. bei Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes. Der Hundertsatz der Rente betrug zuletzt 27.
Mit Änderungsbescheid vom 10. November 1966 bestimmte die Behörde den Hundertsatz der Rente aufgrund der 7« Än-derungsVO zur 2. DV-BEG wie folgt:
mittlerer Hundertsatz	32,5
Zuschlag für Unterhaltsverpflichtung für unehelichen Sohn	2,5
Zuschlag für allgemeine Minderung
 der Erwerbsfähigkeit ab
80 vom Hundert	5,0
40,0
Abschlag für anderweitiges
 Einkommen	7,5
32,5
Sie rundete den Hundertsatz auf 33 auf und setzte mit diesem die Rente ab 1. September 1965 neu fest.
Mit der Klage begehrte der Erblasser ab 1. September 1965 die Rente mit einem Hundertsatz von 40 und trug vor: Da er um mehr als 80 v. H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei, erziele er seinen gesamten Arbeitsverdienst aus unzu demutbarer Arbeit, so daß eine Berücksichtigung nach § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG nicht möglich sei. Das Landgericht gab der Klage statt. Mit der Berufung beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen, soweit dem Erblasser Gesundheitsschadensrente ab 1. Sep-
 
tember 1965 mit einem Hundertsatz von mehr als 35 zuerkannt worden sei. Der Erblasser habe in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, so daß ein Abschlag von 5 v. H. gerechtfertigt sei. Das Kammergerieht wies die Berufung als unbegründet zurück.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Berufungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe die Gesundheitsschadensrente ihres Ehemannes mit einem Hundertsatz von 40 zu. Der Erblasser habe von 1965 bis zu seinem Tode im Oktober 1968 die Voraussetzungen eines Abschlages nach § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG nicht erfüllt. Sein Arbeitseinkommen von 3000 - 4000 DM monatlich sei in der Gesamtschau der Verhältnisse, in denen er als Grundstücksund Vermögensverwalter gelebt habe, nicht so hoch gewesen, daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse als besonders günstig bezeichnet werden könnten. Der Vergleich mit dem Diensteinkommen eines Beamten des gehobenen Dienstes gebe hierfür keinen gerechten und sicheren Maßstab ab. Es seien vielmehr die gesamten Lebensumstände des Verfolgten, also insbesondere seine berufliche Stellung, die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen sowie seine Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. Es müsse dem Umstand Rech-
 
nung getragen werden, daß ein Verfolgter in aller Regel während der Verfolgungszeit und oft auch in den folgenden Jahren nicht in der Lage war, Vermögen zu bilden oder zu erhalten. Von besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen könne man daher nur sprechen, wenn ein Einkommen von etwa 100.000 DM nachhaltig erzielt worden sei. Hier fehle es schon an der Nachhaltigkeit, da der Erblasser nur von 1965 bis 1967 ein höheres Einkommen erreicht habe, 1968 jedoch schon nicht mehr. Das Einkommen habe auch nicht zur Ansammlung von Vermögen führen können; denn es sei zwar recht beträchtlich, aber nicht außerordentlich gewesen.
Das Berufungsgericht hat damit an die besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse in § 15a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG einen Maßstab angelegt, der mit der Grundsatzbestimmung des § 51 Abs. 3 und 4 BEG nicht in Einklang steht. Die Rente ist in einem Hundertsatz des Diensteinkommens eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten festzusetzen. Bei der Bemessung des Hundertsatzes sind sodann die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten, insbesondere seine nachhaltigen Einkünfte sowie der Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und seine Belastung mit der Sorge für unterhaltsberechtigte Angehörige, angemessen zu berücksichtigen.
Diese Regelung beruht auf der Grundentscheidung des Gesetzes, dem Verfolgten als angemessene Entschädigung einen bestimmten Prozentsatz der Bezüge eines Bundesbeamten zu leisten, mit dem er nach seiner wirtschaftlichen oder sozial* Stellung vor der Verfolgung zu vergleichen ist. Durch die
 Bindung der Höhe der Rente an die jeweilige Höhe der Beamtenbezüge macht § 31 Abs. 5 BEG besonders deutlich, daß die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe das bestimmende Element der Leistungsberechnimg ist. Denn damit wird der Bedarf des an Körper oder Gesundheit geschädigten Verfolgten allgemein an dem Bedarf vergleichbarer Beamten gemessen und erst dann durch die Hundertsatzbemessung den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen. Es entspricht somit der Systematik des Gesetzes, die einmal vorgenommene Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe auch für die Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung des Hundertsatzes zugrunde zu legen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereihten Erblassers können daher nur mit der-wirtschaftlichen Stellung verglichen werden, die ein Beamter dieser Gruppe besitzt.
Was allgemein für die Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten gilt, ist auch für die in §§ 15 und 15 a der 2. DV-BEG besonders aufgeführten Umstände maßgeblich, die im Einzelfall für diese wirtschaftlichen Verhältnisse besonders bedeutsam sein können. Der Begriff der besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse in § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG kann daher nicht losgelöst von dem allgemeinen Begriff der wirtschaftlichen Stellung und Verhältnisse in § 31 Abs. 3 und 4 BEG verstanden werden. Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, welche Einkünfte im Regelfall bei einem vergleichbaren Beamten des gehobenen Dienstes besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse begründen. Wenn sich hierfür auch keine bestimmten Beträge aufstellen lassen, sind
 
jedenfalls 100.000 DM ungeeignet, eine Abgrenzung zwischen günstigen und besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen vorzunehmen.
Zum Vergleich kann die Besoldungsübersicht in der Anlage zur 2. DV-BEG herangezogen werden. Dabei sind die Einkünfte des Rentenempfängers den Vergleichsbeträgen der Besoldungsübersicht gegenüberzustellen, die sich für den jeweiligen Vergleichszeitraum und das Lebensalter des Verfolgten in diesem Zeitraum ergeben. Wenn für die Annahme besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse sodann der zwei- bis dreifache Betrag der Besoldungsübersicht zugrunde gelegt wird, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dadurch wird im Regelfall sichergestellt, daß nur ein solches Einkommen ^ls besonders günstig anzusehen ist, das dem Verfolgten eine Lebensführung ermöglicht, die nicht unwesentlich über dem allgemeinen Lebensstandard in der Bundesrepublik Deutschland liegt.
Im Einzelfall muß bei einem selbständig Erwerbstätigen noch berücksichtigt werden, daß als eigener Arbeitsverdienst nur der Gewinn aus der Erwerbstätigkeit herangezogen werden kann und daß in gewissem Umfang auch das Unternehmerrisiko in Rechnung gestellt werder* muß. Dagegen kommt es für die Frage der besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht darauf an, ob die Einkünfte aus einer zu demutbaren oder unzu demutbaren Arbeit im Sinne von § 15 Abs. 4 der 2. DV-BEG erzielt worden sind (BGH RzW 1969» 425 Nr. 31)*
Dem Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, d* besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse Nachhaltig-
keit, etwa im Sinne von § 75 Abs. 2 BEG, voraussetzen. Die Bemessung des Hundertsatzes der Rente bestimmt sich, nach den jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verfolgten. Dabei wird für das Arbeitseinkommen aus Pauschalierungsgründen allgemein auf das Einkommen während eines Kalenderjahres abgestellt. Daß ein längerer Zeitraum nicht in Betracht kommt, ergibt sich auch aus der Aufzählung der zu berücksichtigenden Umstände in §§ 15 und 15 a der 2. DV-BEG. Denn ebensowenig wie es bei dem nach § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG zu berücksichtigenden anderweitigen Einkommen und bei den Unterhaltspflichten darauf ankommt, ob diese Einkünfte und Verpflichtungen über mehrere Jahre hinaus in gleicher Höhe andauem oder nur für einen kürzeren Zeitraum einen Zuschlag oder Abschlag vom Hundertsatz der Rente rechtfertigen, kann für die besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich sein, wie lange sie bestanden haben. Ob die Rente aufgrund veränderter Verhältnisse unter Anwendung eines neuen Hundertsatzes dann tatsächlich herauf- oder herabgesetzt werden kann, bestimmt sich allein nach §§ 35 und 206 BEG.
Pür eine Bejahung besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse kann ferner nicht verlangt werden, daß die Einkünfte zur Ansammlung von Vermögen ausreichen. Die nach § 31 BEG gewährte Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit kann mit der Ansammlung von Vermögen in keinen rechtlichen Zusammenhang gebracht werden. Die Rente dient in erster Linie der Versorgung. Sie soll dem Geschädigten einen Ausgleich dafür bieten, daß er wegen der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, ein
 
Arbeitseinkommen in gleicher Weise zu erzielen wie ohne die gesundheitliche Schädigung. Dabei sollen im Rahmen des BEG finanzielle Einbußen insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht bereits durch sonstige Einkünfte des Geschädigten ausgeglichen werden. Nur in Höhe der Mindestrente nach § 32 BEG und des Mindesthundertsatzes nach § 31 Abs. 6 BEG wird unbeschränkt Entschädigung als Mindestmaß an Versorgung und Schadensausgleich geleistet. Aus dieser Rechtsnatur der Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit folgt, daß sie nicht dazu bestimmt ist, dem Verfolgten als Ausgleich für die Schädigung zur Ansammlung von Vermögen zu verhelfen oder einen Nachholbedarf für die Verfolgungszeit auszugleichen, auch wenn für diese nicht Kapitalentschädigung geleistet wird.
Zutreffend hat das Berufungsgericht geprüft, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers nach der vorzunehmenden Gesamtschau als besonders günstig anzusehen sind. Es hat dabei jedoch zu Unrecht auf die Berufsgruppe abgestellt, der der Erblasser zuletzt angehörte. Das Bundesentschädigungsgesetz berücksichtigt bei der Höhe laufender Leistungen, die der Versorgung dienen, grundsätzlich nicht die berufliche Stellung, die der Verfolgte heute einnimmt. Es stellt vielmehr allein auf die berufliche Stellung im Zeitpunkt der Schädigung ab. Auch für die Gesamtschau kommt es daher nicht auf einen Vergleich mit Angehörigen der inzwischen erreichten BerufsStellung an. Vergleichsmaßstab kann nur die Berufsgruppe sein, der der Verfolgte im Zeitpunkt der Schädigung angehört hat, wobei normale Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb dieser Berufs-
10 -
gruppe allerdings angemessen berücksichtigt werden müssen. Anderenfalls würde derjenige, der in seinem Beruf vor der Verfolgung verblieben ist, gegenüber dem Verfolgten benachteiligt werden, der später einen höherwertigen Beruf ausübt. Auch umgekehrt könnte sich ein beruflicher Abstieg zu dem Nachteil des Geschädigten auswirken.
Im übrigen muß sich die Gesamtschau darauf erstrecken, ob § 15 a der 2. DV-BEG insgesamt gesehen eine Kürzung des Hundertsatzes der Rente in der vorgesehenen Höhe rechtfertigt. Bei Einkünften von 3000 - 4000 DM monatlich und einer Monatsrente von rund 500 DM sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß eine Rentenkürzung um 50 DM monatlich von der Gesamtschau her eine sachlich nicht zu rechtfertigende Beschränkung des Anspruchs w^re.
Das Urteil des Berufungsgerichts muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen werden. Bei der neuen Verhandlung wird das Kammergericht auch noch berücksichtigen müssen, daß der Ehemann der Klägerin nach seinen eigenen Angaben im Jahre 1967 von der Bundesversicherungsanstalt
11
für Angestellte eine Altersrente von insgesamt 4.917 bezogen hat und daß er in zweiter Ehe mit der Klägerin verheiratet war, für die unter den Voraussetzungen des § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a der 2. DV-BEG ein Zuschlag von 5 v. H. in Betracht kommen kann.
Mai	Zorn	Henkel	Puchs	Br.	Ihumm