Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4- März 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Br. Thumm für Recht erkannt: Er fügte eine notarielle Erklär UH-:: der Klägerin bei, nach welcher sie bis vor ganz kurzer Zeit ("until just a short time ago") - als sie nämlich durch den Brief ihres in Chile lebenden Sohnes darüber unterrichtet worden sei - nicht gewußt habe, daß ihr Entschädigung zustehen könnte; sie lebe in einem 100 heilen von einer größeren Stadt entfernten Ort ohne alle Beziehung zu deutschen Angelegenheiten. Das Landgericht forderte von der Klägerin Angabe und Glaubhaftmachung des genauen Zeitpunkts, zu dem sie erstmals von der Möglichkeit einer Wiedergutmachung erfahren habe. Auch von ihrem kalifornischen Wohnort aus habe sie, gegebenenfalls unter Einschaltung eines dort lebenden und mit ihr in persönlicher Verbindung stehenden Anwalts, Erkundigungen bei einer jüdischen Gemeinde, bei einer deutschen Auslandsvertretung oder unmittelbar bei der deutschen Bundesregierung einziehen können. Aus der beigefügten Erklärung sei hervorgegangen, daß sie ihrem Bevollmächtigten "neulich" einen Brief geschrieben habe, und vor diesem Brief von der deutschen Gesetzgebung erfahren habe* Die Zeitangabe "vor ganz kurzem" sei so unbestimmt, daß sich nicht habe beurteilen lassen, ob die Wiedereinsetzung ohne schuldhaftes Zögern beantragt worden sei. April 1958 gestellt werden konnte, nach Wegfall des Hindernisses alsbald, das heißt /ohne ^.schuldhaftes Zögern, nachgeholt werden muß, Würde zugelassen,'/daß auch seine Nachholung hinausgezögert wird, dann würde der ohnehin nicht mehr voll erreichbare Zweck der Vorschrift weiter gefährdet, insbesondere aber eine zuverlässige Feststellung erschwert, aus welchen Gründen ein Antrag bisher nicht gestellt wurde. Das mit dem nachgeholten Antrag zu verbindende Wiedereinsetzungsgesuch hat die Aufgabe darzutun, daß ein Wiedergutmachungsverlangen nicht vor:dem Zeitpunkt erhoben werden konnte, zu dem es bei der Behörde eingeht. Aus dem gleichen Grunde verlangt § 236 ZPO die Verbindung der versäumten Prozeßhandlung und der Wiedereinsetzungsbitte in einem Gesuch; entscheidend ist die Nachholung der Prozeßhandlung; um sie nicht weiterzuverzögern, setzt § 234 ZPO eine Frist für das Gesuch, Da er abgelehnt werden muß, wenn seine Verspätung nicht unverschuldet war (§ 189 AIds, 3 BEG), ist mit seiner Nachholung eine genaue und vollständige Erklärung darüber zu verbinden, warum er erst jetzt eingereicht wird. Da das Gesuch nach der eigenen Vorstellung des Anspruchstellers einer Entscheidung der Behörde über die Annahme des verspäteten Antrags dient, ist für ihn regelmäßig einsehbar, daß es die Behörde in die Lage versetzen muß, entweder einer genauen und in sich glaubhaften Darstellung zu folgen und Wiedereinsetzung zu gewähren oder die vorgebrachten Gründe der Verspätung nachzuprüfen. Verschafft das Gesuch der Behörde kein Bild von den Vorgängen, das ihr eine abschließende Würdigung oder wenigstens eine Überprüfung des Wiedereinsetzungfsvorbringens ermöglicht, dann handelt es sich bei späterem Vortrag nicht mehr um (zulässige) Erläuterungen und Ergänzungen des bisherigen Vorbringens, sondern um die Erstdarstellung der Wiedereinsetzung« gründe. Die Rechtswohltat der Wiedereinsetzung wird nicht verkürzt, wenn vom Ansprucnsteller, der sieh bewußt ist, eine gesetzliche Prist versäumt zu haben, verlangt wird, daß er den Antrag nachholt und Vorgänge, die er kennt, zur Rechtfertigung der Nachholung mitteilt, sobald ihm das im Zuge einer normalen Geschäftsabwicklung möglich ist. Es kann gute Gründe geben, Antrag und Wiedereinsetzungsgesuch noch um eine gewisse Zeit zu verzögern, wenn damit das Entschädigungsverfahren im ganzen oder doch die Entscheidung über die rechtzeitige Nachholung des Entschädigungsantrags gefördert wird (BGH RzW 1966, 36). Januar 1970 noch Jahre nach Ablauf der Anmeldefrist gestellt werden konnte, wenn das Antragshindernis entsprechend lange bestand, daß aber nach Behebung des Hindernisses die Nachholung nicht mehr verzögert werden durfte. Aber aucto davon abgesehen gibt § 189 Abs.3 BEG für Erwägungen keinen Kaum, die darauf hinauslaufen, ein Wiedereinsetzungsgesuch brauche die Behörde noch nicht in die Lage zu versetzen, über die Wiedereinsetzung zu entscheiden oder wenigstens mit der Nach.prüfung der vorgetragenen Hinderungsgründe zu beginnen. Es gestattet keine Urteilsbildung darüber, wann die Klägerin von der Möglichkeit erfahren hat, daß ihr Entschädigung zustehe, und ob sie nach Aufklärung darüber ohne schuldhaftes Zögern jemanden mit der Anmeldung ihres Anspruchs beauftragt hat. Möglicherweise hätte er sich an die Klägerin selbst gewandt und vollständige Aufklärung erhalten, wenn aus ihrer Erklärung hervorgegangen wäre, daß sie nicht durch diesen Brief, sondern durch den Besuch eines ihrer Söhne erstmals mit der Angelegenheit bekannt wurde. Die Revision bringt nichts gegen die tatrichterliche Überzeugung vor, daß jedenfalls die Klägerin selbst in der Lage gewesen wäre, genau und vollständig darzulegen, wann und wie sie unterrichtet worden war. Der Pall gibt ein Beispiel dafür, welche mehrjährigen Auseinandersetzungen zwischen Anspruchsteller und Bevollmächtigtem und zwischen Bevollmächtigtem und den Entschädigungsorganen durch eine unsorgfältige Darlegung in einem Gesuch, das schuldlose Verspätung des Antrags dartun soll, ausgelöst werden und bis zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung über diese Vorfrage der Entschädigung Wenn der Gesetzgeber in § 189 Abs. 1 BEG eine Frist für das V/iedergutmachungsverlangen setzt, so geht er davon aus, daß Personen, die sich durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt fühlen, nach dem Ende der Gewaltherrschaft Erwägungen darüber angestellt haben, ob ihnen Wiedergutmachung zustehe und wer dafür aufkomme. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß sie sich nach der Weiterwanderung 1946 in irgendeiner Weise um die Wiedergutmachung der Schäden gekümmert hat, die sie teils auf unmittelbare Gewaltanwendung der Verfolger, teils darauf zurückführt, daß sie wegen der drohenden Judenverfolgung durch die nationalsozialistischen Gewalthaber 1939 nicht wagen konnte, mit ihrer Familie aus der Schweiz in ihre mährische Heimat und in ihren Der tatrichterlichen Überzeugung, daß Persönlichkeit und Lebensverhältnisse es ihr erlaubt hätten, durch Anfragen eine Nachprüfung in Gang zu setzen, die sie vor dem Mai 1961 über die Möglichkeit aufgeklärt hätte, einen Entschädigungsantrag nach BEG- zu stellen, begegnet die Revision mit keiner durchgreifenden Verfahrensrüge; ihr Ausgangspunkt, daß der Verfolgte selbst imstande sein müsse, sich bestimmte Vorstellungen über
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
IX ZR 104/68 URTEIL Verkündet am
1. April 1971 Pohl,
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstell e
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Malwine
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U.S.A.,
Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr.flHI^Pbind
gegen
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Land Rheinland - Pfalz,
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagte und Revisionsbeklagte
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4- März 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Br. Thumm
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. März 1967 wird zurückgewiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die 1884 geborene jüdische Klägerin verließ im Herbst 1938 mit ihrem Ehemann und vier Kindern aus Furcht vor rassischer Verfolgung ihren Wohnsitz Brünn in Mähren und begab sich nach Lugano. Ihre Tochter kehrte besuchsweise nach Brünn zurück und kam in der nationalsozialistischen Judenverfolgung um.
Die übrige Familie entschloß sich, nicht in die Tschechoslowakei zurückzukehren, und wanderte im März 1939 von Lugano nach England aus. 1943 starb der Ehemann, wie die Klägerin annimmt, an den gesundheitlichen Folgen der Vertreibung aus Brünn. Die Klägerin und ihre drei Söhne wanderten 1946 nach den Vereinigten Staaten weiter. Die Klägerin ließ sich in einem kleinen kalifornischen Weinbauort nieder.
Am 15. Juni 1961 reichte ein New Yorker Anwalt für sie einen Entschädigungsantrag wegen BerufsSchadens ein und bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung. Er fügte eine notarielle
Erklär UH-:: der Klägerin bei, nach welcher sie bis vor ganz kurzer Zeit ("until just a short time ago") - als sie nämlich durch den Brief ihres in Chile lebenden Sohnes darüber unterrichtet worden sei - nicht gewußt habe, daß ihr Entschädigung zustehen könnte; sie lebe in einem 100 heilen von einer größeren Stadt entfernten Ort ohne alle Beziehung zu deutschen Angelegenheiten.
Über die Wiedereinsetzung wechselten die Behörden des Beklagten Schreiben mit dem Bevollmächtigten der Klägerin; ein formeller Bescheid erging nicht. Jedoch wandte der Beklagte gegen die im August 1964 eingereichte Klage schuldhafte Versäumung der Antragsfrist ein.
Das Landgericht forderte von der Klägerin Angabe und Glaubhaftmachung des genauen Zeitpunkts, zu dem sie erstmals von der Möglichkeit einer Wiedergutmachung erfahren habe. Im September 1965 wurden daraufhin Versicherungen der -Klägerin und eines anderen in den Vereinigten Staaten lebenden Sohnes vorgelegt, nach welchen die Klägerin in der ersten Maihälfte 1961 durch einen Besuch dieses Sohnes unterrichtet worden sei.
Das Landgericht hat die Frage der Wiedereinsetzung auf sich beruhen lassen und die Klage aus anderen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen.
Ent scheid ungsgriinde
Der Berufungsrichter ist überzeugt, daß die Klägerin bei ausreichender Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten vor dem Mai 1961 und auch vor Ablauf der Antragsfrist am 1. April 1956 von der Möglichkeit erfahren hätte, aus deutschen Mitteln Entschädigung zu erlangen. Sie habe schwere Verluste an Leben, Einkommen und Vermögen auf die Bedrohung und die Verfolgung durch die nationalsozialistischen deutschen Gewalthaber zurückgeführt. Deshalb habe es für sie nahegelegen, nach dem Zusammenbruch der Gewaltherrschaft danach zu forschen, ob ihr Schaden in irgendwelcher Weise wiedergutgemacht werde.
Auch von ihrem kalifornischen Wohnort aus habe sie, gegebenenfalls unter Einschaltung eines dort lebenden und mit ihr in persönlicher Verbindung stehenden Anwalts, Erkundigungen bei einer jüdischen Gemeinde, bei einer deutschen Auslandsvertretung oder unmittelbar bei der deutschen Bundesregierung einziehen können. Angesichts ihrer Intelligenz und Geschäftsgewandtheit habe dem auch ihr hohes Alter nicht im Wege gestanden. Einer Reise oder anderer finanzieller Aufwendungen hätte es nicht bedurft; vielmehr hätte eine kurze briefliche Anfrage ausgereicht.
Im übrigen genüge ihr Wiedereinsetzungsgesuch nicht den Anforderungen, die an einen auf § 189 Abs. 3 S. 1 BEG gestützten Antrag zu stellen seien. Ihm habe sich nicht entnehmen lassen, wann die Klägerin über die deutsche Wiedergutmachung unterrichtet worden sei. Aus der beigefügten Erklärung sei hervorgegangen, daß sie ihrem Bevollmächtigten "neulich" einen Brief geschrieben habe, und vor diesem Brief von der deutschen Gesetzgebung erfahren habe* Die Zeitangabe "vor ganz kurzem" sei
so unbestimmt, daß sich nicht habe beurteilen lassen, ob die Wiedereinsetzung ohne schuldhaftes Zögern beantragt worden sei. Darüber sei sich der Bevollmächtigte der Klägerin auch klar gewesen. Denn er habe schob mit einem Schreiben vom 17. Mai 1961 an einen der Söhne zu klären versucht, wann (genau) die Klägerin von der Möglichkeit einer Wiedergutmachung erfahren habe. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin selbst nicht in der Lage gewesen sein sollte, diesen Zeitpunkt alsbald mitzuteilen. Der Beklagte verweigere daher mit Recht die Wiedereinsetzung.
Der Berufungsrichter hält den Anspruch auf Entschädigung
für Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft aber auch deswegen
für unbegründet, weil die Klägerin im Großhandelsgeschäft ihres
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Mannes innerhalb des durch die Ehe gezogenen Rahmens nur mitgearbeitet habe, um ihrem Leben einen besseren Sinn zu geben, durch ihre besonderen kaufmännischen Fähigkeiten ihren Mann zu entlasten und zu dem Wohlstand ihrer Familie beizutragen.
Die Prüfung des Klagebegehrens muß bei der Frage beginnen, ob die Klägerin im Juni 1961 rechtzeitig und ordnungsmäßig Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG beantragt hat. Ihrer Beantwortung durch das Berufungsurteil tritt der Senat bei.
Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt; das Entschä-digungsverlangen ist fristgebunden (§ 189 Abs. 1 BEG). Der Gesetzgeber hat sich nicht entschlossen, diese Fristsetzung im BEG-Schlußgesetz aufzuheben. Sie sollte vor allem die Verfolgten veranlassen, in angemessener Zeit mit ihrem Entschädigungsverlangen hervorzutreten; die Ermittlung des Sachverhalts wird in der Regel um so schwieriger und ihr Ergebnis
um so fragwürdiger, je später das Verfahren beginnt und je Langer es sicit hinzieht. Aus diesem Zweck der .Fristsetzung folgt, daß das ifat schädigungsbegehren, das aus irgendeinem Grunde nicht bis zu dem 1. April 1958 gestellt werden konnte, nach Wegfall des Hindernisses alsbald, das heißt /ohne ^.schuldhaftes Zögern, nachgeholt werden muß, Würde zugelassen,'/daß auch seine Nachholung hinausgezögert wird, dann würde der ohnehin nicht mehr voll erreichbare Zweck der Vorschrift weiter gefährdet, insbesondere aber eine zuverlässige Feststellung erschwert, aus welchen Gründen ein Antrag bisher nicht gestellt wurde.
Das mit dem nachgeholten Antrag zu verbindende Wiedereinsetzungsgesuch hat die Aufgabe darzutun, daß ein Wiedergutmachungsverlangen nicht vor:dem Zeitpunkt erhoben werden konnte, zu dem es bei der Behörde eingeht. Das Gesuch hat keine selbständige Bedeutung; es eröffnet nicht etwa die abgelaufene Frist für einen noch anzubringenden Antrag neu. Nachsicht wegen der Verspätung wird vielmehr für den gleichzeitig eingehenden Antrag gewährt. Aus dem gleichen Grunde verlangt § 236 ZPO die Verbindung der versäumten Prozeßhandlung und der Wiedereinsetzungsbitte in einem Gesuch; entscheidend ist die Nachholung der Prozeßhandlung; um sie nicht weiterzuverzögern, setzt § 234 ZPO eine Frist für das Gesuch,
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Auch im Entschädigungsverfahren genügt es nicht, daß der bisher versäumte Anträge alsbald nachgeholt wird. Da er abgelehnt werden muß, wenn seine Verspätung nicht unverschuldet war (§ 189 AIds, 3 BEG), ist mit seiner Nachholung eine genaue und vollständige Erklärung darüber zu verbinden, warum er erst jetzt eingereicht wird. Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses,:.das der Anbringung in einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat, und gegebenenfalls der Gründe, die den Antragsteller ver-
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anlaßt haben, trotz Behebung des Hindernisses den bereits verspäteten Antrag nicht unverzüglich nachzuholen. Es besteht kein Anlaß, einem Anspruchsteller, der diese Umstände kennt, nachzusehen, daß er sie im Gesuch nur teilweise oder ungenau bezeichnet und demnächst nachträgt, sofern er zu durchschnittlicher Einsicht in die entstandene Lage und in die sich aus ihr ergebenden Erfordernisse befähigt ist.
Da das Gesuch nach der eigenen Vorstellung des Anspruchstellers einer Entscheidung der Behörde über die Annahme des verspäteten Antrags dient, ist für ihn regelmäßig einsehbar, daß es die Behörde in die Lage versetzen muß, entweder einer genauen und in sich glaubhaften Darstellung zu folgen und Wiedereinsetzung zu gewähren oder die vorgebrachten Gründe der Verspätung nachzuprüfen. Die Annahme, die Behörde werde ihn auffordern, die Verspätung zu begründen oder sie nachprüfbar zu machen, indem er Mittel zur Glaubhaftmachung bezeichne, ist mit dem Sinn und Zweck des Gesuchs nicht vereinbar und regelmäßig fahrlässig. Verschafft das Gesuch der Behörde kein Bild von den Vorgängen, das ihr eine abschließende Würdigung oder wenigstens eine Überprüfung des Wiedereinsetzungfsvorbringens ermöglicht, dann handelt es sich bei späterem Vortrag nicht mehr um (zulässige) Erläuterungen und Ergänzungen des bisherigen Vorbringens, sondern um die Erstdarstellung der Wiedereinsetzung« gründe.
Ein Wiedereinsetzungsgesuch ist deswegen unzulässig und die Entschädigungsbehörde kann den Entschädigungsantrag ablehnen, ohne die Gründe seiner Verspätung zu prüfen, wenn das Gesuch die erforderlichen Angaben nicht enthält. Das hat der Bundes» gerichtshof in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 7. Januar 1971 - IX ZB 596/70 - erneut bestätigt. Die Rechtswohltat der Wiedereinsetzung wird nicht verkürzt, wenn
vom Ansprucnsteller, der sieh bewußt ist, eine gesetzliche Prist versäumt zu haben, verlangt wird, daß er den Antrag nachholt und Vorgänge, die er kennt, zur Rechtfertigung der Nachholung mitteilt, sobald ihm das im Zuge einer normalen Geschäftsabwicklung möglich ist. Es kann gute Gründe geben,
Antrag und Wiedereinsetzungsgesuch noch um eine gewisse Zeit zu verzögern, wenn damit das Entschädigungsverfahren im ganzen oder doch die Entscheidung über die rechtzeitige Nachholung des Entschädigungsantrags gefördert wird (BGH RzW 1966, 36).
Pehlen solche Gründe, dann muß die erkennbar wichtige Angelegenheit in einer für die Besorgung solcher Geschäfte angemessenen kurzen Zeit erledigt werden. Eine grundlose Hinausschiebung um Monate berechtigt die Behörde auf jeden Pall zur Ablehnung.
Soweit einzelne Entscheidungen der Oberlandesgerichte in jüngster Zeiteine andere Auffassung vertreten, geben sie keine überzeugende Begründung. Insbesondere fehlt jede Beziehung zwischen den gesetzlichen Pristen für Klage, Berufung, Revisionszulassungsbeschwerde und Revision und dem Zeitraum, der vernünftigerweise für die Nachholung des allgemeinen Entschädigungsverlangens und der Wiedereinsetzungsbitte zuzubilligen ist. Die Anfechtungsfristen der §§ 21o, 218, 223 und 219 BEG dienen der Prüfung, ob die Entscheidung eines Entschädigungs-organs mit Aussicht auf Erfolg angegriffen werden kann. Hingegen braucht der Antragsteller, der sich entschlossen hat, Entschädigung zu verlangen, und der darstellen will, wann und wodurch ihm die Antragstellung möglich geworden ist, dazu an sich überhaupt keine Prist. Gleichwohl wird nicht von ihm verlangt, daß er nach Wegfall des Anträgshindernisses sofort und unter Zurtickstellung anderer Geschäfte tätig werde. Eine dem § 6 Abs. 2 BWGöiD-Ausl eP und dem § 9 Abs. 2 BWK-Ausl
entsprechende Frist best immune fehlt im BEG; sie ist auch durch aas BEG—Schlußgesetz nicht eingeführt worden.
Es ist ferner kein Widerspruch, daß der Entschädigungsantrag vor dem 1. Januar 1970 noch Jahre nach Ablauf der Anmeldefrist gestellt werden konnte, wenn das Antragshindernis entsprechend lange bestand, daß aber nach Behebung des Hindernisses die Nachholung nicht mehr verzögert werden durfte. Auch diese Dinge haben nichts miteinander zu tun; die Auffassung, ein ohnehin um Jahre zu spät kommender Antrag könne ohne Schaden auch noch um einige Monate verzögert werden und für Darlegung und Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe müsse wiederum dieselbe Prist eingeräumt werden, verkennt den eingangs dargelegten Zweck der Fristsetzung des § 189 Abs. 1 BEG. Aber aucto davon abgesehen gibt § 189 Abs. 3 BEG für Erwägungen keinen Kaum, die darauf hinauslaufen, ein Wiedereinsetzungsgesuch brauche die Behörde noch nicht in die Lage zu versetzen, über die Wiedereinsetzung zu entscheiden oder wenigstens mit der Nach.prüfung der vorgetragenen Hinderungsgründe zu beginnen.
Wenn das Gesetz (§§ 189 Abs. 1, 190 BEG), die Verwaltung und die Rechtsprechung zugelassen haben, daß der Antrag im Sinne des § 189 BEG sich auf ein allgemeines Wiedergutmachungsverlangei beschränkte und den erhobenen Anspruch weder konkretisierte noch substantiierte, dann handelte es sich um eine mehr oder weniger unvermeidliche Rücksicht auf die außerordentliche Schwierigkeit des materiellen Entschädigungsrechts und eines darauf zugeschnittenen Sachvorbringens. Der Wiedereinsetzungs-vortrag aber bietet regelmäßig überhaupt keine Schwierigkeiten; daß man sich erbieten müsse, diesen Vortrag zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen, entspricht dem Bewußtsein eines in eigenen Angelegenheiten mit üblicher Sorgfalt verfahrenden Antragstellers,
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Mit Recht hat der Berufungsrichter unter diesen Gesichtspunkten die Klage "bereits an der Unzulänglichkeit des Wieder-einsetsungsgesuchs scheitern lassen. Es gestattet keine Urteilsbildung darüber, wann die Klägerin von der Möglichkeit erfahren hat, daß ihr Entschädigung zustehe, und ob sie nach Aufklärung darüber ohne schuldhaftes Zögern jemanden mit der Anmeldung ihres Anspruchs beauftragt hat. Die Wendung "bis vor ganz kurzem" deckt einen Zeitraum von Tagen, Wochen und
Monaten. Dem Gesuch ist nicht zu entnehmen, ob es sich um *
eine versehentliche oder absichtliche Unbestimmtheit handelt.
Die Bedeutung des Ausdrucks hängt aber auch ganz davon ab, ob ihn der Benutzer in Beziehung setzt zu seiner Jahrzehnte zurückliegenden Verfolgung, zu dem Beginn der Wiedergutmachung oder der gesetzlichen Antragsfrist oder schließlich zu der Anfrage, die er mit seiner Erklärung beantwortet. Der Bevollmächtigte der Klägerin war sich dessen bewußt. Er hat alsbald an einen der Söhne der Klägerin geschrieben, um den genauen Zeitpunkt festzustellen, in dem die Klägerin, wie sie angab, brieflich unterrichtet worden war. Möglicherweise hätte er sich an die Klägerin selbst gewandt und vollständige Aufklärung erhalten, wenn aus ihrer Erklärung hervorgegangen wäre, daß sie nicht durch diesen Brief, sondern durch den Besuch eines ihrer Söhne erstmals mit der Angelegenheit bekannt wurde. Die Revision bringt nichts gegen die tatrichterliche Überzeugung vor, daß jedenfalls die Klägerin selbst in der Lage gewesen wäre, genau und vollständig darzulegen, wann und wie sie unterrichtet worden war. Der Pall gibt ein Beispiel dafür, welche mehrjährigen Auseinandersetzungen zwischen Anspruchsteller und Bevollmächtigtem und zwischen Bevollmächtigtem und den Entschädigungsorganen durch eine unsorgfältige Darlegung in einem Gesuch, das schuldlose Verspätung des Antrags dartun soll, ausgelöst werden und bis zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung über diese Vorfrage der Entschädigung
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dadurch hinausgeschoben werden kann.
Die Klage müßte aber auch an der schuldhaften Versäumung der Antragsfrist scheitern, wie vom Berufungsrichter zutreffend dargelegt. Wenn der Gesetzgeber in § 189 Abs. 1 BEG eine Frist für das V/iedergutmachungsverlangen setzt, so geht er davon aus, daß Personen, die sich durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt fühlen, nach dem Ende der Gewaltherrschaft Erwägungen darüber angestellt haben, ob ihnen Wiedergutmachung zustehe und wer dafür aufkomme. Br will es nicht dem Zufall überlassen, ob und wann die Geschädigten Kenntnis von der deutschen Wiedergutmachung erlangen. Die Fristsetzung gilt für Geschädigte, die innerhalb Europas beobachtet haben, daß sich auf dem Boden des Deutschen Reiches mit der Bundesrepublik ein Staat der westlichen Völkergemeinschaft gebildet hat, der sich die individuelle Wiedergutmachung nationalsozialistischen Staatsunrechts zu dem Ziel gesetzt hat. Sie gilt ebenso für die große Zahl der europäischen Emigranten, die den Kontakt mit europäischen und deutschen Entwicklungen verloren haben..Die gesetzliche Regelung findet ihre Rechtsfertigung in der Tatsache, daß der Geschädigte, der Entschädigung begehrt, bei üblicher Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nach dem Schädiger oder nach dem Dritten forscht, der für ihn einzustehen hat oder einsteht.
Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß sie sich nach der Weiterwanderung 1946 in irgendeiner Weise um die Wiedergutmachung der Schäden gekümmert hat, die sie teils auf unmittelbare Gewaltanwendung der Verfolger, teils darauf zurückführt, daß sie wegen der drohenden Judenverfolgung durch die nationalsozialistischen Gewalthaber 1939 nicht wagen konnte, mit ihrer Familie aus der Schweiz in ihre mährische Heimat und in ihren
- IP
Benitz zurückzukehren• 7ax Unrecht - stellt die Revision darauf ab, daß die Klägerin sich keine Vorstellung habe machen können, wer ihr für so schwere Schäden einzustehen habe, und insbesondere nicht die Vorstellung habe entwickeln können, daß die Bundesrepublik für Schäden eintrete, die ein tschechoslowakischer Staatsbürger mit dem Ausweichen vor einem Zugriff des Deutschen Reiches auf die Rumpftschechei und die dort lebenden Juden auf sich nahm# § 189 Abs# 1 BßG verlangt nicht, daß der Geschädigte aufgrund von Kenntnissen des Haftungs- und Völkerrechts Überlegungen darüber anstellt, ob die Bundesrepublik ihn zu entschädigen habe oder" ob sie sich entschlossen haben könnte, für nationalsozialistisches Unrecht einzutreten und unter welcher Abgrenzung des Kreises der Begünstigten. Ob der Beschädigte auf die Entschädigungsgesetse der Bundesrepublik stößt, ist in vielen Fällen eine Frage der Erkundigung und der Bemühung um Klarheit darüber, in welchem Umfange Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ihren Schaden selber-tragen müssen# Der Entschluß, diese Frage zu klären, ist unabhängig von dem Ort und den Lebensverhält-, nissen des Geschädigten. Die Klägerin trägt nicht vor, daß sie sich zu dem Zwecke ihrer Beratung »n irgendeine tschechoslowakische, amerikanische oder deutsche Behörde, an irgendeine Emigrantenorganisation oder an irgendeinen Rechtskundigen gewandt habe-.
Der tatrichterlichen Überzeugung, daß Persönlichkeit und Lebensverhältnisse es ihr erlaubt hätten, durch Anfragen eine Nachprüfung in Gang zu setzen, die sie vor dem Mai 1961 über die Möglichkeit aufgeklärt hätte, einen Entschädigungsantrag nach BEG- zu stellen, begegnet die Revision mit keiner durchgreifenden Verfahrensrüge; ihr Ausgangspunkt, daß der Verfolgte selbst imstande sein müsse, sich bestimmte Vorstellungen über
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eine deutsche Wiedergutmachung seiner Schäden zu bilden, ist falsch.
Graf Bundesrichter Maaß von der Mühlen
kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.
Graf
Zorn Br. Thumm
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