Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). im Verhältnis zu dem Kläger feststellt, dass der Beklagte ihm gegenüber diesbezüglich seine anwaltlichen Pflichten nicht verletzt hat. Diese Würdigung des Berufungsgerichts wird zwar ebenso wie die Wertung, dass der Kläger nicht dargelegt hätte, wann die Firma R.GmbH das Land B.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 104/11 vom 19. September 2013 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 19. September 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 632.176,81 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Auf die geltend gemachte Grundsatzfrage, ob der Kläger als in Bezug auf den Zinsdifferenzschaden mittelbar Geschädigter einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land B. gehabt hat, kommt es nicht an, weil das Berufungsurteil im Verhältnis zu dem Kläger feststellt, dass der Beklagte ihm gegenüber diesbezüglich seine anwaltlichen Pflichten nicht verletzt hat. Diese Würdigung des Berufungsgerichts wird zwar ebenso wie die Wertung, dass der Kläger nicht dargelegt hätte, wann die Firma R. GmbH das Land B. rechtswirksam in Verzug hätte setzen können, mit der Gehörs- und der Willkürrüge angegriffen, diese Rügen greifen jedoch nicht durch. 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2009 -60 28/09 -KG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2011 - 9 U 21/10 -